Wiedereinsetzung
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16.06.2007, 14:01
Beitrag: #11
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RE: Wiedereinsetzung
Hallo
Ein offenbare Unrichtigkeit nach 129 ist hier nicht gegeben. Das FA hat die Ablehnung der DHF (wie auch immer) im Bescheid begründet. Eine Anerkennung in den Vorjahren begründet keine Anerkennung in den Folgejahren. Es ist eben eine Abschnittsbesteuerung. Wie gesagt, ich sehe keine Möglichkeiten. Viele Grüße |
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16.06.2007, 14:08
Beitrag: #12
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RE: Wiedereinsetzung
Ja ich bin in der AO nicht altzusehr bewand, war halt so eine Überlegung, da es ja offenbar unrichtig ist, was da FA gemacht hat.
Grüsse Steve |
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17.06.2007, 11:07
Beitrag: #13
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RE: Wiedereinsetzung
Hallo,
bei § 129 AO geht es um "mechanische" Fehler des FA: Verschreiben, Verrechnen usw. Hier hat das FA ja einen Sachverhalt (wohl falsch) gewürdigt und das auch mehr oder weniger schlampig begründet. Darin liegt uU ein Rechtsanwendungsfehler (bzw. Fehler bei der Sachverhaltsermittlung) und den hätte man nur mittels Einspruch korrigieren können. stifi82 schrieb:Die Rechtsbehelfsbelehrung ist leider in Ordnung. Und der Bescheid ist angekommen. Und dass man einfach sagt, dass der Bescheid nicht angekommen ist, könnte schwierig werden, da der Bescheid eine ESt inkl. ESt- Vz i.H.v. EUR 30.000,- vorsieht.Wirklich i. O.? Bezieht sich die Rechtsbehelfsbelehrung auf alle in dem einen Schriftstück enthaltenden Verwaltungsakte? Hier haben wir ja zumindest zwei: Bescheid über Einkommensteuer und Bescheid über ESt-Vorauszahlung. Wenn jetzt in der Rechtsbehelfsbelehrung stünde: "Sie können gegen diesen Bescheid Einspruch ..." o. ä., dann könnte man an dieser Stelle den Finger in die Wunde legen. Aber wenn die Belehrung i. O. ist, dann sieht es schlecht aus. |
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17.06.2007, 17:08
Beitrag: #14
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RE: Wiedereinsetzung
Hallo @ jurico, also muss in der Rechtsbehlefsbelehrung stehen, dass gegen den EST- Bescheid und den EST- VZ Bescheid Einspruch eingelegt werden kann? Wenn dem nicht so ist, ist die Rechtsbehelfsbelehrung nicht ok?
Grüsse Steve |
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17.06.2007, 19:25
Beitrag: #15
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RE: Wiedereinsetzung
Einen 129er sehe ich hier nicht. Du hast geschrieben, daß die DHHF angesetzt, also erklärt war. Wenn das FA sie nicht anerkannt hat, dann war es durch die Versagung definitiv aktiv an der Willensbildung beteiligt.
Scheint so, daß dein Mandant sein Chaos nunmehr in Euros umrechnen kann.... Der benötigt wohl enge Begleitung. ® |
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17.06.2007, 19:26
Beitrag: #16
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RE: Wiedereinsetzung
jurico schrieb:Wenn jetzt in der Rechtsbehelfsbelehrung stünde: "Sie können gegen diesen Bescheid Einspruch ..." o. ä., dann könnte man an dieser Stelle den Finger in die Wunde legen.Sicher ? Hast du da irgendwelche Fundstellen ? Habe ich noch nie gehört....... |
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17.06.2007, 19:41
Beitrag: #17
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RE: Wiedereinsetzung
Das würde mich jetzt aber auch interessieren!
----------------- LG Clematis |
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17.06.2007, 19:51
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.06.2007 19:54 von Hans-Christian.)
Beitrag: #18
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RE: Wiedereinsetzung
stifi82 schrieb:... Das wird wohl nicht gehen. Das FA hat keine offenbare Unrichtigkeit begangen, dafür gibt es Kriterien, sondern es hat eine falsche Rechtsauffassung vertreten. Dafür findet sich keine Korrekturvorschrift, zumal dieser falschen Auffassung ja auch keine Begründung fehlte. Irgendwie Pech gehabt der Steuerpflichtige, zumal ich vermute, dass er darauf hin gewiesen wurde von Euch, den Bescheid innerhalb von ... Tagen an Euch zu übergeben. Oder ist es ein Schadensfall für Euch, durch den fehlenden Hinweis? Tschuldigung, hatte die zweite Seite nicht gelesen. mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
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17.06.2007, 19:52
Beitrag: #19
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RE: Wiedereinsetzung
Kommt schon, Leute.
Gemeint ist doch "diese Bescheide", oder? ® |
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17.06.2007, 20:38
Beitrag: #20
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RE: Wiedereinsetzung
Klar sind "diese Bescheide" gemeint.
![]() Ich gucke morgen mal, ob ich dazu was finde. Letztens war ich mal in einem AO-Seminar, da wurde das angesprochen. Vielleicht war's ja nur die persönliche Meinung des Dozenten. Aber ich finde sie plausibel. Ich habe ja auch geschrieben: "dann könnte man." ![]() Wenn in einem Schriebs vielleicht 4 Bescheide stecken, die ich jeweils selbständig anfechten könnte, ist es doch irreführend, wenn ich nur "diesen" Bescheid anfechten können soll. Vielleicht will ich ja nur den Vorauszahlungsbescheid anfechten? ![]() |
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