Erinnerungswert/Gesellschafterverbindlichkeit
|
20.05.2011, 11:04
Beitrag: #1
|
|||
|
|||
Erinnerungswert/Gesellschafterverbindlichkeit
Hallo,
eine GmbH hat in den Vorjahren den Ausbau eines Büros aktiviert. Die GmbH besitzt kein eigenes Grundstück. Wurde vom Vorberater auf "Grundstücke, gundstücksgleiche Rechte und Bauten" gebucht und ausgewiesen. Nun wird das Ding in 2010 vollständig auf 0,00 abgeschrieben, was ja dem HGB entspricht, sofern mit keinem unerheblichen Veräußerungserlös gerechnet werden kann. Aber mein Problem ist jetzt, dass ich einen Vermögensgegenstand habe, den ich ab 2011 nicht mehr in der Bilanz zeige kann, weil der Buchwert ja 0,00 ist. 1. Kommt da nicht das Vollständigsgebot in die quere oder kann man das so machen? 2. Muss eine Aktiengesellschaft (nicht börsennotiert, Familien-AG) Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern ausweisen? Ich habe nichts entsprechendes im AktG gefunden, daher würde ich nein sagen. Grüße und Danke |
|||
20.05.2011, 14:04
Beitrag: #2
|
|||
|
|||
RE: Erinnerungswert/Gesellschafterverbindlichkeit
zu 1.
Warum sollte es? Nach § 238 ff. HGB ist der Kaufmann verpflichtet Bücher zu führen aus denen auch mengenmäßig sein Vermögen hervorgeht. In der Bilanz schlägt sich dieses Vermögen doch nur wertmäßig nieder. "Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N. |
|||
20.05.2011, 14:53
Beitrag: #3
|
|||
|
|||
RE: Erinnerungswert/Gesellschafterverbindlichkeit
Zu 1.
Der Anlagespiegel ist ja Bestandteil des Anhangs und damit ebenso wie die Bilanz Bestandteil des Jahresabschlusses. Dort zeige ich ja, dass iche inen VG habe. Zu 2. Hm... da hätte ich eher in §§268 ff und §§ 284 ff HGB gesucht. ® |
|||
20.05.2011, 15:39
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.05.2011 15:40 von Cloud.)
Beitrag: #4
|
|||
|
|||
RE: Erinnerungswert/Gesellschafterverbindlichkeit
Hallo,
was den Anlagenspiegel angeht, mach ich keinen gem. § 274a Nr. 1 HGB. Ist eine kleine GmbH, hab ich wohl vergessen zu sagen hehe. Im HGB steht das nur im 264c Abs. 1 HGB und dieser gilt doch nur für OHG und KG? Bei der GmbH ist es der § 42 Abs. 3 GmbHG aber wo steht das für eine AG drin? Grüße |
|||
20.05.2011, 18:55
Beitrag: #5
|
|||
|
|||
RE: Erinnerungswert/Gesellschafterverbindlichkeit
Der § 264c HGB gilt nur für Gesellschaften im Sinne des § 264a HGB.
zu 2. Ich könnte mir auch gut vorstellen, dass es eine solche Vorschrift für die AG nicht gibt, da dies praktisch gar nicht oder nur sehr schwierig zu ermitteln wäre. Man stelle sich das nur mal bei der "Rosa Riese" vor. Lieschen Müller, die nicht nur Kundin bei der "Rosa Riese" ist, sondern auch noch 3 "Rosa Riese" Aktien im Depot hat. "Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N. |
|||
23.05.2011, 07:51
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.05.2011 07:54 von Dragon.)
Beitrag: #6
|
|||
|
|||
RE: Erinnerungswert/Gesellschafterverbindlichkeit
Taxman schrieb:Man stelle sich das nur mal bei der "Rosa Riese" vor. Lieschen Müller, die nicht nur Kundin bei der "Rosa Riese" ist, sondern auch noch 3 "Rosa Riese" Aktien im Depot hat. Zum Glück hast du Lieschen Müller getrennt geschrieben oder woher weißt du über die Beteiligungsverhältnisse unsere Forenmitglieder ![]() PS Mal ne Frage an die Mods hier. Warum wird die Gesellschaft mit dem großen T und den vielen Punkten hier zum "Rosa Riese" umgedeutet? @Taxman hatte doch den Klarnamen geschrieben und nichts von "Rosa Riesen" Ciao Dragon |
|||
23.05.2011, 10:33
Beitrag: #7
|
|||
|
|||
RE: Erinnerungswert/Gesellschafterverbindlichkeit
noch mal zum Thema:
IdR weiss man bei der AG auch nicht wer die Gesellschafter sind, mit Ausnahme von Namensaktien und überschreiten irgendwelcher Meldegrenzen nach WpHG. "Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N. |
|||
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste