Spekulationsgeschäft durch (Teil)Schenkung
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11.03.2013, 13:02
Beitrag: #11
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RE: Spekulationsgeschäft durch (Teil)Schenkung
Ich denke da bleibt wohl nichts anders übrig als zu warten bis die zehn jahre vorbei sind
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12.03.2013, 18:58
Beitrag: #12
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RE: Spekulationsgeschäft durch (Teil)Schenkung
Nochmal zum eigentlich abgehakten Thema:
Schau Dir den Versorgungserlass vom 11.03.2010 ( §10/5 ) und dort RZ 69 ff an (Barwertdifferenzen und Verrechnung AHK Übergeber). Ggf. kann - je nach Einkommen der Übergeber - doch noch vor Ablauf der 10-Jahresfrist eine Veräußerung in Betracht kommen, ohne - oder mit wenig - ESt-Zahllast bei den Übergebern. "Ich kann, weil ich will, was ich muss." |
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12.03.2013, 19:17
Beitrag: #13
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RE: Spekulationsgeschäft durch (Teil)Schenkung
@Fishermann72
Hallo, danke, den Erlass habe ich auch erst gestern gelesen ![]() ![]() Naja den Barwert habe ich jetzt mal errechnet. Dabei bin ich von einer monatlichen Rente von 700 Euro ausgegangen. Dabei ergibt sich ein Barwert in Höhe von ca. 75 TEUR. Das Grundstück hat bekanntlich ein Verkehrswert von 450 TEUR....nach meiner Meinung ist das voll unentgeltlich. Die Rente bzw. der Barwert ist viel zu gering als dass er als Gegenleistung angesehen wird? Oder lieg ich da falsch? Grüße |
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13.03.2013, 20:31
Beitrag: #14
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RE: Spekulationsgeschäft durch (Teil)Schenkung
@cloud:
M.E. ist der Erwerb als teilentgeltlich anzusehen, da ein Entgelt - wenn auch ein kleines - gezahlt wird. In Deinem Fall beträgt der entgeltliche Teil 17%, der unentgeltlich entsprechend 83%. Hinsichtlich des entgeltlichen Teil hat der Erwerber eigene AK, hinsichtlich des unentgeltlichen führt er die AK des Rechtsvorgängers vor, d.h. zwei AfA-Reihen. "Ich kann, weil ich will, was ich muss." |
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14.03.2013, 08:53
Beitrag: #15
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RE: Spekulationsgeschäft durch (Teil)Schenkung
@Fishermann
Die Frage ist doch, ob Versorgungsleistungen oder wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung vorliegen. Aufgrund des sehr geringen Kapitalwerts der Rente (17%) sehe ich hier kein entgeltichen noch teileintgeltlichen Vorgang. Vorraussetzung für einen Veräußerungsvorgang nach § 23 EStG ist, dass die "Veräußerung" gegen wiederkehrende Bezüge steuerrechtlich als entgeltlicher Vorgang zu beurteilen ist. Bei einer "privaten Versorgungsrente" (weniger als die Hälfte des zugewendeten Gegenstands) ist dies meiner Meinung nach nicht der Fall. Außerdem gilt bei der Vermögensübergabe von Eltern auf Kinder, d.h. im Generationenverbund, gegen lebenslängliche Zahlungen, die Vermutung der Untentgeltlichkeit. Daher keine Anschaffungskosten/Veräußerung. Grüße |
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14.03.2013, 12:42
Beitrag: #16
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RE: Spekulationsgeschäft durch (Teil)Schenkung
...Du solltest nochmal nachlesen und ich wollte lediglich helfen.
"Ich kann, weil ich will, was ich muss." |
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14.03.2013, 15:48
Beitrag: #17
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RE: Spekulationsgeschäft durch (Teil)Schenkung
@Fishermann72
Danke...helfen lass ich mich gerne ![]() |
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18.03.2013, 17:39
Beitrag: #18
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RE: Spekulationsgeschäft durch (Teil)Schenkung
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BMF vom 11.03.2010 ( BStBl. I S.227), "Renten-Erlass" Wiederkehrende Leistungen iZ mit einer Vermögensübertragung können a) Versorgungsleistungen, b) Unterhaltsleistungen oder c) wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung sein, RZ. 1. Bei dem Miethaus handelt es sich nicht um begünstigtes Vermögen, vgl. RZ. 4. Hier ist ab 2008 eine Rechtsänderung eingetreten. Da mit dem Mietshaus keine begünstigte Vermögenseinheit vorliegt, bist Du aus dem Versorgungsvertrag raus, d.h. es liegen keine Versorgungsleistungen vor. Werden gleichwohl wiederkehrende Leistungen gezahlt, sind wir im Fall im Teil C. des Erlasses, RZ. 57. Eine Teilentgeltlichkeit liegt vor, wenn der Wert des übertragenen Vermögens höher ist als der Barwert der wiederkehrenden Leistungen, RZ.66. Das ist hier der Fall und daher vertrete ich auch weiterhin meine vorausgegangene Aussage. Was steht denn dazu in Deinem Kommentar? Beste Grüße "Ich kann, weil ich will, was ich muss." |
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19.03.2013, 10:31
Beitrag: #19
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RE: Spekulationsgeschäft durch (Teil)Schenkung
Hallo,
zitat zu § 23 EStG: Handelt es sich um eine Zuwendungsrente, steht also dem Rentenstammrecht überhaupt keine oder eine zu vernachlässigende Gegenleistung gegenüber, geht die Praxis typisierend von Unentgeltlichkeit aus, sodass auch hinsichtlich des entgeltlichen Teils kein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vorliegt. Bei einer privaten Versorgungsrente, dh wenn Leistung und Gegenleistung zwar nicht nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogen sind, der Wert der Gegenleistung aber doch in etwa die Hälfte oder mehr des zugewendeten Gegenstands ausmacht, sollte der Vorgang sowohl auf Erwerber- wie auch auf Veräußererseite gleich, also entweder entgeltlich oder unentgeltlich, behandelt werden. Grüße |
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19.03.2013, 12:49
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.03.2013 12:57 von Cloud.)
Beitrag: #20
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RE: Spekulationsgeschäft durch (Teil)Schenkung
vergiss dass ganze....hab gerade von der EDV bescheid bekommen, dass die Kommentare nicht mehr aktualisiert werden...Das stammt noch aus dem Jahr 2006 Littmann/Bitz....
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