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Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
03.04.2013, 12:59
Beitrag: #41
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Also ich "hangel" mich damit momentan weiter. Bis jetzt klappts. Wink
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03.04.2013, 13:17
Beitrag: #42
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Ich habe auch einen Fall, bei dem es damit noch ruht.
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03.04.2013, 15:05
Beitrag: #43
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Vielen herzlichen Dank. Ich hab dazu nämlich mittlerweile nix Positives mehr gefunden...
Es sah ja eine Zeit lang recht gut aus, aber nun scheint wirklich nicht mehr viel Hoffnung. Schade, denn 2 FÄ hatten das zwischenzeitlich mal durchgewunken und tatsächlich veranlagt.
Ich hab doch recht viele Mandanten, die noch nie eine EStE gemacht hatten. Naja, und bei einigen war es eben leider auch eine Antragsveranlagung. Rolleyes
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08.04.2013, 14:46 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.04.2013 14:46 von Brande.)
Beitrag: #44
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
(03.04.2013 15:05)Pandora2 schrieb:  Ich hab doch recht viele Mandanten, die noch nie eine EStE gemacht hatten. Naja, und bei einigen war es eben leider auch eine Antragsveranlagung. Rolleyes

Bei meinen Fällen handelte es sich in den vergangenen Wochen meistens um (Witwen- und EM-)Rentner, die gerade Schätzungsbescheide für 2009 und 2010 aus Mecklenburger FÄ erhalten haben.

Bei dem Beratungsgespräch stellt sich dann heraus, dass die Steuererklärungen voriger VZ vielmals Erstattungen ergeben hätten.

Soweit zurück wie es noch möglich ist nehme ich dann die Arbeit auf:
- Pflichtveranlagung 7 Jahre
- Antragsveranlagung 4 Jahre

Seid Ihr der gleichen Auffassung?
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08.04.2013, 14:59
Beitrag: #45
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Und heute im DStR 14/2013 das letzte BHF-Verfahren vom 17.1.2013 VI R 32/12

...die Änderungen im Jahresteuergestze 2007 (nur positive 410,-) gelten auch für die Jahre davor. Rückwirkung ist nicht verfassungswidrig. Das dürfte es jetzt gewesen sein....

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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08.04.2013, 18:55 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.04.2013 18:56 von meyer.)
Beitrag: #46
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
(08.04.2013 14:46)Brande schrieb:  Soweit zurück wie es noch möglich ist nehme ich dann die Arbeit auf:
- Pflichtveranlagung 7 Jahre
- Antragsveranlagung 4 Jahre

Seid Ihr der gleichen Auffassung?

Fast. Ganz genau genommen ist nicht die Frage, ob eine Pflichtveranlagung vorliegt, sondern ob eine Steuererklärungspflicht vorliegt. Letzteres ist auch der Fall, wenn das FA eine Steuererklärung anfordert, obwohl keine Pflichtveranlagung gegeben ist (was das FA ja nicht von vornherein wissen kann).

Wobei ich, ohne ganz sicher zu sein, behaupten würde, dass durch eine Anforderung (z. B. bei einem Rentnerfall), man nicht nachträglich wieder in eine ansonsten schon abgelaufende Festsetzungsfrist reinkommen kann. Soweit ich weiß, gibt es dazu aber noch keine eindeutige Entscheidung.

Außerdem ist zu beachten, dass bei Antragsveranlagung durch den gestellten Antrag eine Ablaufhemmung ausgelöst wird, durch Abgabe der Steuererklärung in einem Pflichtveranlagungsfall jedoch in der Regel nicht, bzw. nur in Fällen von § 153 AO.

Außerdem hatte ich gerade den klassischen "Studentenfall": Es wurden überhaupt keine Steuererklärungen abgegeben und es sollen ausschließlich Verlustvorträge festgestellt werden (nur negative Einkünfte bei Zweitstudium oder auch noch vorsorglich bei Erststudium).

Wer da erst spät am Ende des Studiums aktiv wird, ist mitunter mit den ersten ein oder zwei Jahren schon aus den vier Jahren heraus. Bis vor kurzem dachte ich, dass derjenige aufgrund der Neuregelung der Verlustfeststellung (Bindung an die Besteuerungsgrundlagen im ESt-Bescheid) dann Pech hat, obwohl die Feststellungsverjährung für den Verlustfeststellungsbescheid eindeutig immer mit Anlaufhemmung zu berechnen ist.

Inzwischen tendierie ich aber zum Gegenteil: Es scheint inzwischen ziemlich einhellige Auffassung in der dazu noch spärlichen Fachliteratur dazu zu sein, dass die Bindung an den ESt-Bescheid nur dann greift, wenn eine Veranlagung durchgeführt wurde bzw. noch durchgeführt werden kann. Demzufolge bejahen die eine "Verlustfeststellung ohne ESt-Bescheid" bis zu den sieben Jahren. Eine offizielle FA-Meinung dazu ist mir bisher nicht zu Ohren gekommen, die einschlägigen Verwaltungsanweisungen gehen auf den Sonderfall schlicht nicht ein. Sollte das FA das anders sehen, gibt es dazu sicher bald wieder neue Verfahren.
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09.04.2013, 13:13
Beitrag: #47
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
(08.04.2013 14:46)Brande schrieb:  Soweit zurück wie es noch möglich ist nehme ich dann die Arbeit auf:
- Pflichtveranlagung 7 Jahre
- Antragsveranlagung 4 Jahre

Seid Ihr der gleichen Auffassung?

Genauso mach ich das auch. Meine Mitglieder freuen sich und es wär ja echt schade, das schöne Geld zu verschenken... :-)
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07.11.2013, 17:29
Beitrag: #48
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
BVerfG, 1 BvR 924/12 vom 18.9.2013

Nicht zur Entscheidung angenommen. Jetzt weiß ich auch nicht mehr weiter. Sad
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07.11.2013, 19:27
Beitrag: #49
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Tja, echt schade. Ich hab aber mittlerweile auch nix mehr offen. Die FÄ haben dann alle so lange genervt bis ich's zurückgenommen hab. Man hat ja auch irgendwann nichts mehr, was man denen noch schreiben kann... ^^

Opa, ich dank Dir aber, dass Du Dich dieses Themas hier nochmal angenommen hast. ;-)
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