Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Steuerhinterziehung Kontra AO
12.11.2007, 10:18
Beitrag: #1
Steuerhinterziehung Kontra AO
Hallo,

ich komme an einer Stelle nicht weiter. Das FA stellt sich stur. Folgender SV in Kurzform: Das FA hat den ESt-Bescheid für 2000 vom Juni 2001 im Februar 2007 geändert. Und zwar um das ausgezahlte Urlaubsgeld der Soka. Wir haben natürlich Einspruch eingelegt mit dem Hinweis auf Festsetzungsverjährung. Das FA schrieb relativ kurzfristig, dass die Änderung erfolgen dürfe da das FA von einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO ausgeht. Das wird von uns natürlich bestritten.

Nun das Problem, das FA leitet keine strafrechtlichen Ermittlungen ein. Es wird immer nur schriftlich darauf verwiesen das 370 AO angeblich vorliegt. Zieht die Behauptung nicht auch die Konsequenz nach sich, dass eine Anzeige erfolgen muss? Nicht das wir scharf darauf sind, aber das FA kann doch nicht eine Behauptung aufstellen und dann den Schwanz einziehen wenn es den Sachverhalt zur weiteren Prüfung an die Steufa abgeben muss. Entweder das FA hat sachgerecht ermittelt und kommt zu dem Ergebnis § 370 AO liegt vor oder nicht. Dann muss man den Weg auch zu Ende gehen. Bei mir liegt die Vermutung nahe, dass das FA nur nach einer Möglichkeit sucht noch Geld zu bekommen. Heute liegt in der Post auch die Ablehnung der AdV mit einer Vollstreckungsankündigung (rund 1.000,- EUR). Jetzt bleibt nur die Klage nach § 69 FGO.

Gruß T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
Webseite des Benutzers besuchen Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
12.11.2007, 10:46
Beitrag: #2
RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
hmmmmm, gute Frage, ob man Vorsatz annehmen kann. Die Steuerpflichtigen bekommen ja eine Mitteilung von der SOKA Bau, wo darauf hingewiesen wird, dass sie das von der SOKA Bau ausgezahlte Geld bei der Einkommensteuer anzugeben haben.

Wieso wurde denn die Zahlung der SOKA Bau nicht angegeben?

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
12.11.2007, 11:09
Beitrag: #3
RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
Hallo

Nach § 169 AO ist die Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung 10 Jahre. Damit trifft auch § 370 AO zu, wo aber nur die Strafen festgesetzt sind.

Ob man jetzt aber auf eine Strafe bestehen kann? ;-)

Viele Grüße
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
12.11.2007, 11:28
Beitrag: #4
RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
Hallo,
die Bußtra kommt schon noch. Wir hatten das auch schon mal mit einiger Verzögerung. Die haben dann auch noch den Mandant "erpreßt"; wenn Du das Bußgeld nicht zahlst geben wir den Vorgang ans Gericht. Na ja, auf hoher See und vor Gericht........ - der Mandant hat schleunigst bezahlt - und das war zu einer Zeit, wo der freundliche Hinweis der Soka noch nicht kam.
frankts
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
12.11.2007, 13:28
Beitrag: #5
RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
tolledeu schrieb:Zieht die Behauptung nicht auch die Konsequenz nach sich, dass eine Anzeige erfolgen muss?

Theoretisch ja.

Praktisch gibt es eine "Nichtaufgriffsgrenze".

Ich würde die Nachzahlung leisten und mich ansonsten ruhig verhalten und froh und glücklich sein, dass man unter diser Grenze liegt.

Denn es liegt tatsächlich Steuerhinterziehung vor, da gibt es nichts dran zu mäkeln.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
12.11.2007, 13:31
Beitrag: #6
RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
Hallo,

vielleicht habe ich mich undeutlich ausgedrückt, daher nocheinmal. Den Vorsatz können wir ausschließen, zudem muss das FA den Beweisen. Mir geht es darum, dass das FA alle Einsprüche und AdV-Anträge abschmettert und einfach sagt sie wertet es als Steuerhinterziehung da im Merkblatt der Soka-Bau auf die Progression hingewiesen wird. Diese Blatt hat unser Mandant nachweislich nicht erhalten.

Mir geht es um die Frage, ob das FA mit einer Behauptung ein Rechtsbehelfsverfahren aushebeln kann oder ob sie zwingend bei einer Annahme der Steuerhinterziehung auch ein Strafverfahren einleiten muss. Denn dann hätte das FA auch die Pflicht alle Beweise der Steufa zu übergeben und außer der Nichtmeldung in der Erklärung gibt es nichts. Und daraus einen Vorsatz zu basteln halte ich für unverfroren.

Mein Mandant will den Betrag ja bezahlen, aber was nützt es ihm? Nichts, denn wenn das FA vom §370 AO ausgeht ist eine Selbstanzeige schon verwirkt, die Zahlung würde als Eingeständnis gewertet werden können.

Gruß T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
Webseite des Benutzers besuchen Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
12.11.2007, 14:02 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.11.2007 14:02 von Vorwitzig.)
Beitrag: #7
RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
die strafrechtliche Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre ab Vollendung der Tat= Bestandskraft des Steuerbescheides. Deshalb wohl kein Steuerstrafverfahren.

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
12.11.2007, 14:49
Beitrag: #8
RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
Vorwitzig schrieb:die strafrechtliche Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre ab Vollendung der Tat= Bestandskraft des Steuerbescheides. Deshalb wohl kein Steuerstrafverfahren.
Vermute auch, dass das der Grund ist. Für die verlängerte Festsetzungsfrist ist aber auch kein Strafverfahren notwendig. Das FA kann die subjektiven und objektiven Voraussetzungen selber prüfen (und wäre an eine Beurteilung durch ein Strafgericht - theoretisch - gar nicht gebunden), und zwar nach der AO und nicht nach der StPO.

Wenn der Mandant tatsächlich nachweisen kann, dass er die Hinweise nicht erhalten hat (wie weist man sowas nach?), dann würde ich den Antrag nach § 69 FGO mal versuchen. Oder einfach gegen die Ablehnung der AdV Einspruch einlegen, manchmal hilft das...

Ist die Summe den Aufwand überhaupt wert?
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
12.11.2007, 15:17
Beitrag: #9
RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
Zitat:...da im Merkblatt der Soka-Bau auf die Progression hingewiesen wird.

Das Geld unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, sondern ist voll steuerpflichtig. Dies steht auf der Bescheinigung (die ich bisher gesehen habe) direkt mit auf der Seite unten mit drauf. Ein extra Merkblatt kenne ich nicht, was aber von VZ zu VZ unterschiedl. sein kann. Es ist eigentlich nur ein Blatt: "Sie haben für das Jahr... ...,- erhalten." und drunter: "Dieser Betrag ist Steuerpflichtig und in der Steuerklärung anzugeben".

Viele Grüße
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
12.11.2007, 15:29
Beitrag: #10
RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
Soweit ich weiss werden diese Blätter aber noch nicht allzu lange in der Form verschickt.

Mir würds hier ums Prinzip gehen....

-----------------
LG
Clematis
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 4 Gast/Gäste

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation