Hallo,
ich habe hier ein neues Mandat mit folgenden Merkmalen:
-festgest. stl.Einlagekonto 250.000
- Stammkapital 25.000
- Bilanzgewinn 64.000 zum 31.7.08
abw.Wj
mandant m�chte eine Vorabaussch�ttung in H�he von 40 Tsd. Gehe ich Richtig in der Annahme, das ich hier aus dem stl. Einlagekonto aussch�tte und keine KapESt anmelden muss.
Meine Rechnung nach � 27 KStG: 64.000
- 25.000
-250.000
aussch�ttbarer Gewinn = 0
Gesellschafter bekommt Steuerbescheinigung �ber � 27 KStG und hat in seiner ESt-Erkl�rung keine Eink�nfte anzugeben?! Bekommt das Wohnsitz-FA dann �berhaupt auch eine Kopie der Steuerbescheinigung?
Gru� T.D.
KStG � 27 (1)S. 3 beachten: Erst nach Aussch�ttung "Bilanzgewinn" ist "Aussch�ttung" aus demsteuerlichen Einlagekonto m�glich.
ph�nix schrieb:KStG � 27 (1)S. 3 beachten: Erst nach Aussch�ttung "Bilanzgewinn" ist "Aussch�ttung" aus demsteuerlichen Einlagekonto m�glich.
Hallo,
das ist ja gerade mein Problem, wenn ich in die Feststellungserkl�rung gehe und die entsprechenden o.g. Zahlen eintrage, ergibt sich ein aussch�ttbarer Gewinn von 0,- EUR. Dennoch bin ich der Meinung, kann die Gesellschaft aussch�tten und zwar aus den Einlagekonto ohne den Bilanzgewinn von 64 antasten zu m�ssen/d�rfen. So zumindest verstehe ich auch den Erlass Rdnr. 14 vom 04.06.2003
Gru� T.D.
� 27 Abs. 1 Satz 3 KStG:
Zitat:3 Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der R�ckzahlung von Nennkapital im Sinne des � 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 mindern das steuerliche Einlagekonto unabh�ngig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten aussch�ttbaren Gewinn �bersteigen (Einlagenr�ckgew�hr).
Ma�gebend ist m.E. immer der aussch�ttbare Gewinn zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Wie sah denn der aussch�ttbare Gewinn zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres aus?
Lemgun schrieb:� 27 Abs. 1 Satz 3 KStG:
Zitat:Ma�gebend ist m.E. immer der aussch�ttbare Gewinn zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Wie sah denn der aussch�ttbare Gewinn zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres aus?
s.Eingangsposting
[quote]festgest. stl.Einlagekonto 250.000
- Stammkapital 25.000
- Bilanzgewinn 64.000 zum 31.7.08
abw.Wj
Mandant m�chte eine Vorabaussch�ttung in H�he von 40 Tsd. Gehe ich Richtig in der Annahme, das ich hier (vollst�ndig) aus dem stl. Einlagekonto aussch�tte und keine KapESt anmelden muss.
Meine Rechnung nach � 27 KStG: 64.000
- 25.000
-250.000
aussch�ttbarer Gewinn = 0
Der Gewinn im WJ 2008 betrug 28.000 EUR
Im WJ 2007 waren die Werte �hnlich. Die Berechnung des aussch�ttbaren Gewinns somit auch 0,-.
LG T.D.
Dann liegen zwar keine Eink�nft nach � 20 EStG vor, aber nach � 17 Abs. 4 EStG.
Habe auch so einen Fall:
GmbH-Gr�ndung zum 01.01.2008 im Wege der Sacheinlage. Eingebracht werden Werte i.H.v. 100.000 �. Davon gehen 25 T� ins Stammkapital und 75 T� in die Kapitalr�cklage. In 2008 erzielt die GmbH einen J� von ca. 100 T� davon sollen im Dezember 80 T� als Vorabaussch�ttung ausgesch�ttet werden.
M.E. werden davon nun 75 T� aus dem stl. Einlagekonto ausgesch�ttet. Gewinn nach � 17 hat er nicht, weil AK in gleicher H�he entgegenstehen. Also w�re die Aussch�ttung in dieser H�he steuerfrei.
Das Ergebnis erscheint mir merkw�rdig, weil ja ein Gewinn ausgesch�ttet wird, der tats�chlich erzielt wurde.
Liege ich da falsch?
Hm, nach � 17 Abs. 4 EStG ist als Ver�u�erungspreis der gemeine Wert des zur�ckgezahlten Verm�gens anzusehen.
Ich kann mir vorstellen, dass durch den unterj�hrigen Jahres�berschuss von ca. 100 T� schon der gemeine Wert gestiegen ist, so dass statt der zur�ckgezahlten 75 T� aus dem stl. Einlagekonto daf�r der h�here gemeine Wert als Ver�u�erungspreis angesetzt werden kann.
Hallo!
Wenn ich mal an dieses Thema ankn�pfen darf. Ich bin absoluter KSt-Laie, was die Praxis betrifft... meine einzigen KStE liegen schon Jahre zur�ck!
Folgender Sachverhalt:
Stammkapital 25.000,-
Feststellung des steuerlichen Einlagekontos per 31.12.2007 = 0,-
offene Einlage am 30.04.2008 = 50.000,-
offene Aussch�ttung am 30.09.2008 = 20.000,-
Rechtsfolge?
Problem ist ja, dass ich bei der Berechnung vom festgestellten Betrag ausgehe, oder?
Dann h�tte ich also nicht das Einlagekonto verwendet?
Warum?
Danke f�r Hinweise,
showbee
Die offene Einlage am 30.04.2008 stellt eine nicht in das Nennkapital geleistete Einlage dar. In der Bilanz oder vielmehr in der GuV stellt dies einen Ertrag dar, der au�erbilanziell steuerlich wieder gek�rzt wird auf Ebene der GmbH.
Diese Einlage ist gem. � 27 KStG au�erhalb der Steuerbilanz auf einem besonderen Konto zu erfassen. Da wird also nix gebucht, sondern nur per Steuerbescheid festgestellt.
Dies erfolgt, um bei der R�ckgew�hr dieser Einlagen zu gew�hrleisten, dass keine steuerpflichtigen Beteiligungsertr�ge (Aussch�ttungen) bei den Anteilseignern erfasst werden. Die Rechtsfolgen des � 17 Abs. 4 EStG sind jedoch zu beachten.
� 27 Abs. 1 Satz 3 KStG bestimmt nun aber folgendes:
Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der R�ckzahlung von Nennkapital im Sinne des � 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 mindern das steuerliche Einlagekonto unabh�ngig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten aussch�ttbaren Gewinn �bersteigen (Einlagenr�ckgew�hr).
Der aussch�ttbare Gewinn nach � 27 Abs. 1 Satz 4 KStG ist gem. Satz 3 also auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu ermitteln.
In Deinem Falle w�rde ich also folgende Rechtsfolgen ziehen:
offene Einlage am 30.04.2008 = 50.000,-: Ertrag in der GuV, au�erbilanzielle steuerliche K�rzung bei der GmbH, Zugang zum Einlagekonto gem. � 27 KStG, Erh�hung der AK der Beteiligung f�r � 17 EStG auf Ebene des Anteilseigners.
offene Aussch�ttung am 30.09.2008 = 20.000,-: Einnahmen gem � 20 EStG beim Anteilseigner. Keine Verwendung des steuerlichen Einlagekontos gem. � 27 KStG, da Bestand zum 31.12.2007 0,-.
Weitere Hilfe bietet das BMF-Schreiben vom 4.6.2003, BStBl. I, S. 366. (Becksche Erlasse 100 � 27/2, SIS 03 28 90)