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steuerliches Einlagekonto
02.11.2009, 21:58
Beitrag: #11
RE: steuerliches Einlagekonto
Lemgun schrieb:offene Aussch�ttung am 30.09.2008 = 20.000,-: Einnahmen gem � 20 EStG beim Anteilseigner. Keine Verwendung des steuerlichen Einlagekontos gem. � 27 KStG, da Bestand zum 31.12.2007 0,-.

Weitere Hilfe bietet das BMF-Schreiben vom 4.6.2003, BStBl. I, S. 366. (Becksche Erlasse 100 � 27/2, SIS 03 28 90)

so hab ich das leider auch verstanden; komisch... muss ich mich mal n�her mit befassen.

Danke!!!
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11.11.2009, 12:12
Beitrag: #12
RE: steuerliches Einlagekonto
Also, der 17 (4) EstG leuchtet mir gar nicht.

"Fiktives" Beispiel: 1-Mann GmbH braucht dringend eine neue Maschine. Kein Bankkredit etc. m�glich. Der Gesell.-Gef� stellt der GmbH im Wege der Einlage 100 Tsd. zur Verf�gung per 11/2007. Maschine kommt, Sonder-AfA etc. Buchwert 31.12.07 50 Tsd, TW 80 Tsd. Im Mai 2008 zahlt er sich die 50 Tsd. wieder zur�ck. Jetzt sollen davon 30.Tsd. stille Reserven versteuert werden? Warum, an den Anteilsverh�ltnissen hat sich doch nichts ge�ndert. Die stillen Reserven sind doch weiterhin verhaftet.

Ich versteh es nicht. Sad

LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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11.11.2009, 12:30
Beitrag: #13
RE: steuerliches Einlagekonto
Warum eigentlich Einlage? Warum gibt der GF kein privates Darlehen?
Dann m�sste man doch lediglich �ber die Zinsen nachdenken, oder ...

... ist da irgendwas an mir vorbeigehuscht? Rolleyes
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11.11.2009, 14:02
Beitrag: #14
RE: steuerliches Einlagekonto
tosch schrieb:Warum eigentlich Einlage? Warum gibt der GF kein privates Darlehen?
Dann m�sste man doch lediglich �ber die Zinsen nachdenken, oder ...

... ist da irgendwas an mir vorbeigehuscht? Rolleyes

...weil dann mein Fall nicht passen w�rdeRolleyes

LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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11.11.2009, 14:21
Beitrag: #15
RE: steuerliches Einlagekonto
tolledeu schrieb:...weil dann mein Fall nicht passen w�rdeRolleyes
Ist schon klar, ich wollte auch nur allgemein wissen, ob es spezielle Gr�nde f�r eine Einlage und gegen ein Darlehen gibt.

Gru�

tosch
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11.11.2009, 21:26
Beitrag: #16
RE: steuerliches Einlagekonto
tolledeu schrieb:Also, der 17 (4) EstG leuchtet mir gar nicht.

"Fiktives" Beispiel: 1-Mann GmbH braucht dringend eine neue Maschine. Kein Bankkredit etc. m�glich. Der Gesell.-Gef� stellt der GmbH im Wege der Einlage 100 Tsd. zur Verf�gung per 11/2007. Maschine kommt, Sonder-AfA etc. Buchwert 31.12.07 50 Tsd, TW 80 Tsd. Im Mai 2008 zahlt er sich die 50 Tsd. wieder zur�ck. Jetzt sollen davon 30.Tsd. stille Reserven versteuert werden? Warum, an den Anteilsverh�ltnissen hat sich doch nichts ge�ndert. Die stillen Reserven sind doch weiterhin verhaftet.

Ich versteh es nicht. Sad

LG T.D.

� 17 (4) EStG:
Als Ver�u�erung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Aufl�sung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zur�ckgezahlt wird, und die Aussch�ttung oder Zur�ckzahlung von Betr�gen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des � 27 des K�rperschaftsteuergesetzes. 3 In diesen F�llen ist als Ver�u�erungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zur�ckgezahlten Verm�gens der Kapitalgesellschaft anzusehen. 4 Satz 1 gilt nicht, soweit die Bez�ge nach � 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 zu den Einnahmen aus Kapitalverm�gen geh�ren.

Ich habe folgendes in Erinnerung:

Ver�u�erungpreis: gemeiner Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zur�ckgezahlten Verm�gens der Kapitalgesellschaft sind 50 Tsd.

Anschaffungskosten waren doch auch 50 Tausend.

Gewinn also Null.

Gewinn kommt m.E. nur raus, wenn z.B. ein Grundst�ck eingelegt wird, Wert 100 Tsd. Dann Wertsteigerung des Grundst�ckes auf 150 Tsd. Danach wird das Grundst�ck wieder zur�ckgegeben. Dann 50 Tsd. Gewinn mit Teileink�nfteverfahren.

Gruß Lemgun
_______________________________________________________________________________
"Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken."
[Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen]
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