Rei schrieb:Hallo,
kann mich Dir nur anschließen, Petz. Aus dem Urteil sollte das aber auch ersichtlich werden.
Gruß,
Andreas
Kann ich mich nicht anschließen.
Eine Schätzung führt immer zu neuen Tatsachen. Zum Beispiel beim Kindergeld.
Hier gibt es aber keine neuen Tatsachen, sondern höchstens eine offenbare Unrichtigkeit. Und wie gesagt, da muß das FA darlegen, sich dabei keinerlei Gedanken gemacht zu haben bei der Übernahme der Daten.
Im Übrigen stimme ich auch Opa zu.
danke, für die zahlreichen Antworten
Für eine rückwirkende Änderung ist m.E. nur Raum im Rahmen des § 173 AO. Und da ist die Frage, ob es sich bei der Tatsache, dass der Steuerpflichtige für zwei der Kinder keinen Kinderfreibetrag bekommt, um eine neue Tatsache handelt.
Die Eigenheimzulage wird doch eigentlich von der gleichen Stelle festgesetzt wie die Einkommensteuer. Aus der Einkommensteuer müßte daher dem SB doch bekannt gewesen sein, dass der Stpfl. nur für zwei Kinder einen KFB bekommt.
Selbst bei einer offenbaren Unrichtigkeit bin ich mir im Zweifel, ob dies durchgeht.
Das FA muß doch bewußt dann selbst die Kreuze machen. Spätestens dann (bei möglicherweise unterschiedlichen Familiennamen, wurden die angegeben ?) muß es doch beim FA klingeln, es sei denn, mann hat die "Rechtsauffassung" Kinder im Haushalt (egal von wem diese sind) bekommen die Zulage. Und dies vermute ich hier mal.
Unterstellung sei mal erlaubt.
die vier Kinder haben alle den gleichen Familiennamen.
Vorwitzig schrieb:danke, für die zahlreichen Antworten 
Für eine rückwirkende Änderung ist m.E. nur Raum im Rahmen des § 173 AO. Und da ist die Frage, ob es sich bei der Tatsache, dass der Steuerpflichtige für zwei der Kinder keinen Kinderfreibetrag bekommt, um eine neue Tatsache handelt.
Die Eigenheimzulage wird doch eigentlich von der gleichen Stelle festgesetzt wie die Einkommensteuer. Aus der Einkommensteuer müßte daher dem SB doch bekannt gewesen sein, dass der Stpfl. nur für zwei Kinder einen KFB bekommt.
Er muß ja noch nie eine Steuererklärung abgegeben haben.
Um eine neue Tatsache für das FA könnte es sich deshalb nicht handeln.
doch, er hatte in den Vorjahren immer Einkommensteuererklärungen eingereicht.
Die Kinder haben alle den Nachnamen der Mutter.
Welcher § als Änderungsgrund/Neufestsetzung ist denn nun eigentlich genannt im neuen Bescheid?
Vorwitzig schrieb:doch, er hatte in den Vorjahren immer Einkommensteuererklärungen eingereicht.
Die Kinder haben alle den Nachnamen der Mutter.
Wir reden aber von Eigenheimzulage, nicht von Einkommensteuer.
Die Eigenheimzulage ist keine Steuer, so dass man nicht von einem zum anderen schließen kann, wie z.B. bei Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer.
Und unterschiedliche Nachnamen haben keine Aussagekraft.