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KapESt bei Ausschüttung in die Schweiz?
13.11.2007, 23:45 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.11.2007 01:21 von Lemgun.)
Beitrag: #1
KapESt bei Ausschüttung in die Schweiz?
Deutsche Betriebsstätte, die einer schweizer AG gehört, schüttet an die schweizer AG aus. Ist KapESt einzubehalten und abzuführen? Lese ich § 50d (1) S.1 EStG richtig, dass das zunächst immer gemacht werden muss? Spielt 50 a EStG auch eine Rolle?

Kenne nur Grundzüge der Mutter-Tochter-Richtlinie bei EU-Sachverhalten, aber das hilft mir hier nicht weiter, oder?

Jemand Fundstellen zum Lesen parat? Vielen Dank.

Gruß Lemgun
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"Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken."
[Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen]
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14.11.2007, 06:54
Beitrag: #2
RE: KapESt bei Ausschüttung in die Schweiz?
Im Schmidt ESt-Kommentar sehe ich hier einiges (§ 43 EStG Rz. 14 ff).

Ist leider zu viel, um es abzuschreiben. Vielleicht hast du ihn ja selbst parat?

Gruß
Buchi
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16.11.2007, 00:01
Beitrag: #3
RE: KapESt bei Ausschüttung in die Schweiz?
Jo, vielen Dank, das war zu einfach, da selbst drauf zu kommen. Big Grin Da schaue ich morgen mal rein.

Gruß Lemgun
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"Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken."
[Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen]
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24.11.2007, 18:01
Beitrag: #4
RE: KapESt bei Ausschüttung in die Schweiz?
Mein Lösungsansatz für derartige Fälle:

1. zunächst deutsches innerstaatliches Recht:
- KapESt-pflichtige Einkünfte (Dividenden) § 49 Abs. 1 Nr.5 lit a) EStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG, BMG voller Betrag der Dividende, davon 25 %
- KapESt hat abgeltende Wirkung, § 50 Abs. 5 S. 1 EStG (Problem bei EU-Recht)
- KapESt Abzug ist zunächst ohne Rücksicht auf etwaige DBA-Freistellungen/Ermäßigungen vorzunehmen, § 50d Abs. 1 S. 1 EStG

2. dann Prüfung, ob Einschränkung durch DBA gegeben ist (erstmal anhand Art. 10 OECD-MA, schweizer DBA habe ich noch nicht geprüft):
- Besteuerungsrecht grundsätzlich Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners, hier also die schweizer AG
- Quellenstaat Deutschland behält jedoch begrenztes Besteuerungsrecht, Prüfung ob Begrenzung der Quellensteuer auf 15 % oder 5 % bei qualifizierter Beteiligung
- aber hier greift die Regelung, dass keine Quellensteuer-Begrenzung durch das DBA gegeben ist, da die Ausschüttung zu einer Betriebsstätte des "Nutzungsberechtigten" im Quellenstaat gehört

3. nunmehr Prüfung, ob durch Europarecht weitere Einschränkungen gegeben sind:
- Mutter-Tochter-Richtlinie, umgesetzt in § 43 b EStG, vollständige Quellensteuerentlastung, wenn die Muttergesellschaft eine in einem EU-Staat ansässige KapGes ist (Anlage 2 Nr. 1 zu § 43 b EStG), die Muttergesellschaft im Ansässigkeitsstaat der dortigen KSt unterliegt (Anlage 2 Nr. 3 zu § 43 b EStG) und ein qualifiziertes Beteiligungsverhältnis vorliegt (ab 01.01.2007 15 %), hier nicht gegeben, da Sitz in der Schweiz und damit nicht in der EU
- jedoch Zinsbesteuerungsabkommen EU / Schweiz v. 29.12.2004, Art. 15: indirekte Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie im Verhältnis zur Schweiz (beiderseits), dann Quellenssteuerbefreiung für Dividenden bei Mindestbeteiligung von 25 %, im Verhältnis zu Deutschland glaube ich nicht relevant, da DBA CH seit 2002 Quellensteuerbefreiung ab Mindestbeteiligung von 20 % vorsieht, wie gesagt, DBA CH habe ich noch nicht genau geprüft

4. Steuerentlastung:
- § 50d Abs. 1 EStG Erstattungsverfahren auf Antrag, soweit die erhobene KapESt den nach DBA bzw. Richtlinien zulässigen Höchstsatz übersteigt
- § 50d Abs. 2 EStG Freistellungsverfahren, Gläubiger beantragt Freistellungsbescheinigung, Schuldner nimmt nach Vorlage dieser Bescheinigung den KapESt-Abzug reduziert vor bzw. unterlässt diesen ganz
- bei DBA-Fällen Erteilung der Freistellungsbescheinigung nur bei Schachtelbeteiligungen, bei Streubesitzbeteiligungen nur Erstattungsverfahren
- zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt.), entsprechende Formulare unter http://www.bzst.bund.de

Gehe ich grundsätzlich so richtig an die Sache heran?

Gruß Lemgun
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