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§ 4 Abs. 4b UStG
19.02.2008, 22:08
Beitrag: #1
§ 4 Abs. 4b UStG
Hallo zusammen,

folgender Fall: A (Deutschland) bestellt bei B (Deutschland) Waren. B ordert diese seinerseits bei C (China). Als Lieferbedingungen werden zwischen A und B "unverzollt und unversteuert (CIF Hafen Hamburg)" vereinbart.

C verschifft die Waren nach Hamburg. Dort meldet sie A zum freien Verkehr an und entrichtet die EUSt.

M.E. liegt ein Reihengeschäft vor. Die Versendungslieferung ist C an B zuzuordnen. Also ist die Lieferung B an A eine ruhende Lieferung mit Ort in Deutschland. Grds. also steuerbar, aber steuerfrei gem. § 4 Abs. 4b UStG, weil A die Waren eingeführt hat.

Sieht das jemand anders?

Gruß

towel day
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01.03.2008, 22:51
Beitrag: #2
RE: § 4 Abs. 4b UStG
Ich würde die Auffassung teilen.

Gruß Lemgun
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"Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den BĂŒrger zu erschrecken."
[Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-SĂ€tze, 153 Steuer-Aphorismen]
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