Wiedereinsetzung
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17.06.2007, 21:25
Beitrag: #21
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RE: Wiedereinsetzung
Ich weiß ja nicht, welche Rechtbshelfsbelehrung in anderen Bundesländern verwendet wird, aber bei uns steht:
"Die Festsetzung der Einkommensteuer, etc kann mit dem Einspruch angefochten wwerden....." (oder so ähnlich) Dabei sind alle Bescheide gemeint, egal, ob eigentlicher Bescheid oder VZ-Bescheid. Bis jetzt kamen deswegen noch keine Einwendungen.... Aber guck mal, ob du was findest, würde mich auch interessieren. |
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18.06.2007, 09:53
Beitrag: #22
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RE: Wiedereinsetzung
Also bei uns steht: "Die Festsetzung der ESt, des Soli-z. und der Vorauszahlungen kann mit dem Einspruch angefochten werden."
Die Einspruchfrist ist hier abgelaufen, also sehe ich keinerlei Möglichkeit die Festsetzung der ESt zu ändern. Änderungen der Vorauszahlungen können nach 173 (schlechte Auftragslage) vorgenommen werden. Dies hätte jedoch keinerlei Auswirkung auf die festgesetzte ESt. Viele Grüße |
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18.06.2007, 12:03
Beitrag: #23
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RE: Wiedereinsetzung
Hallo,
ich meine mich erinnern zu können, dass gegen einen Vorauszahlungsbescheid die Möglichkeit des Einspruchs gar nicht gegeben ist, da dieser keiner Bestandskraft unterliegt. Vorauszahlungsbescheide können durch schlichten Antrag auf Änderung jederzeit geändert werden! Im übrigen sehe ich allerdings auch keine Chance. Der Mandant soll es unter der Rubrik "Lehrgeld für außergewöhnliche Dummheit und Faulheit" verbuchen. So mancher zuckt erst, wenn er das Portemonaie aufmachen muss. |
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18.06.2007, 19:42
Beitrag: #24
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RE: Wiedereinsetzung
Natürlich kannst du gegen einen VZ-Bescheid Einspruch einlegen, § 347(1) 1 iVm § 1(1) 1 AO. Es tut nur nicht so weh, wenn man es nicht tut, wegen des Zwangs-VdN.
>Vorauszahlungsbescheide können durch schlichten Antrag auf Änderung jederzeit geändert werden! Hausnummer? (Nicht daß hier jemand den 172 im Auge hat....) ® |
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18.06.2007, 20:35
Beitrag: #25
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RE: Wiedereinsetzung | |||
18.06.2007, 21:16
Beitrag: #26
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RE: Wiedereinsetzung
Petz schrieb:§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG Zitat:Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verlängert sich auf 21 Monate, wenn ... Hm... ist das WIRKLICH lex specialis zu §164 (2) AO? Oder gelten die nebeneinander? Meine Meinung: MIT Antrag des Steuerpflichtigen ist es 164, OHNE kann es beides sein. Ja? ® |
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18.06.2007, 21:27
Beitrag: #27
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RE: Wiedereinsetzung
Stimt, du hast recht, wohl eher nicht
![]() Jedenfalls ist kein Einspruch notwendig, eine einfacher Antrag, oft auch telefonisch, reicht völlig aus. Einsprüche machen immer (manchmal unnötige) Mehrarbeit....... |
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