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Eigenheimzulage
27.08.2007, 14:30
Beitrag: #21
RE: Eigenheimzulage
Sorry, hatte ich �berlesen, aber 11/2 gibt es m.E. nicht her eine Neufestsetzung vorzunehmen.

"Haben sich die Verh�ltnisse f�r die H�he des F�rdergrundbetrags nach ��9 Abs.�2 oder die Zahl der Kinder nach ��9 Abs.�5 Satz�1 und 2 , die bei der zuletzt festgesetzten Eigenheimzulage zu Grunde gelegt worden sind, ge�ndert, ist die Eigenheimzulage neu festzusetzen (Neufestsetzung)."

Die Zahl der Kinder hat sich ja nicht ge�ndert.
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27.08.2007, 14:32
Beitrag: #22
RE: Eigenheimzulage
In Erg�nzung nochmal den �11 in Auszug, wie ihn bereits Opa zitierte.

Was ist an unserer �berlegung falsch?

(5) 1Materielle Fehler der letzten Festsetzung k�nnen durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden. 2Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufestsetzung zuungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch fr�hestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt. 3Bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist � 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht f�r ein Kalenderjahr, das nach der Verk�ndung der ma�geblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes beginnt.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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27.08.2007, 14:33 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.08.2007 14:34 von Vorwitzig.)
Beitrag: #23
RE: Eigenheimzulage
Petz schrieb:
Vorwitzig schrieb:doch, er hatte in den Vorjahren immer Einkommensteuererkl�rungen eingereicht.

Die Kinder haben alle den Nachnamen der Mutter.

Wir reden aber von Eigenheimzulage, nicht von Einkommensteuer.

Die Eigenheimzulage ist keine Steuer, so dass man nicht von einem zum anderen schlie�en kann, wie z.B. bei Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer.

Und unterschiedliche Nachnamen haben keine Aussagekraft.

Ja, aber die Eigenheimzulage kann - au�erhalb des � 11 EigZulG - nur ge�ndert werden nach den �nderungsvorschriften der AO. Da die Vorschriften des � 11 EigZulG keine �nderung f�r die Vergangenheit zu lassen, muss eine �nderungsvorschrift aus der AO herhalten. Und da passt nur � 173 Nr. 1 AO.

Dann stellt sich die Frage, ob dem Finanzamt bekannt war, dass der Steuerpflichtige nur f�r zwei Kinder einen Kfb bekommt. Und dass m��te ihm bekannt gewesen sein, wenn der Steuerpflichtige dort regelm��ig seine Einkommensteuererkl�rungen abgegeben hat.

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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27.08.2007, 14:35
Beitrag: #24
RE: Eigenheimzulage
Vorwitzig schrieb:...
Dann stellt sich die Frage, ob dem Finanzamt bekannt war, dass der Steuerpflichtige nur f�r zwei Kinder einen Kfb bekommt. Und dass m��te ihm bekannt gewesen sein, wenn der Steuerpflichtige dort regelm��ig seine Einkommensteuererkl�rungen abgegeben hat.
hat er dies?

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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27.08.2007, 14:35 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.08.2007 14:36 von Vorwitzig.)
Beitrag: #25
RE: Eigenheimzulage
Hans-Christian schrieb:
Vorwitzig schrieb:...
Dann stellt sich die Frage, ob dem Finanzamt bekannt war, dass der Steuerpflichtige nur f�r zwei Kinder einen Kfb bekommt. Und dass m��te ihm bekannt gewesen sein, wenn der Steuerpflichtige dort regelm��ig seine Einkommensteuererkl�rungen abgegeben hat.
hat er dies?

ja, wobei aber infolge des Umzuges in das neue H�usle der VBZ gewechselt haben k�nnte.

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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27.08.2007, 14:40
Beitrag: #26
RE: Eigenheimzulage
Na dann Einspruch einlegen mit der Begr�ndung einer nicht zutreffenden Rechtsgrundlage bez�glich r�ckwirkender Neufestlegung.
Das es sich um keine neue Tatsache handelt dabei erl�utern.
Und auf den Punkt 4.1 des AEAO zu �173 hinweisen.

W�re mein Vorschlag.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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27.08.2007, 14:42
Beitrag: #27
RE: Eigenheimzulage
Vorwitzig schrieb:...
ja, wobei aber infolge des Umzuges in das neue H�usle der VBZ gewechselt haben k�nnte.


Uninteressant, dem FA mu� es bekannt sein nicht jedem VBZ (was hei�ten das?)

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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27.08.2007, 14:44
Beitrag: #28
RE: Eigenheimzulage
Hans-Christian schrieb:[quote=Vorwitzig]
...
Uninteressant, dem FA mu� es bekannt sein nicht jedem VBZ (was hei�ten das?)

Veranlagungsbezirk

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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27.08.2007, 14:44
Beitrag: #29
RE: Eigenheimzulage
Vergesst mal den 173 bzw. die AO, oder die Steuererkl�rung. Nochmal � 11 (2) EigZulG (genau lesen):

"Haben sich die Verh�ltnisse f�r die H�he des F�rdergrundbetrags nach ��9 Abs.�2 oder die Zahl der Kinder nach ��9 Abs.�5 Satz�1 und 2 , die bei der zuletzt festgesetzten Eigenheimzulage zu Grunde gelegt worden sind, ge�ndert, ist die Eigenheimzulage neu festzusetzen (Neufestsetzung). Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, f�r das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt."

Es kommt also nur auf die Kinder an, die damals bei der Festsetzung zu Grunde gelegt wurden sind, nicht auf die tats. steuerl. Ber�cksichtigung der Kinder. 4 Kinder wurden zu Grunde gelegt, dies stellt sich jetzt als falsch heraus, damit �nderung "wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, f�r das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt".
Ich f�rchte das FA hat doch Recht.

Viele Gr��e
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27.08.2007, 14:48 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.08.2007 14:50 von Vorwitzig.)
Beitrag: #30
RE: Eigenheimzulage
Opa schrieb:Vergesst mal den 173 bzw. die AO, oder die Steuererkl�rung. Nochmal � 11 (2) EigZulG (genau lesen):

"Haben sich die Verh�ltnisse f�r die H�he des F�rdergrundbetrags nach ��9 Abs.�2 oder die Zahl der Kinder nach ��9 Abs.�5 Satz�1 und 2 , die bei der zuletzt festgesetzten Eigenheimzulage zu Grunde gelegt worden sind, ge�ndert, ist die Eigenheimzulage neu festzusetzen (Neufestsetzung). Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, f�r das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt."

Es kommt also nur auf die Kinder an, die damals bei der Festsetzung zu Grunde gelegt wurden sind, nicht auf die tats. steuerl. Ber�cksichtigung der Kinder. 4 Kinder wurden zu Grunde gelegt, dies stellt sich jetzt als falsch heraus, damit �nderung "wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, f�r das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt".
Ich f�rchte das FA hat doch Recht.

Viele Gr��e

die Zahl hat sich aber nicht ge�ndert, sie ist gleich geblieben.

Damit sind m.E. die F�lle gemeint, in denen z.B. ein �ber 18-j�hriger die Einkommensgrenzen �berschreitet, so dass das Kindergeld bzw. der Kfb wegf�llt. Das kann ja immer erst mit Ablauf des Kalenderjahres festgestellt werden. Eigenheimzulage gibts trotzdem erst mal.

Hier geht es um einen materiellen Fehler: und der ist m.E. nach � 11 V EigZulG oder aber nach der AO zu berichtigen.

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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