12.11.2007, 10:18
Hallo,
ich komme an einer Stelle nicht weiter. Das FA stellt sich stur. Folgender SV in Kurzform: Das FA hat den ESt-Bescheid für 2000 vom Juni 2001 im Februar 2007 geändert. Und zwar um das ausgezahlte Urlaubsgeld der Soka. Wir haben natürlich Einspruch eingelegt mit dem Hinweis auf Festsetzungsverjährung. Das FA schrieb relativ kurzfristig, dass die Änderung erfolgen dürfe da das FA von einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO ausgeht. Das wird von uns natürlich bestritten.
Nun das Problem, das FA leitet keine strafrechtlichen Ermittlungen ein. Es wird immer nur schriftlich darauf verwiesen das 370 AO angeblich vorliegt. Zieht die Behauptung nicht auch die Konsequenz nach sich, dass eine Anzeige erfolgen muss? Nicht das wir scharf darauf sind, aber das FA kann doch nicht eine Behauptung aufstellen und dann den Schwanz einziehen wenn es den Sachverhalt zur weiteren Prüfung an die Steufa abgeben muss. Entweder das FA hat sachgerecht ermittelt und kommt zu dem Ergebnis § 370 AO liegt vor oder nicht. Dann muss man den Weg auch zu Ende gehen. Bei mir liegt die Vermutung nahe, dass das FA nur nach einer Möglichkeit sucht noch Geld zu bekommen. Heute liegt in der Post auch die Ablehnung der AdV mit einer Vollstreckungsankündigung (rund 1.000,- EUR). Jetzt bleibt nur die Klage nach § 69 FGO.
Gruß T.D.
ich komme an einer Stelle nicht weiter. Das FA stellt sich stur. Folgender SV in Kurzform: Das FA hat den ESt-Bescheid für 2000 vom Juni 2001 im Februar 2007 geändert. Und zwar um das ausgezahlte Urlaubsgeld der Soka. Wir haben natürlich Einspruch eingelegt mit dem Hinweis auf Festsetzungsverjährung. Das FA schrieb relativ kurzfristig, dass die Änderung erfolgen dürfe da das FA von einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO ausgeht. Das wird von uns natürlich bestritten.
Nun das Problem, das FA leitet keine strafrechtlichen Ermittlungen ein. Es wird immer nur schriftlich darauf verwiesen das 370 AO angeblich vorliegt. Zieht die Behauptung nicht auch die Konsequenz nach sich, dass eine Anzeige erfolgen muss? Nicht das wir scharf darauf sind, aber das FA kann doch nicht eine Behauptung aufstellen und dann den Schwanz einziehen wenn es den Sachverhalt zur weiteren Prüfung an die Steufa abgeben muss. Entweder das FA hat sachgerecht ermittelt und kommt zu dem Ergebnis § 370 AO liegt vor oder nicht. Dann muss man den Weg auch zu Ende gehen. Bei mir liegt die Vermutung nahe, dass das FA nur nach einer Möglichkeit sucht noch Geld zu bekommen. Heute liegt in der Post auch die Ablehnung der AdV mit einer Vollstreckungsankündigung (rund 1.000,- EUR). Jetzt bleibt nur die Klage nach § 69 FGO.
Gruß T.D.