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Eigenheimzulage - Vorwitzig - 26.08.2007 20:52 Steuerpflichtiger, nicht verheiratet, beantragt Eigenheimzulage. In dem Formular gibt er an, dass bei ihm im Haushalt 4 Kinder wohnen, was auch zutrifft, allerdings sind nur zwei davon seine leiblichen Kinder. Die anderen beiden sind Kinder seine Lebensgefährtin. Angaben dazu, ob für welche Kinder er einen Kinderfreibetrag erhält, macht er keine. Das Finanzamt fragt nicht nach (fordert aber sonst alle möglichen Belege an: KV, Finanzierungsnachweis etc.) und setzt die Eigenheimzulage nach Vorlage der Belege antragsgemäß für den Steuerpflichtigen und die 4 Kinder fest. Drei Jahre später bemerkt das Finanzamt, dass der Steuerpflichtige nur für zwei der vier Kinder Kinderfreibeträge erhält und ändert gem. § 11 II Eigenheimzulagegesetz rückwirkend den Eigenheimzulagebescheid. Ist diese rückwirkende Änderung durch § 11 II EigZulG oder durch eine andere Vorschrift gedeckt? Der Steuerpflichtige wird zur Einkommensteuer bei dem gleichen Finanzamt veranlagt. Bei der Einkommensteuer ist bekannt, dass er zwei leibliche Kinder hat, für die er Kinderfreibeträge erhält. Die Änderung ab 2007 ist sicherlich ok, § 11 Abs. 5 EigZulG. Aber rückwirkend??? RE: Eigenheimzulage - Hans-Christian - 27.08.2007 09:13 Vorwitzig schrieb:Steuerpflichtiger, nicht verheiratet, beantragt Eigenheimzulage. In dem Formular gibt er an, dass bei ihm im Haushalt 4 Kinder wohnen, was auch zutrifft, allerdings sind nur zwei davon seine leiblichen Kinder. Die anderen beiden sind Kinder seine Lebensgefährtin. Ich würde Einspruch einlegen. Änderung ab 2007 ist o.K. Änderung rückwirkend, mit welcher Änderungsvorschrift? Es liegt keine neue Tatsache vor. Der Steuerpflichtige hat keine falschen Angaben gemacht. Er und das FA (!) hatte die Rechtsauffassung, dass die Kinderzulage gezahlt werden kann. Das er Kinderfreibetrag/Kindergeld für zwei Kinder nicht bekommt, hat er doch eindeutig erklärt durch kein Kreuz im Antrag. Was wäre, wenn er bei zwei (seinen) Kindern ein Kreuz gemacht hätte? Rein theoretisch. Wäre höchstens eine offenbare Unrichtigkeit des FA, die vergessen haben könnten, dies richtig zu bewerten. Dazu müßte das FA aber aufgefordert werden zu erklären, dass es dazu keine Überlegungen angestellt hat, also keine verkehrte Rechtsauffassung hatte. Und dann bin ich mal auf die Einspruchsentscheidung gespannt. RE: Eigenheimzulage - Opa - 27.08.2007 09:43 Hallo Frage mich auch, welcher § zur Änderung angewendet wurde. Ich sehe eigentlich auch keinen Änderungsgrund, wenn nicht falsche Angaben im Antrag gemacht wurden. Das liegt hier nicht vor, da alle Kinder, die im Haushalt leben, angegeben wurden, jedoch keine Angaben über die Voraussetzungen zum Kinder FB. Die Angaben waren also "nur" unvollständig, aber nicht falsch. Das FA hat keine Nachfragen gestellt und wenn in der Steuererklärung keine falschen Angaben über seine "Nichtkinder" gemacht wurden, hat das FA eine falsche Rechtsauffassung vertreten bzw. damals nicht genug die Voraussetzungen geprüft, daher m.E. keine Änderungsmöglichkeit. Viele Grüße RE: Eigenheimzulage - Clematis - 27.08.2007 11:18 Zur Rückforderung von zu unrecht gewährter Eigenheimzulage gibts ein Urteil, schau Dir mal FG Düsseldorf vom 11.11.04 an! Ist zwar zum Überschreiten der Einkunftsgrenze ergangen, aber vielleicht lässt sichs ja "anpassen"! Edit: BFH vom 27.6.2006 IX R 17/05, Erledigungsurteil, FG-Urteil wurde aufgehoben! RE: Eigenheimzulage - Hans-Christian - 27.08.2007 11:41 Clematis schrieb:Zur Rückforderung von zu unrecht gewährter Eigenheimzulage gibts ein Urteil, schau Dir mal FG Düsseldorf vom 11.11.04 an! Stimmt das Az.? RE: Eigenheimzulage - Clematis - 27.08.2007 12:52 Ja, ist ein NV! RE: Eigenheimzulage - Rei - 27.08.2007 12:57 Hallo, das Urteil steht auf der BFH-Seite fälschlicherweise noch unter anhängige Verfahren. Hier der Link: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=ah&sid=be500647fa98a1dc115810f990f2186c&nr=9620&pos=0&anz=1 Gruß, Andreas RE: Eigenheimzulage - Petz - 27.08.2007 13:19 Auch wenn ich jetzt "Einer gegen Alle" spiele: Das FA hat recht. Der Stpfl. ist verpflichtet, korrekte Angaben in seinen Erklärungen zu tätigen. Zugegebenermaßen ist der Vordruck in dieser Hinsicht nicht eindeutig, aber das kann nicht der Grund sein, unrechtmäßig Kinderzulage zu kassieren. Eigenheimzulage wird ja erst einmal für alle 8 Jahre festgesetzt, nun hat das FA einen Rechtsfehler bemerkt und kann diesen korrigieren. Nebenbei: Eigenheimzulagenbescheide werden nicht geändert, sondern die Eigenheimzulage wird neu festgesetzt (liest sich professioneller bei einem Einspruchsschreiben) RE: Eigenheimzulage - Rei - 27.08.2007 13:20 Hallo, kann mich Dir nur anschließen, Petz. Aus dem Urteil sollte das aber auch ersichtlich werden. Gruß, Andreas RE: Eigenheimzulage - Opa - 27.08.2007 13:30 OK neu festgesetzt, statt geändert, aber aufgrund welcher Rechtsgrundlage? § 11 (5) EiZulG: Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden. Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufestsetzung zu Ungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt. Rückwirkend scheidet m.E. aus, so daß ich bei meiner Meinung bleibe. Viele Grüße |