30.08.2007, 07:50
Hallo,
es ging mir in den angegebenen Urteilen nicht um die Ausgangssachlage sondern vielmehr um die Urteilsbegründung des Gerichts.
Und hier ist, zumindest in einem Urteil, auch hinreichend Stellungnahme erfolgt inwieweit der Sachbearbeiter bei Antragstellung von Treu + Glauben der Angaben des Steuerpflichtigen ausgehen durfte und wieweit es mit Treu + Glauben des Steuerpflichtigen nach der Bescheidung gestellt ist.
Hier ist auch Bezug genommen worden inwieweit die Sachverhaltsermittlung, und somit die Tatsachenbeurteilung von neuen Tatsachen oder bekannten Tatsachen, bei der Eigenheimzulage von anderen steuerlichen Veranlagungen eben nicht abhängt.
Ich empfehle nochmals die Klagebegründungen und die Urteilsbegründungen zu lesen. Da lässt sich sehr viel für Deinen Sachverhalt herauslesen, weil es einfach zutreffend ist.
Im übrigen finden sich in den Urteilen auch weitere Argumente zu meinem Lösungsansatz.
es ging mir in den angegebenen Urteilen nicht um die Ausgangssachlage sondern vielmehr um die Urteilsbegründung des Gerichts.
Und hier ist, zumindest in einem Urteil, auch hinreichend Stellungnahme erfolgt inwieweit der Sachbearbeiter bei Antragstellung von Treu + Glauben der Angaben des Steuerpflichtigen ausgehen durfte und wieweit es mit Treu + Glauben des Steuerpflichtigen nach der Bescheidung gestellt ist.
Hier ist auch Bezug genommen worden inwieweit die Sachverhaltsermittlung, und somit die Tatsachenbeurteilung von neuen Tatsachen oder bekannten Tatsachen, bei der Eigenheimzulage von anderen steuerlichen Veranlagungen eben nicht abhängt.
Ich empfehle nochmals die Klagebegründungen und die Urteilsbegründungen zu lesen. Da lässt sich sehr viel für Deinen Sachverhalt herauslesen, weil es einfach zutreffend ist.
Im übrigen finden sich in den Urteilen auch weitere Argumente zu meinem Lösungsansatz.