Mein Lösungsansatz für derartige Fälle:
1. zunächst deutsches innerstaatliches Recht:
- KapESt-pflichtige Einkünfte (Dividenden) § 49 Abs. 1 Nr.5 lit a) EStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG, BMG voller Betrag der Dividende, davon 25 %
- KapESt hat abgeltende Wirkung, § 50 Abs. 5 S. 1 EStG (Problem bei EU-Recht)
- KapESt Abzug ist zunächst ohne Rücksicht auf etwaige DBA-Freistellungen/Ermäßigungen vorzunehmen, § 50d Abs. 1 S. 1 EStG
2. dann Prüfung, ob Einschränkung durch DBA gegeben ist (erstmal anhand Art. 10 OECD-MA, schweizer DBA habe ich noch nicht geprüft):
- Besteuerungsrecht grundsätzlich Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners, hier also die schweizer AG
- Quellenstaat Deutschland behält jedoch begrenztes Besteuerungsrecht, Prüfung ob Begrenzung der Quellensteuer auf 15 % oder 5 % bei qualifizierter Beteiligung
- aber hier greift die Regelung, dass keine Quellensteuer-Begrenzung durch das DBA gegeben ist, da die Ausschüttung zu einer Betriebsstätte des "Nutzungsberechtigten" im Quellenstaat gehört
3. nunmehr Prüfung, ob durch Europarecht weitere Einschränkungen gegeben sind:
- Mutter-Tochter-Richtlinie, umgesetzt in § 43 b EStG, vollständige Quellensteuerentlastung, wenn die Muttergesellschaft eine in einem EU-Staat ansässige KapGes ist (Anlage 2 Nr. 1 zu § 43 b EStG), die Muttergesellschaft im Ansässigkeitsstaat der dortigen KSt unterliegt (Anlage 2 Nr. 3 zu § 43 b EStG) und ein qualifiziertes Beteiligungsverhältnis vorliegt (ab 01.01.2007 15 %), hier nicht gegeben, da Sitz in der Schweiz und damit nicht in der EU
- jedoch Zinsbesteuerungsabkommen EU / Schweiz v. 29.12.2004, Art. 15: indirekte Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie im Verhältnis zur Schweiz (beiderseits), dann Quellenssteuerbefreiung für Dividenden bei Mindestbeteiligung von 25 %, im Verhältnis zu Deutschland glaube ich nicht relevant, da DBA CH seit 2002 Quellensteuerbefreiung ab Mindestbeteiligung von 20 % vorsieht, wie gesagt, DBA CH habe ich noch nicht genau geprüft
4. Steuerentlastung:
- § 50d Abs. 1 EStG Erstattungsverfahren auf Antrag, soweit die erhobene KapESt den nach DBA bzw. Richtlinien zulässigen Höchstsatz übersteigt
- § 50d Abs. 2 EStG Freistellungsverfahren, Gläubiger beantragt Freistellungsbescheinigung, Schuldner nimmt nach Vorlage dieser Bescheinigung den KapESt-Abzug reduziert vor bzw. unterlässt diesen ganz
- bei DBA-Fällen Erteilung der Freistellungsbescheinigung nur bei Schachtelbeteiligungen, bei Streubesitzbeteiligungen nur Erstattungsverfahren
- zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt.), entsprechende Formulare unter
http://www.bzst.bund.de
Gehe ich grundsätzlich so richtig an die Sache heran?