Steuerberater

Normale Version: Eigenheimzulage
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Opa schrieb:Vergesst mal den 173 bzw. die AO, oder die Steuererklärung. Nochmal § 11 (2) EigZulG (genau lesen):

"Haben sich die Verhältnisse für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 oder die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 , die bei der zuletzt festgesetzten Eigenheimzulage zu Grunde gelegt worden sind, geändert, ist die Eigenheimzulage neu festzusetzen (Neufestsetzung). Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, für das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt."

Es kommt also nur auf die Kinder an, die damals bei der Festsetzung zu Grunde gelegt wurden sind, nicht auf die tats. steuerl. Berücksichtigung der Kinder. 4 Kinder wurden zu Grunde gelegt, dies stellt sich jetzt als falsch heraus, damit Änderung "wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, für das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt".
Ich fürchte das FA hat doch Recht.

Viele Grüße

Nun, die Anzahl der Kinder hat sich nicht geändert, auch nicht die Anzahl der Kinder, für die die Zulage festgelegt wurde, die Zahl wurde nur falsch erfaßt auf Grund einer möglichen falschen Rechtsauffassung oder einer , m.E. aber nicht belegbaren, offenbaren Unrichtigkeit des FA.

Es handelt sich hierbei um keine neue Tatsache.

Ich bleib bei meinem Standpunkt.
Vorwitzig schrieb:...
Hier geht es um einen materiellen Fehler: und der ist m.E. nach § 11 V EigZulG oder aber nach der AO zu berichtigen.

Würde ich auch so sehen. Oder dem FA eine falsche Rechtsauffassung unterstellen.Wink
Hans-Christian schrieb:Uninteressant, dem FA muß es bekannt sein nicht jedem VBZ (was heißten das?)

Da bist du auf Holzweg, wie man so schön sagt.

Nur weil irgend jemandem im FA irgend etwas bekannt ist, ist es nicht allen Bearbeitern bekannt.
Es geht aber nur um die Zahl der Kinder, die damals zu Grunde gelegt wurden. Die hat sich geändert, wodurch (Ausb.ende, 18. Geburtstag, Geburt, Tod was auch immer) ist m.E. unerheblich und auch nicht extra erwähnt. Ob falsche Rechtsauffassung, oder materieller Fehler spielt hier keine Rolle.
Und da die Änderung den Beginn der Abweichung betrifft, eben auch rückwirkend.

Ich bin mir eigentlich mit meiner Lesart sicher, aber vielleicht kann sich auch ein anderer hierzu nochmal äußern.

Viele Grüße

Rei

Mal angenommen, es käme zur Prüfung der AO. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt nicht vor; bliebe also nur §173 AO.

Hier zitiere ich mal aus der AEAO, die oben freundlicherweise verlinkt wurde:

Zitat:2.3 Eine Tatsache ist nicht schon dann bekannt, wenn irgendeine Stelle des Finanzamts von ihr Kenntnis hat. Es kommt vielmehr auf den Kenntnisstand der Personen an, die innerhalb des Finanzamts dazu berufen sind, den betreffenden Steuerfall zu bearbeiten.
Zitat:4.1 ... Das Finanzamt braucht den Steuererklärungen nicht mit Misstrauen begegnen, sondern darf regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen; ...
Der 173 bzw. die AO ist m.E. gar nicht erst zu bemühen. § 11 (2) EigZulG ist hier maßgebend und wurde auch vom FA angewendet.

Viele Grüße
Opa schrieb:Es geht aber nur um die Zahl der Kinder, die damals zu Grunde gelegt wurden. Die hat sich geändert, wodurch (Ausb.ende, 18. Geburtstag, Geburt, Tod was auch immer) ist m.E. unerheblich und auch nicht extra erwähnt. Ob falsche Rechtsauffassung, oder materieller Fehler spielt hier keine Rolle.
Und da die Änderung den Beginn der Abweichung betrifft, eben auch rückwirkend.

Ich bin mir eigentlich mit meiner Lesart sicher, aber vielleicht kann sich auch ein anderer hierzu nochmal äußern.

Viele Grüße

wäre das wirklich so, bräuchte man § 11 V EigZulG nicht mehr.

Also ich bin da ganz und gar der Auffassung wie HC (gibts auchBig Grin)
Hallo,

@Rei, @Petz und @Opa haben völlig recht.

§ 9 EigZulG regelt die Höhe der Förderung. Absatz 5 bestimmt, dass Kinder die

a) ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld beansprucht werden kann, und
b) zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören

entsprechend gefördert werden.


Hiernach gehören zwar alle Kinder zum Haushalt des Antragstellers (das Haus ist nur ihm?), so wie seine Lebenspartnerin ja auch, aber er hat keinen Anspruch auf Kindergeld oder den Freibetrag.

Da beide Voraussetzungen erfüllt sein müssen, hat er hier eine Kinderzulage für zwei Kinder bekommen, die ihm nicht zuzurechnen sind, somit auch nicht Zuschussfähig sind.


§ 11 Abs. 2 regelt lediglich die Änderung von Verhältnissen. Damit ist gemeint, dass ein Kind hinzukommt, ein Kind herausfällt oder sich die Verhältnisse für die grundsätzliche Inanspruchnahme ändern.

Hinsichtlich der fehlenden Voraussetzungen greift § 11 überhaupt nicht, da sich nichts an den Verhältnissen geändert hat. Die Verhältnisse waren von Beginn an nicht gegeben.


Einer Änderungsvorschrift bedarf es überhaupt nicht.
Da hier die Voraussetzungen für eine Förderung nicht vorgelegen haben, ergibt sich für den Antragsteller auch keine Rechtsgrundlage aus der er den zu Unrecht ausgezahlten betrag für sich beanspruchen kann.

Hier greift § 37 Abs. 2 AO, wonach ein Rückforderungsanspruch seitens der Finanzverwaltung gegen den Antragsteller entstanden ist. Dies stellt auch keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar und wurde mal, in welchem anderen Rückzahlungstatbestand auch immer, vom FG Niedersachsen (21.09.2005, Az. 3 K 287/05) entschieden.

Und die Wirkung für die Zukunft steht einer Rückforderung auch nicht zwingend entgegen, da nach § 14 EigZulG durchaus ein negativer Förderungsbetrag entstehen kann.
Das hört sich aber sehr seltsam an, weil der Erlaß zum EigZulG ausdrücklich auf die Änderungsvorschriften der AO verweist.

Der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Eigenheimzulage ist der Eigenheimzulagebescheid. Verwaltungsakte sind der Rechtsgrund, auch wenn sie rechtswidrig sind. Bei begünstigenden Verwaltungsakten verlangt das Rechtstaatsprinzip auch Vertrauensschutz. Auch von daher kann es nicht sein, dass die Verwaltungsbehörde nicht an ihren Verwaltungsakt gebunden ist und den nach Belieben aufheben darf.
Zitat:Hinsichtlich der fehlenden Voraussetzungen greift § 11 überhaupt nicht
Zitat:Einer Änderungsvorschrift bedarf es überhaupt nicht.

Kann ich auch nicht so richtig nachvollziehen. Dann wäre die Begründung im neuen Bescheid ja falsch. Ein Verwaltungsakt (ursprünglicher Bescheid) kann doch nur auf Grund einer Änderungsvorschrift geändert, aufgehoben, usw. werden. Dann wären die extra Änderungsvorschriften der AO ja überflüssig.

Viele Grüße[/font]
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