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KapESt bei Ausschüttung in die Schweiz? - Lemgun - 13.11.2007 23:45 Deutsche Betriebsstätte, die einer schweizer AG gehört, schüttet an die schweizer AG aus. Ist KapESt einzubehalten und abzuführen? Lese ich § 50d (1) S.1 EStG richtig, dass das zunächst immer gemacht werden muss? Spielt 50 a EStG auch eine Rolle? Kenne nur Grundzüge der Mutter-Tochter-Richtlinie bei EU-Sachverhalten, aber das hilft mir hier nicht weiter, oder? Jemand Fundstellen zum Lesen parat? Vielen Dank. RE: KapESt bei Ausschüttung in die Schweiz? - Buchi - 14.11.2007 06:54 Im Schmidt ESt-Kommentar sehe ich hier einiges (§ 43 EStG Rz. 14 ff). Ist leider zu viel, um es abzuschreiben. Vielleicht hast du ihn ja selbst parat? Gruß Buchi RE: KapESt bei Ausschüttung in die Schweiz? - Lemgun - 16.11.2007 00:01 Jo, vielen Dank, das war zu einfach, da selbst drauf zu kommen. Da schaue ich morgen mal rein.
RE: KapESt bei Ausschüttung in die Schweiz? - Lemgun - 24.11.2007 18:01 Mein Lösungsansatz für derartige Fälle: 1. zunächst deutsches innerstaatliches Recht: - KapESt-pflichtige Einkünfte (Dividenden) § 49 Abs. 1 Nr.5 lit a) EStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG, BMG voller Betrag der Dividende, davon 25 % - KapESt hat abgeltende Wirkung, § 50 Abs. 5 S. 1 EStG (Problem bei EU-Recht) - KapESt Abzug ist zunächst ohne Rücksicht auf etwaige DBA-Freistellungen/Ermäßigungen vorzunehmen, § 50d Abs. 1 S. 1 EStG 2. dann Prüfung, ob Einschränkung durch DBA gegeben ist (erstmal anhand Art. 10 OECD-MA, schweizer DBA habe ich noch nicht geprüft): - Besteuerungsrecht grundsätzlich Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners, hier also die schweizer AG - Quellenstaat Deutschland behält jedoch begrenztes Besteuerungsrecht, Prüfung ob Begrenzung der Quellensteuer auf 15 % oder 5 % bei qualifizierter Beteiligung - aber hier greift die Regelung, dass keine Quellensteuer-Begrenzung durch das DBA gegeben ist, da die Ausschüttung zu einer Betriebsstätte des "Nutzungsberechtigten" im Quellenstaat gehört 3. nunmehr Prüfung, ob durch Europarecht weitere Einschränkungen gegeben sind: - Mutter-Tochter-Richtlinie, umgesetzt in § 43 b EStG, vollständige Quellensteuerentlastung, wenn die Muttergesellschaft eine in einem EU-Staat ansässige KapGes ist (Anlage 2 Nr. 1 zu § 43 b EStG), die Muttergesellschaft im Ansässigkeitsstaat der dortigen KSt unterliegt (Anlage 2 Nr. 3 zu § 43 b EStG) und ein qualifiziertes Beteiligungsverhältnis vorliegt (ab 01.01.2007 15 %), hier nicht gegeben, da Sitz in der Schweiz und damit nicht in der EU - jedoch Zinsbesteuerungsabkommen EU / Schweiz v. 29.12.2004, Art. 15: indirekte Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie im Verhältnis zur Schweiz (beiderseits), dann Quellenssteuerbefreiung für Dividenden bei Mindestbeteiligung von 25 %, im Verhältnis zu Deutschland glaube ich nicht relevant, da DBA CH seit 2002 Quellensteuerbefreiung ab Mindestbeteiligung von 20 % vorsieht, wie gesagt, DBA CH habe ich noch nicht genau geprüft 4. Steuerentlastung: - § 50d Abs. 1 EStG Erstattungsverfahren auf Antrag, soweit die erhobene KapESt den nach DBA bzw. Richtlinien zulässigen Höchstsatz übersteigt - § 50d Abs. 2 EStG Freistellungsverfahren, Gläubiger beantragt Freistellungsbescheinigung, Schuldner nimmt nach Vorlage dieser Bescheinigung den KapESt-Abzug reduziert vor bzw. unterlässt diesen ganz - bei DBA-Fällen Erteilung der Freistellungsbescheinigung nur bei Schachtelbeteiligungen, bei Streubesitzbeteiligungen nur Erstattungsverfahren - zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt.), entsprechende Formulare unter http://www.bzst.bund.de Gehe ich grundsätzlich so richtig an die Sache heran? |