Steuerberater

Normale Version: Eigenheimzulage
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Vorwitzig schrieb:sicher Petz, aber es wurde eben nicht eingetragen, dass der ASt. auch nur für ein Kind einen Kfb erhält. Und noch was: mir liegen die Einkommensteuerbescheide für die letzten 7 Jahre vor. Alles gleiche Steuernummer. Ich glaub, hier hat die Verwaltung wirklich geschlafen.
Ich hatte aber schon in einem meiner ersten Beiträge hier geschrieben, dass die EigZul nichts mit Einkomen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer zu tun hat.
Soll heißen: Bei den genannten Steuern ist einem Bearbeiter sehr wohl etwas bekannt, was er z.B. bei der Gewerbesteuer wusste, muss er auch bei der Einkommensteuer wissen.
Die EigZul ist ja nicht einmal eine Steuer, sondern eine Subvention.
Ein ganz anderes Thema.....

Zitat:und das gröbste: die haben in diesem Jahr Eigenheimzulage in voller Höhe gezahlt, obwohl sie vor einem Jahr entdeckt haben, dass der Antragsteller nur 2 leibliche Kinder hat. In Kenntnis der Tatsache, dass der Anspruch auf Eigenheimzulage nicht in der festgesetzten Höhe besteht, haben sie die falsch festgesetzte Eigenheimzulage vollständig ausbezahlt. Nun ist das Geld natürlich weg.
Das ist überhaupt nicht das gröbste.
Das eine hat mit dem anderen nichts anderes zu tun, wie ich erwähnt habe.
Die EigZul wird in der Regel für 8 Jahre festgesetzt und wenn das FA keine neuen Erkenntnisse hat, kümmert sich kein Mensch im FA mehr darum. Das macht der Computer von allein.

Zitat:Ich werds aber im Rahmen eines Einspruchsverfahrens klären lassen.
Würde ich als StB auch.......

Und bitte das Ergebnis mitteilen, versprochen ?
Petz schrieb:...
Zitat:Ich werds aber im Rahmen eines Einspruchsverfahrens klären lassen.
Würde ich als StB auch.......
...
Klar, schließlich hat man gegenüber seinen Mandanten/Mitgliedern eine Verpflichtung, im Rahmen aller gesetzlichen Möglichkeiten, .....

Unsere (meine, Opa, Vorwitzig, ..) Argumente kennst du nun, aber wie verhält/begründet es derjenige, der auf der anderen Seite des Schreibtisches sitzt (außer dem bekannten, ... in etwa:"Änderung der Verhältnisse" oder der von zaunkönig), bzw. welche Argumente führt er gegen unsere an?
Auch dies ist doch der Sinn des Forums.
Deine Argumentation beschränkt sich m.E. darauf, dass der Steuerpflichtige Fehler gemacht hat. Welche denn, außer dem, dass er bei allen Kindern "kein" KG eingetragen hat.
Auch ein schlechtes Formular, welches sowas zuläßt.
Es ist ein Unterschied, ob ich "Null" eintrage oder das Feld leer lasse.(nur als anderes Beispiel, denn Null ist eine bewußte Erklärung)
Wenn "kein" Eintrag bedeutet kein Kindergeld, anstelle von "1"=ja und "2"= nein, kann dies doch nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen.
Ich werde mich mal um die Erläuterungen bemühen zum Antrag.

Bleibt aber immer noch die Frage, weshalb hat das FA die Angaben des Steuerpflichtigen bewußt geändert?
Und damit selber eine rechtsfehlerhafte Festsetzung getroffen?
Also, in den Erläuterungen zum Ausfüllen des Antrages steht nicht drin, dass kein Kind einzutragen ist, für das man kein Kindergeld bekommt.
Bleibt also wieder völlig offen und ist kein Fehler des Steuerpflichtigen.
Hallo,

ich empfehle zum vorliegenden Sachverhalt auch mal die Urteilsbegründungen nachfolgender FG bzw. BFH-Urteile zu lesen, auch wenn die beurteilten Sachverhalte ein wenig anders waren. Die Begründungen lassen für den Sachverhalt hier einiges durchblicken.

FG Niedersachsen vom 30.11.2005 (3 K 237/04)

FG Niedersachsen vom 22.06.2006 (14 K 30/03)

BFH vom 09.06.2005 (IX R 75/03)


kann sie leider nicht verlinken, da die FG-Urteile nicht verlinkbare DOC. sind. Lassen sich allerdings über google leicht finden.

Das BFH-Urteil scheint nicht veröffentlicht zu sein. Daher habe ich auch hier keine Quelle.


Dies nur noch als kleine Ergänzung, gerade weil hier eine Urteilsbegründung auch zu den Ausführungen von @Petz vorhanden ist.
Hans-Christian schrieb:Bleibt aber immer noch die Frage, weshalb hat das FA die Angaben des Steuerpflichtigen bewu? ge?ert?
Und damit selber eine rechtsfehlerhafte Festsetzung getroffen?
Ob das Finanzamt die Angaben ge?ert hat, bleibt dahingestellt.

Das FA hat die Angaben des Stpfl. ?mmen, mehr nicht.

Aber diese Argumentation von mir kennst du ja auch.

Ebenso wie meine Aussage, dass in den Erl?erungen zum Antrag genauestens aufgef?st, f?che Kinder es Kinderzulage gibt.

Und nun hat er falsche Angaben gemacht, die aufgrund neuer Erkenntnisse korrigiert werden.
Warum das in diesem Fall neue Erkenntnisse sind, habe ich bereits in zwei Beitr?n beschrieben.

Und genau deswegen beschr?t sich auch meine Argumentation darauf, n?ich durch falsche Angaben wurde zu hohe Eigenheimzulage kassiert.
Petz schrieb:Und nun hat er falsche Angaben gemacht, die aufgrund neuer Erkenntnisse korrigiert werden.
Warum das in diesem Fall neue Erkenntnisse sind, habe ich bereits in zwei Beitr?n beschrieben.

Und genau deswegen beschr?t sich auch meine Argumentation darauf, n?ich durch falsche Angaben wurde zu hohe Eigenheimzulage kassiert.

Nein, er hat keine falschen Angaben gemacht, weil er eben nicht angegeben hat, dass er für auch nur ein Kind Kinderzulage erhält. Und das ist eindeutig ein Fehler des Sachbearbeiters.
@Zaunkönig: die Urteile unterscheiden sich von dem vorliegenden Fall, weil in dem einen Fall der Steuerpflichtige für das Kind zu Beginn des Förderzeitraumes ja tatsächlich eine Kinderzulage zustand. Und dann haben sich die Verhältnisse geändert. Da im Zeitpunkt des Erlasses des EigZulG überhaupt nicht feststand, ab wann der ASt. für das Kind einen Kfb mehr erhält, war es nicht zu beanstanden, dass die Kinderzulage erst einmal für alle Jahre festgesetzt wurde.

Und für diesen Sachverhalt passt m.E. der § 11 II EigZulG, weil hier während des laufenden Bezuges von Eigenheimzulage eine echte Änderung eingetreten ist. Und ich hätte eine Änderung den Bescheid für die Zukunft insgesamt auf der Grundlage des § 11 II EigZulG durchgeführt. Das ist m.E. kein Anwendungsfall des § 11 V EigZulG.

Im diskutierten Fall ist aber überhaupt keine Änderung eingetreten. Von Anfang an stand dem ASt. nur für zwei Kinder jeweils ein KfB zu. Und selbst die hatte er nicht angegeben. Die Kinder hatten auch nicht mal seinen Nachnamen. Bei der Sachlage hätte der SB überhaupt keine Kinderzulage festsetzen dürfen.

Deshalb halte ist § 11 II EigZulG nicht für anwendbar. M.E. ist für materiell fehlerhafte Bescheide die zutreffende Korrekturnorm entweder § 11 V EigZulG oder aber die §§ 172 ff. AO.

Und in dem zweiten vom Nds. FG entschiedenen Fall (2006) ist es so, dass erst nach Erlass des Eigenheimzulagebescheides aufgrund der später eingereichten Einkommensteuererklärung bekannt wurde, dass der ASt. die Einkommensgrenzen überschreitet. Auch hier halte ich eine Änderung für zulässig, weil die Einkommensverhältnisse dem Finanzamt erst nach Erlass des Eigenheimzulagebescheides bekannt wurden.

Im Prinzip würde für den vorliegenden Fall § 130 II Nr. 4 AO die angemessene Änderungsnorm sein. Aber die ist ja wohl nicht anwendbar, wenn ich das richtig sehe.
Ich denke, wir werden einfach nicht auf einen Nenner kommen.

Macht ja auch nix, jedenfalls nicht hier Cool

Aber bei dieser Frage bleibe ich:
Petz schrieb:Und bitte das Ergebnis mitteilen, versprochen ?
Das hab ich ja schon festgestellt, daß hier mind. 3 Meinungen bestehen, seltene Uneinigkeit. Daher ist dies m.E. auch das (bisher) Top-Thema in diesem Forum geworden. Big Grin

viele Grüße
Vorwitzig schrieb:Im Prinzip würde für den vorliegenden Fall § 130 II Nr. 4 AO die angemessene Änderungsnorm sein. Aber die ist ja wohl nicht anwendbar, wenn ich das richtig sehe.

Zustimmung meinerseits: §§ 130 AO nur anwendbar, wenn kein Steuerbescheid vorliegt. Der liegt aber m.E. bei einem EigZulBescheid vor (vgl. AEAO zu § 155, Nr.4) und wegen der spezialgesetzlichen Regelungen im EigZulG bezüglich der Korrekturen ist imho auch für §§ 172 ff kein Raum...

Grüße nochmal, Catja
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