Sorry, hatte ich überlesen, aber 11/2 gibt es m.E. nicht her eine Neufestsetzung vorzunehmen.
"Haben sich die Verhältnisse für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 oder die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 , die bei der zuletzt festgesetzten Eigenheimzulage zu Grunde gelegt worden sind, geändert, ist die Eigenheimzulage neu festzusetzen (Neufestsetzung)."
Die Zahl der Kinder hat sich ja nicht geändert.
In Ergänzung nochmal den §11 in Auszug, wie ihn bereits Opa zitierte.
Was ist an unserer Überlegung falsch?
(5) 1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden. 2Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufestsetzung zuungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt. 3Bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für ein Kalenderjahr, das nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes beginnt.
Petz schrieb:Vorwitzig schrieb:doch, er hatte in den Vorjahren immer Einkommensteuererklärungen eingereicht.
Die Kinder haben alle den Nachnamen der Mutter.
Wir reden aber von Eigenheimzulage, nicht von Einkommensteuer.
Die Eigenheimzulage ist keine Steuer, so dass man nicht von einem zum anderen schließen kann, wie z.B. bei Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer.
Und unterschiedliche Nachnamen haben keine Aussagekraft.
Ja, aber die Eigenheimzulage kann - außerhalb des § 11 EigZulG - nur geändert werden nach den Änderungsvorschriften der AO. Da die Vorschriften des § 11 EigZulG keine Änderung für die Vergangenheit zu lassen, muss eine Änderungsvorschrift aus der AO herhalten. Und da passt nur § 173 Nr. 1 AO.
Dann stellt sich die Frage, ob dem Finanzamt bekannt war, dass der Steuerpflichtige nur für zwei Kinder einen Kfb bekommt. Und dass müßte ihm bekannt gewesen sein, wenn der Steuerpflichtige dort regelmäßig seine Einkommensteuererklärungen abgegeben hat.
Vorwitzig schrieb:...
Dann stellt sich die Frage, ob dem Finanzamt bekannt war, dass der Steuerpflichtige nur für zwei Kinder einen Kfb bekommt. Und dass müßte ihm bekannt gewesen sein, wenn der Steuerpflichtige dort regelmäßig seine Einkommensteuererklärungen abgegeben hat.
hat er dies?
Hans-Christian schrieb:Vorwitzig schrieb:...
Dann stellt sich die Frage, ob dem Finanzamt bekannt war, dass der Steuerpflichtige nur für zwei Kinder einen Kfb bekommt. Und dass müßte ihm bekannt gewesen sein, wenn der Steuerpflichtige dort regelmäßig seine Einkommensteuererklärungen abgegeben hat.
hat er dies?
ja, wobei aber infolge des Umzuges in das neue Häusle der VBZ gewechselt haben könnte.
Na dann Einspruch einlegen mit der Begründung einer nicht zutreffenden Rechtsgrundlage bezüglich rückwirkender Neufestlegung.
Das es sich um keine neue Tatsache handelt dabei erläutern.
Und auf den Punkt 4.1 des AEAO zu §173 hinweisen.
Wäre mein Vorschlag.
Vorwitzig schrieb:...
ja, wobei aber infolge des Umzuges in das neue Häusle der VBZ gewechselt haben könnte.
Uninteressant, dem FA muß es bekannt sein nicht jedem VBZ (was heißten das?)
Hans-Christian schrieb:[quote=Vorwitzig]
...
Uninteressant, dem FA muß es bekannt sein nicht jedem VBZ (was heißten das?)
Veranlagungsbezirk
Vergesst mal den 173 bzw. die AO, oder die Steuererklärung. Nochmal § 11 (2) EigZulG (genau lesen):
"Haben sich die Verhältnisse für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 oder die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 , die bei der zuletzt festgesetzten Eigenheimzulage zu Grunde gelegt worden sind, geändert, ist die Eigenheimzulage neu festzusetzen (Neufestsetzung). Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, für das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt."
Es kommt also nur auf die Kinder an, die damals bei der Festsetzung zu Grunde gelegt wurden sind, nicht auf die tats. steuerl. Berücksichtigung der Kinder. 4 Kinder wurden zu Grunde gelegt, dies stellt sich jetzt als falsch heraus, damit Änderung "wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, für das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt".
Ich fürchte das FA hat doch Recht.
Viele Grüße
Opa schrieb:Vergesst mal den 173 bzw. die AO, oder die Steuererklärung. Nochmal § 11 (2) EigZulG (genau lesen):
"Haben sich die Verhältnisse für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 oder die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 , die bei der zuletzt festgesetzten Eigenheimzulage zu Grunde gelegt worden sind, geändert, ist die Eigenheimzulage neu festzusetzen (Neufestsetzung). Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, für das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt."
Es kommt also nur auf die Kinder an, die damals bei der Festsetzung zu Grunde gelegt wurden sind, nicht auf die tats. steuerl. Berücksichtigung der Kinder. 4 Kinder wurden zu Grunde gelegt, dies stellt sich jetzt als falsch heraus, damit Änderung "wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, für das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt".
Ich fürchte das FA hat doch Recht.
Viele Grüße
die Zahl hat sich aber nicht geändert, sie ist gleich geblieben.
Damit sind m.E. die Fälle gemeint, in denen z.B. ein über 18-jähriger die Einkommensgrenzen überschreitet, so dass das Kindergeld bzw. der Kfb wegfällt. Das kann ja immer erst mit Ablauf des Kalenderjahres festgestellt werden. Eigenheimzulage gibts trotzdem erst mal.
Hier geht es um einen materiellen Fehler: und der ist m.E. nach § 11 V EigZulG oder aber nach der AO zu berichtigen.