Steuerberater

Normale Version: Eigenheimzulage
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Opa schrieb:Nein, denn es haben sich die Verhältnisse geändert "die zu Grunde gelegt wurden" (s. 11/2 Wortwörtlich). Darauf, ob die tatsächlichen Verhältnisse sich geändert haben, kommt es nicht an.

Viele Grüße

Nein, da bin ich anderer Auffassung. Die Verhältnisse haben sich nicht geändert, sondern das FA hat eine rechtsfehlerhafte Festsetzung getroffen, indem es für Kinder, für die der Anspruchsberechtigte kein Kindergeld/Kinderfreibetrag hat die Zulage gewährte. Und diese Verhältnisse haben sich nicht geändert. Weder die tatsächlichen, er bekommt nach wie vor kein Kindergeld für zwei Kinder, noch die die Grundlage waren lt. Antrag, eben kein Kindergeld.

Im Übrigen hat der Steuerpflichtige Angaben zu den Kindern gemacht, auf dessen Grundlage das FA zu entscheiden hat, ob er Kinderzulage bekommt oder nicht. Das FA hat falsch entschieden auf Grund der gemachten Angaben, das heißt, es hat eine rechtsfehlerhafte Festsetzung getroffen. Die kann nach Rz. 73 geändert werden.

Ach ja, meiner Meinung nach sind "Verhältnisse" Tatsachen und keine Würdigungen dieser. Und die Tatsachen haben sich nicht geändert.
Opa schrieb:Nein, denn es haben sich die Verhältnisse geändert "die zu Grunde gelegt wurden" (s. 11/2 Wortwörtlich). Darauf, ob die tatsächlichen Verhältnisse sich geändert haben, kommt es nicht an.

Viele Grüße

wir befinden uns in einer EndlosschleifeBig Grin

Da hilft nur noch: der Richter soll die Würfel werfen.
Vorwitzig schrieb:...
wir befinden uns in einer EndlosschleifeBig Grin
...

Nee, das war ein dynamischer Stop.WinkWink
Herr Richter, was spricht er?
Teil uns mal den Ausgang "der liegenden 8" mit.
Hallo,

ich werde nochmals etwas ausführlicher zu Meiner Meinung Stellung beziehen.

Das Finanzamt hat die Möglichkeit einen Abrechnungsbescheid nach § 218 II AO zu erlassen, um die Verwirklichung der Steueransprüche nach § 37 II AO zu vollziehen.

Nach einhelliger Meinung bedarf es bei Erstellung eines Bescheides nach § 218 II AO, dass eine der Voraussetzungen der §§ 129 bis 131 AO erfüllt sind.

Der Steuerpflichtige hat, entgegen den Erläuterungen und den Hinweisen im Antragsformular, insgesamt 4 Kinder eingetragen, die sicherlich in seinem Haushalt leben, die aber nicht alle seine Kinder sind und für die er (der Antragsteller + Zulageberechtigte) Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 VI EStG erhält.

Die Übernahme der Daten aus dem Antragsformular erfolgt ohne weitere rechtliche Prüfung, da der Sachbearbeiter von der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers ausgehen soll und kann. Gegebenenfalls setzt der Sachbearbeiter tatsächlich ein Merkmalkennzeichen, welches vom Antragsteller im Antrag selbst nicht gemacht wurde.

Jetzt kann man über 3 Dinge reden:

- Materieller Fehler aufgrund Sachverhaltsbeurteilung des Sachbearbeiters
- Offenbare Unrichtigkeit
- Täuschung durch den Antragsteller

Im ersten Fall müsste tatsächlich der Nachweis erbracht werden, dass der Sachbearbeiter aufgrund eigener Urteilsfindung zu den Angaben des Antragstellers zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Antragsteller 4 Kinder hat und aufgrund seiner Sachentscheidung das Merkmalkennzeichen setzt.

Nach meiner Meinung kann der Sachbearbeiter dies aber nicht beurteilen, da ihm dazu die notwendigen Angaben fehlen. Er hätte zwar Rückgriffsmöglichkeiten auf die Daten der letzten Einkommensbesteuerung, doch diese Daten sind nicht aktuell, gegebenenfalls schon mehrere Jahre alt. Aktuelle Änderungen im Familienbestand (Tod eines Kindes, Geburt eines Kindes, Adoption eines Kindes), kann er aus diesen Unterlagen nicht erkennen.

Gegen die eigenständige Rechtsbeurteilung spricht, nach meiner Meinung auch, dass der Sachbearbeiter keine weiteren Unterlagen zu den Kindern angefordert hat, jedoch zu weiteren Sachverhalten durchaus Unterlagen nachforderte.

Hinsichtlich der Vorteilsgewinnung durch Täuschung (Unrichtige Anzahl der Kinder) mögen wir mal zu Gunsten des Steuerpflichtigen davon ausgehen, dass es ein reines Versehen war und ihm hier nichts zur Last legen.
Dennoch sind Formular und Anleitung in dieser Beziehung durchaus verständlich und für einen steuerlichen Laien nachvollziehbar.

Bliebe also noch die blinde Datenübernahme durch den Sachbearbeiter und der nachträglichen Feststellung durch die spätere Abgabe der Einkommensteuererklärung, dass eben nicht 4 Kinder vorhanden sind, sondern lediglich zwei.

Stellt sich die Frage, ob hier eine offenbare Unrichtigkeit angenommen werden kann, womit als Grundlage für einen Abrechnungsbescheid nach § 218 II AO i.V. § 37 II AO der § 129 AO erfüllt wäre.

Für mich wurde hier eine Leistungszahlung ohne rechtliche Grundlage vorgenommen, welche nach § 37 II AO zurückgefordert werden kann. Dies geschieht dergestalt, dass ein Rückforderungsbescheid nach § 218 AO erlassen wird.

Die materiellrechtliche Möglichkeit der rückwirkenden Beseitigung des Fehlers durch eine nachträgliche Bewilligung ist auszuschließen, weil für die Überzahlungen jegliche Rechtsgrundlage fehlt.


Daher bin ich immer noch davon überzeugt, dass § 11 II EigZulG aber auch § 11 V EigZulG hier überhaupt nicht Grundlage für die Rückforderung bilden, sondern sich der Rückzahlungsanspruch allein aus § 37 II AO ergibt und entsprechend nach § 218 AO zu bescheiden wäre.

Im übrigen spricht der § 15 EigZulG nicht von bestimmten Normen der AO sondern lediglich davon, dass die maßgeblichen AO-Vorschriften Anwendung finden. Und zu diesen Vorschriften gehören zweifelsfrei auch die von mir genannten.


Ich bin gespannt auf die Ausführungen der Einspruchsentscheidung!
zaunkönig schrieb:...
Stellt sich die Frage, ob hier eine offenbare Unrichtigkeit angenommen werden kann, womit als Grundlage für einen Abrechnungsbescheid nach § 218 II AO i.V. § 37 II AO der § 129 AO erfüllt wäre.
...

Dem widerspreche ich.

Im Antragsformular ist unter der Überschrift:
Vornamen der haushaltsbezogenen Kinder die Geburtsdaten und der Kindergeldanspruch einzutragen.

Es wurden alle haushaltsbezogenen Kinder eingetragen und für kein Kind die Angabe ob Kindergeldberechtigt.

Es wurde also faktisch keine Kinderzulage beantragt.

Das FA hat diesen Antrag selbst geändert. Aus welchen Erwägungen heraus (Rechtsauffassung?) ist nicht nachvollziehbar.

Im BFH-Bschluß vom 13.09.2005, X B 55/05 heißt es bzüglich § 129 AO
"2. Fehler bei der Auslegung der Nichtanwendung einer Rechtsnorm, unrichtige Tatsachenwürdigung, unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhaltes oder Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen, schließen die Anwendung der Korrekturnorm aus."

§129 AO käme also nicht einmal zur Anwendung und damit keine Korrekturmöglichkeit.

Wenn ein Gesetz eine eigene Korrekturmöglichkeit/Neufestsetzung regelt, geht dies eben vor.
Und dies ist mit dem BMF-Schreiben (insbesondere Rz. 73) erfolgt.

Den BFH-Beschluß zum §129 AO möchte ich speziel Vorwitzig empfehlen, falls das FA darauf abstellt.

Zum §130 AO sagt ja das BMF Schreiben konkret etwas aus. Siehe Rz.73

Und § 131 AO trifft hier nicht zu.

Also greift hier § 218 II AO in Verbindung mit §37 AO gar nicht, da alle 3 §§ nicht zutreffen. Und für den 130 eine gesonderte Regelung als Verwaltungsanweisung vorliegt.
Hans-Christian schrieb:Im Antragsformular ist unter der Überschrift:
Vornamen der haushaltsbezogenen Kinder die Geburtsdaten und der Kindergeldanspruch einzutragen.

Es wurden alle haushaltsbezogenen Kinder eingetragen und für kein Kind die Angabe ob Kindergeldberechtigt.

Es wurde also faktisch keine Kinderzulage beantragt.

In den Erläuterungen zum Antrag auf Eigenheimzulage ist aber genauestens aufgeführt, welche Kinder dort einzutragen sind......
Petz schrieb:
Hans-Christian schrieb:Im Antragsformular ist unter der Überschrift:
Vornamen der haushaltsbezogenen Kinder die Geburtsdaten und der Kindergeldanspruch einzutragen.

Es wurden alle haushaltsbezogenen Kinder eingetragen und für kein Kind die Angabe ob Kindergeldberechtigt.

Es wurde also faktisch keine Kinderzulage beantragt.

In den Erläuterungen zum Antrag auf Eigenheimzulage ist aber genauestens aufgeführt, welche Kinder dort einzutragen sind......

Bitte nenne mir Deine mögliche Korrekturvorschrift.
Also haben wir immernoch mind. 3 Meinungen: 37 AO, 11 (2) und 11 (5)
Irgendwie kann mich Zaunkönig auch nicht so richtig überzeugen, eher könnte ich mich noch H-C anschließen.

So zerstritten (besser gesagt unterschiedlicher Meinung) waren wir schon lange nicht. Bei 3 Leuten müssten wir eigentlich sogar 4 Meinungen haben. ;-) Da bin ich doch wirklich gespannt, wie die Einspruchsentscheidung, den Versuch mit 11 (5) würde ich auf alle Fälle machen, aussieht.

Viele Grüße
Petz schrieb:
Hans-Christian schrieb:Im Antragsformular ist unter der Überschrift:
Vornamen der haushaltsbezogenen Kinder die Geburtsdaten und der Kindergeldanspruch einzutragen.

Es wurden alle haushaltsbezogenen Kinder eingetragen und für kein Kind die Angabe ob Kindergeldberechtigt.

Es wurde also faktisch keine Kinderzulage beantragt.

In den Erläuterungen zum Antrag auf Eigenheimzulage ist aber genauestens aufgeführt, welche Kinder dort einzutragen sind......


sicher Petz, aber es wurde eben nicht eingetragen, dass der ASt. auch nur für ein Kind einen Kfb erhält. Und noch was: mir liegen die Einkommensteuerbescheide für die letzten 7 Jahre vor. Alles gleiche Steuernummer. Ich glaub, hier hat die Verwaltung wirklich geschlafen.

@Zaunkönig: ich glaube, dass Ihre Ausführungen falsch sind: wäre dies richtig, so könnte die FinVerw. unter Übergehung jeglichen falschen Eigenheimzulagebescheides zu Unrecht gewährte Eigenheimzulage zurückbekommen. Dies widerspricht jeglichen rechtsstaatlichen Grundsätzen: Vertrauensschutz muss der Bürger haben, soweit er in die Richtigkeit vertrauen durfte.

Ach und das gröbste: die haben in diesem Jahr Eigenheimzulage in voller Höhe gezahlt, obwohl sie vor einem Jahr entdeckt haben, dass der Antragsteller nur 2 leibliche Kinder hat. In Kenntnis der Tatsache, dass der Anspruch auf Eigenheimzulage nicht in der festgesetzten Höhe besteht, haben sie die falsch festgesetzte Eigenheimzulage vollständig ausbezahlt. Nun ist das Geld natürlich weg.

Ich werds aber im Rahmen eines Einspruchsverfahrens klären lassen.
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