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Steuerhinterziehung Kontra AO
12.11.2007, 15:35
Beitrag: #11
RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
Opa schrieb:
Zitat:...da im Merkblatt der Soka-Bau auf die Progression hingewiesen wird.

Das Geld unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, sondern ist voll steuerpflichtig. Dies steht auf der Bescheinigung (die ich bisher gesehen habe) direkt mit auf der Seite unten mit drauf. Ein extra Merkblatt kenne ich nicht, was aber von VZ zu VZ unterschiedl. sein kann. Es ist eigentlich nur ein Blatt: "Sie haben für das Jahr... ...,- erhalten." und drunter: "Dieser Betrag ist Steuerpflichtig und in der Steuerklärung anzugeben".

Viele Grüße

Sie haben Recht,

ich habe das Schreiben der SOKA-bau hier und dort steht wörtlich "... wurde eine Entschädigung berechnet. Diese Entschädigung wird steuerfrei ausgezahlt, unterliegt jedoch der Steuerpflicht und ist daher... bei der ESt-Erklärung ... anzugeben."

Also wenn mann den Normalbürger sagt es ist eine steuerfreie Auszahlung die aber steuerpflichtig ist versteht das Keiner. Insoweit bin ich schon da Versucht zu sagen, da kann gar kein Vorsatz vorliegen, zumal der Steuerpflichtige damals seine ESt-Erklärung selbst erstellt hat.

Aber mal sehen was der Mandant sagt, ob er es wagt den Klageweg zu gehen.

Gruß T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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12.11.2007, 15:51
Beitrag: #12
RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
Ich würde ihm abraten.
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12.11.2007, 16:05
Beitrag: #13
RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
tolledeu schrieb:"... wurde eine Entschädigung berechnet. Diese Entschädigung wird steuerfrei ausgezahlt, unterliegt jedoch der Steuerpflicht und ist daher... bei der ESt-Erklärung ... anzugeben."

Also wenn mann den Normalbürger sagt es ist eine steuerfreie Auszahlung die aber steuerpflichtig ist versteht das Keiner. Insoweit bin ich schon da Versucht zu sagen, da kann gar kein Vorsatz vorliegen, zumal der Steuerpflichtige damals seine ESt-Erklärung selbst erstellt hat.


Gruß T.D.

naja, alleine dass drauf steht, dass die Entschädigung bei der Steuererklärung anzugeben ist, dürfte Vorsatz begründen. Aber das hängt auch von der subjektiven Wertung des zuständigen Richters ab und sicherlich auch davon, welche Vorbildung der Steuerpflichtige hat und ob er seinen Steuerkram normalerweise alleine macht oder nicht und wie ausgetüftelt er dabei vorgeht.

Aber wie das so ist bei den Finanzgerichten: der BFH hat ja auch einem Rechtsanwalt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, weil dieser nichts von der Frist für die Antragsveranlagung gewußt haben wollte ....

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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12.11.2007, 17:10
Beitrag: #14
RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
Vorwitzig schrieb:naja, alleine dass drauf steht, dass die Entschädigung bei der Steuererklärung anzugeben ist, dürfte Vorsatz begründen.

Hallo,

also das sehe ich nicht so. Vorsatz heißt bewusst vergessen. Ich glaube wenn man nach 1,5 Jahren seine Steuererklärung macht ist einem nicht mehr alles Bewusst was man mal unterschrieben hat. Außerdem habe ich mir die Anleitung zur Anlage N 2000 angeschaut. In keiner Zeile wird auf solche Zahlungen hingewiesen.

Für mich ist das allerhöchstens leichtsinnig aber nicht mit vorsätzlich.

Gruß T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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12.11.2007, 17:21
Beitrag: #15
RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
Ob nun leichtsinnig, oder vorsätzlich... Dies spielt höchstens eine Rolle bei der Strafzumessung, aber Fakt ist, das der Betrag nachzuversteuern ist, da es eindeutig Steuerhinterziehung ist. Der zitierte Satz ist auch für einen Laien eindeutig verständlich, also Änderungsmöglichkeit ist gegeben, Festsetzungsfrist 10 Jahre. Fertig.

Viele Grüße
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12.11.2007, 18:09
Beitrag: #16
RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
tolledeu schrieb:Ich glaube wenn man nach 1,5 Jahren seine Steuererklärung macht ist einem nicht mehr alles Bewusst was man mal unterschrieben hat.

Der Steuerbescheid für 2000 war aber aus Juni 2001, d.h. es waren höchsten fünf Monate bis zur Einreichung der Steuererklärung vergangen.

Aber gut, vergessen kann man immer mal was. Kommt schon drauf an, wann das Schreiben der SOKA Bau gekommen ist.

@OPA: leichtfertig ist kein Vorsatz, http://www.bundesrecht.juris.de/ao_1977/__378.html hier handelt es sich nur um eine OWI und da beträgt die FF 5 Jahre, http://www.bundesrecht.juris.de/ao_1977/__169.html.

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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12.11.2007, 18:12
Beitrag: #17
RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
Was mir absolut noch nicht in den Kopf geht, warum die Aussage des FA, es sei Steuerhinterziehung, nicht ausreichen soll.

Ist die Steuerfahndung oder die Bußgeld- und Strafsachenstelle nicht auch "das Finanzamt" ???

Die sind auch nichts "Besseres", wenn man das mal so sagen darf.

Übrigens, es gibt ein BFH-Urteil, wonach diese Einkünfte der Härtefallregelung des § 46 Abs. 3 EStG bzw. des § 70 EStDV unterliegen, wenn diese weniger als 410 € betragen bzw. zwischen 410 € und 820 € liegen.

Triftt das zu und wurde es dann beachtet ?
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12.11.2007, 18:22 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.11.2007 18:25 von towel day.)
Beitrag: #18
RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
Petz schrieb:Was mir absolut noch nicht in den Kopf geht, warum die Aussage des FA, es sei Steuerhinterziehung, nicht ausreichen soll.
Vielleicht weil für Steuerhinterziehung ein subjektiver und ein objektiver Tatbestand erforderlich ist? Der aber nicht automatisch erfüllt ist, nur weil das FA das sagt?Tongue

Im vorliegenden Fall hat das FA den Delinquenten ja offensichtlich noch nicht mal angehört.
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12.11.2007, 18:56 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.11.2007 19:18 von Petz.)
Beitrag: #19
RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
towel day schrieb:Der aber nicht automatisch erfüllt ist, nur weil das FA das sagt?Tongue
Stimmt.
Es bleibt aber trotzdem "das Finanzamt".

Zitat:Vielleicht weil für Steuerhinterziehung ein subjektiver und ein objektiver Tatbestand erforderlich ist? Der aber nicht automatisch erfüllt ist, nur weil das FA das sagt?
Stimmt bedingt.
Das gilt nur bei der Strafzumessung, und das FA will doch in diesem Fall gar nicht "bestrafen".

Zitat:Im vorliegenden Fall hat das FA den Delinquenten ja offensichtlich noch nicht mal angehört.
Stimmt.
Ist ja auch nicht erforderlich.

(auch wenn ich für diese Aussagen jetzt keinen Punkt von Vorwitzig bekomme Tongue, vermute ich jedenfalls)
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12.11.2007, 19:04
Beitrag: #20
RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
Wenn dies leichtfertige Steuerverkürzung ist, was ist dann denn vorsätzliche Steuerhinterziehung?

Die Einkünfte wurden m.E. nach wissentl. nicht in der Erklärung angegeben, denn, wie gesagt, ist der zitierte Satz auf der Bescheinigung auch für einen Laien eindeutig zu verstehen ("und ist daher... bei der ESt-Erklärung ... anzugeben.").

Zu klären wäre ev. noch in welchem Jahr er die Bescheinigung bzw. das Geld eigentlich erhalten hat. Erfahrungsgemäß liegt dies oft einige Zeit nach dem VZ für das es gezahlt wurde, so daß es auch erst dann zu versteuern ist ("und ist daher... bei der ESt-Erklärung ??? anzugeben.").

Viele Grüße
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