steuerliches Einlagekonto
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02.11.2009, 21:58
Beitrag: #11
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RE: steuerliches Einlagekonto
Lemgun schrieb:offene Aussch�ttung am 30.09.2008 = 20.000,-: Einnahmen gem � 20 EStG beim Anteilseigner. Keine Verwendung des steuerlichen Einlagekontos gem. � 27 KStG, da Bestand zum 31.12.2007 0,-. so hab ich das leider auch verstanden; komisch... muss ich mich mal n�her mit befassen. Danke!!! |
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11.11.2009, 12:12
Beitrag: #12
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RE: steuerliches Einlagekonto
Also, der 17 (4) EstG leuchtet mir gar nicht.
"Fiktives" Beispiel: 1-Mann GmbH braucht dringend eine neue Maschine. Kein Bankkredit etc. m�glich. Der Gesell.-Gef� stellt der GmbH im Wege der Einlage 100 Tsd. zur Verf�gung per 11/2007. Maschine kommt, Sonder-AfA etc. Buchwert 31.12.07 50 Tsd, TW 80 Tsd. Im Mai 2008 zahlt er sich die 50 Tsd. wieder zur�ck. Jetzt sollen davon 30.Tsd. stille Reserven versteuert werden? Warum, an den Anteilsverh�ltnissen hat sich doch nichts ge�ndert. Die stillen Reserven sind doch weiterhin verhaftet. Ich versteh es nicht. ![]() LG T.D. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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11.11.2009, 12:30
Beitrag: #13
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RE: steuerliches Einlagekonto
Warum eigentlich Einlage? Warum gibt der GF kein privates Darlehen?
Dann m�sste man doch lediglich �ber die Zinsen nachdenken, oder ... ... ist da irgendwas an mir vorbeigehuscht? ![]() |
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11.11.2009, 14:02
Beitrag: #14
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RE: steuerliches Einlagekonto
tosch schrieb:Warum eigentlich Einlage? Warum gibt der GF kein privates Darlehen? ...weil dann mein Fall nicht passen w�rde ![]() LG T.D. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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11.11.2009, 14:21
Beitrag: #15
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RE: steuerliches Einlagekonto
tolledeu schrieb:...weil dann mein Fall nicht passen w�rdeIst schon klar, ich wollte auch nur allgemein wissen, ob es spezielle Gr�nde f�r eine Einlage und gegen ein Darlehen gibt. Gru� tosch |
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11.11.2009, 21:26
Beitrag: #16
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RE: steuerliches Einlagekonto
tolledeu schrieb:Also, der 17 (4) EstG leuchtet mir gar nicht. � 17 (4) EStG: Als Ver�u�erung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Aufl�sung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zur�ckgezahlt wird, und die Aussch�ttung oder Zur�ckzahlung von Betr�gen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des � 27 des K�rperschaftsteuergesetzes. 3 In diesen F�llen ist als Ver�u�erungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zur�ckgezahlten Verm�gens der Kapitalgesellschaft anzusehen. 4 Satz 1 gilt nicht, soweit die Bez�ge nach � 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 zu den Einnahmen aus Kapitalverm�gen geh�ren. Ich habe folgendes in Erinnerung: Ver�u�erungpreis: gemeiner Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zur�ckgezahlten Verm�gens der Kapitalgesellschaft sind 50 Tsd. Anschaffungskosten waren doch auch 50 Tausend. Gewinn also Null. Gewinn kommt m.E. nur raus, wenn z.B. ein Grundst�ck eingelegt wird, Wert 100 Tsd. Dann Wertsteigerung des Grundst�ckes auf 150 Tsd. Danach wird das Grundst�ck wieder zur�ckgegeben. Dann 50 Tsd. Gewinn mit Teileink�nfteverfahren. Gruß Lemgun _______________________________________________________________________________ "Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken." [Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen] |
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