DHHF Schweiz
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18.09.2008, 10:13
Beitrag: #11
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RE: DHHF Schweiz
showbee schrieb:..."Die LStR 2008 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2007 zufließen. (...)" Gilt dies auch für 2007? mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
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18.09.2008, 10:26
Beitrag: #12
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RE: DHHF Schweiz
Äquivalente Einfürung bei LStR 2005 etc.pp.
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18.09.2008, 11:17
Beitrag: #13
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RE: DHHF Schweiz
Hallo @showbee
Deine Interpretation würde bedeuten zum Beispiel, dass Einnahmen nicht durch Ausgaben gekürzt werden können nach die Richtlinien, wenn die Einkünfte dann der Progression unterliegen. Also da steh ich nun auf den Schlauch. ![]() Meinst Du das wirklich? mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
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18.09.2008, 11:48
Beitrag: #14
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RE: DHHF Schweiz
@HC: § 32b EStG spricht von Einkünften, also ist zu Fragen welcher Einkünftebegriff, wenn es doch um im Ausland zu besteuernde Vorgänge geht. Hier ist h.M. dass der deutsche Einkünftebegriff von § 2 II EStG Anwendung findet und die deutschen Normen anzuwenden sind, also auch bspw. § 9a EStG für fiktive Einkünfte aus § 19 EStG für Zwecke von § 32b EStG. Grundsätzlich kann man also Werbungskosten wie sie in D zum Abzug zugelassen sind auch absetzen in der Überschussermittlung. Allerdings ist es verfehlt einen Rechtsanspruch auf Pauschalen aus den LStR abzuleiten, weil die LStR eben nicht für diese Fiktivrechnung direkt gelten. Ich habe auch in § 32b, in den EStR/H keinen Hinweis gelesen, dass die FinVerw gehalten ist direkt die EStR/H anzuwenden. Man wird es soweit wie möglich machen können, aber im Streitfall sind diese eben auch hier nicht für die FinVerw bindend. Das meine Meinung.
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18.09.2008, 11:51
Beitrag: #15
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RE: DHHF Schweiz
showbee schrieb:... Ich habe auch in § 32b, in den EStR/H keinen Hinweis gelesen, dass die FinVerw gehalten ist direkt die EStR/H anzuwenden. ...Der steht auch nicht in den §9 EStG, oder? mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
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18.09.2008, 12:02
Beitrag: #16
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RE: DHHF Schweiz
showbee schrieb:Dragon schrieb:Das gibt einen Einspruch mit Hinweis, darauf das sich die Verwaltung an die Richtlinien zu halten hat. Begründung wird natürlich nicht so kurz ausfallen. Meines Erachtens sind die LStR etc. auch für die dem Progressionsvorbehalt uinterliegenden Einkünfte anzuwenden, da ja eine Ermittlung nach deutschem Recht zu erfolgen hat. Oder sollte mit dem Recht nur die Gesetze an sich gemeint sein? Deiner Argumentation folgend könnte ich ja dann nie Auslandspauschalen bei DHHF geltend machen, obwohl dies so in den alten LStR (2005) - R 43 Abs. 9 LStR drin steht. Ciao Dragon |
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18.09.2008, 12:09
Beitrag: #17
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RE: DHHF Schweiz
oerdiz würde sagen, wenn er gute Laune hat, da hat sich jemand verzettelt.
Mal schaun, ob er unserer Argumentation folgt? ![]() mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
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18.09.2008, 12:14
Beitrag: #18
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RE: DHHF Schweiz
Hi Dragon,
man wird sich der Einfachheit halber in der Praxis an die R/H halten, aber darauf pochen kann man nicht, gerade wenn der Ansatz von Pauschalen zu "kruden" Ergebnissen führt. Wie gesagt, m.E. eindeutig ein Fall unzutreffender Besteuerung, wenn man nur ein Zimmerchen für 300 Euro nachweisen könnte, aber bspw. Pauschalen von 3.000 Euro ansetzt. Ermittlung nach deutschem Recht schließt Verwaltungsanweisungen für die Behörde (sog. Innenrecht) nur dann ein, wenn die Verwaltungsanweisung genau für diesen Fall gilt. Ohne Verweis aus § 32b Verwaltungsanweisungen in die LStR und ohne Verankerung der Anwendung ergibt sich das m.E. nicht. Es verbleibt nur die entsprechende Anwendung, quasie als "allg. Innenrechtsgrundsatz". Gruß, showbee p.s. Einkünftebegriff ist identisch: BFH/NV 15.02.2002: Der Rechtsfrage, ob der Einkünftebegriff in § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG abweichend von § 2 Abs. 2 EStG auszulegen ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. Sie ist nicht klärungsbedürftig, weil sich ihre Beantwortung unter Berücksichtigung des Wortlauts und Zwecks des § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Danach knüpft die Vorschrift an den Einkünftebegriff des § 2 Abs. 2 EStG an. |
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18.09.2008, 12:17
Beitrag: #19
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RE: DHHF Schweiz
Hans-Christian schrieb:oerdiz würde sagen, wenn er gute Laune hat, da hat sich jemand verzettelt. Man muss aber auf gleicher Ebene und unter gleichen Sachvoraussetzungen argumentieren. Ich habe nur darstellen wollen, warum sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung durch die Verwaltung hier kein Rechtsanspruch aus den LStR ableiten lässt. Mehr nicht. Ich habe auch nichts gegenteiliges im Schmidt-Kommentar oder den R/H gefunden. Insoweit steht die Systematik des Rechts m.E. gegen eine direkte und bindende Antwort. Ich lass mich gerne eines besseren belehren, aber Usus ist kein Argument. |
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18.09.2008, 12:28
Beitrag: #20
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RE: DHHF Schweiz
showbee schrieb:.... Ich lass mich gerne eines besseren belehren, aber Usus ist kein Argument.Stimmt, aber ein starkes Indiz für ein richtiges verhalten der Verwaltung. Es gibt aber auch von Dir bestimmt kein einziges Beispiel dafür, wo das FA die Anwendung der LStR für nicht rechtens bei Progressionseinkünften erklärt hat. Oder hast Du eines? Glaubst Du wirklich, dass der Staat jahrzehntelang auf diese Einnahmen verzichtet hätte, wenn es eine gesetzliche Grundlage dafür gäbe? So kulant ist unsere Finanzverwaltung nun wirklich nicht. mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
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