09.01.2013, 19:24
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09.01.2013, 20:06
Sehr witzig, ein Bescheid vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, weil die GEWINNerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden kann.
Habe ich was verpasst???
Du brauchst die Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks nicht beantragen, den kannst du mangels hinreichender Bestimmtheit einfach vergessen... Nur das würde ich mitteilen. Mit dem abschließenden Satz: Ich sehe der Endgültigkeitserkärung des Bescheides zur Beseitigung des Rechtsscheins einer wirksamen Vorläufigkeitserklärung entgegen...
Habe ich was verpasst???
Du brauchst die Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks nicht beantragen, den kannst du mangels hinreichender Bestimmtheit einfach vergessen... Nur das würde ich mitteilen. Mit dem abschließenden Satz: Ich sehe der Endgültigkeitserkärung des Bescheides zur Beseitigung des Rechtsscheins einer wirksamen Vorläufigkeitserklärung entgegen...

09.01.2013, 20:49
(09.01.2013 20:06)Stadtkatze schrieb: [ -> ]weil die GEWINNerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden kann.
Habe ich was verpasst???
Naja, geschenkt. Wir haben den Textbaustein ja schon axiomiert.
(09.01.2013 20:06)Stadtkatze schrieb: [ -> ]Mit dem abschließenden Satz: Ich sehe der Endgültigkeitserkärung des Bescheides zur Beseitigung des Rechtsscheins einer wirksamen Vorläufigkeitserklärung entgegen...
Was wohl soviel heißt wie "Nu machense mal!". Mal abgesehen von der Behauptung des Rechtsscheins, was ja auch nur Säbelgerassel ist.
Diese Formulierung des Entgegensehens lese ich ja öfter mal in Schreiben vom FA. Je nach gegenwärtiger Kaufmannsdeutsch-Mode.
Ich denke dann immer "aha, ein Seher oder eine Seherin."
Ich bevorzuge da die klare Ansage: "Setzen Sie doch endgültig fest, am besten doch noch bis xx.xx.20xx, und wir können auch gern darüber sprechen. An der Einkünfteerzielingsabsicht kann ja nun wohl keiner ernstlich rütteln wollen, oder?"
24.03.2013, 21:14
(01.10.2012 17:39)Opa schrieb: [ -> ]Warum beantragst du nicht gleich die volle Summe des Vorjahres? Lt. BMF ist die NK des Vj. zu akzeptieren, da die NK-Abrechnung ja bis zu einem Jahr auf sich warten lassen kann. Wenn im Frühjahr o. Sommer (bspw. 2012) die Erklärung (bspw. 2011) gemacht wird, liegt fast nie die Abrechnung 2011 vor. Ich nehme dann immer die aus 2010. Da gab es auch noch nie Probleme mit dem FA. Ob es nun ein paar € mehr o. weniger waren - das gleicht sich im nächsten Jahr wieder aus.
Das mache ich auch immer so und hatte noch nie und mit keinem FA Probleme. (Posteingang der BK-Abrechnung 2010 im Jahr 2011 -> VZ 2011)
Hallo @Catja,
wir bearbeiten ausschließlich solche "kleinen" AN-Steuererklärungen am laufenden Band. Nicht auszudenken, wenn wir bei jedem so viel Aufwand betreiben würden wie Du. (ich meine mit den 80 % und dann Vorläufigkeit)
Möglicherweise war Dein Finanzbeamter von den LSth.-Vereinen die rückwirkenden BK-Abrechnungen gewohnt und Deine "andere" Eintragung hat ihn verwirrt?
10.10.2013, 14:18
-wenn das Versorgungswerk NRW meint, die Beitragsfälligkeit vom 10. des Folgemonats auf den 28. des laufenden Monats legen zu müssen.
Zwei Beiträge in einem Monat. Arrrrgh, aber ich habs ja!?
Zwei Beiträge in einem Monat. Arrrrgh, aber ich habs ja!?
10.10.2013, 14:22
Was ist denn ein Versorgungswerk? Warum bist du da Mitglied?
10.10.2013, 14:57
Die Frage ist doch wohl nicht ernst gemeint, oder?
10.10.2013, 15:31
In Berlin gibt es kein Versorgungswerk für StB 

10.10.2013, 15:44
Ab 2008 sollte mal eins eingeführt werden, das haben sie aber nicht gemacht.
Man befasst sich damit dann nicht weiter. Sowas "gibt" es schlichtweg nicht :-)
Man befasst sich damit dann nicht weiter. Sowas "gibt" es schlichtweg nicht :-)
10.10.2013, 15:52
Ah okay, das wusste ich nicht.
Ja, ich muss da drin sein. Beitrag wie in der DRV nur trage ich den alleine
Ja, ich muss da drin sein. Beitrag wie in der DRV nur trage ich den alleine