Opa schrieb:Zitat:...da im Merkblatt der Soka-Bau auf die Progression hingewiesen wird.
Das Geld unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, sondern ist voll steuerpflichtig. Dies steht auf der Bescheinigung (die ich bisher gesehen habe) direkt mit auf der Seite unten mit drauf. Ein extra Merkblatt kenne ich nicht, was aber von VZ zu VZ unterschiedl. sein kann. Es ist eigentlich nur ein Blatt: "Sie haben f�r das Jahr... ...,- erhalten." und drunter: "Dieser Betrag ist Steuerpflichtig und in der Steuerkl�rung anzugeben".
Viele Gr��e
Sie haben Recht,
ich habe das Schreiben der SOKA-bau hier und dort steht w�rtlich "... wurde eine Entsch�digung berechnet. Diese Entsch�digung wird steuerfrei ausgezahlt, unterliegt jedoch der Steuerpflicht und ist daher... bei der ESt-Erkl�rung ... anzugeben."
Also wenn mann den Normalb�rger sagt es ist eine steuerfreie Auszahlung die aber steuerpflichtig ist versteht das Keiner. Insoweit bin ich schon da Versucht zu sagen, da kann gar kein Vorsatz vorliegen, zumal der Steuerpflichtige damals seine ESt-Erkl�rung selbst erstellt hat.
Aber mal sehen was der Mandant sagt, ob er es wagt den Klageweg zu gehen.
Gru� T.D.
tolledeu schrieb:"... wurde eine Entsch�digung berechnet. Diese Entsch�digung wird steuerfrei ausgezahlt, unterliegt jedoch der Steuerpflicht und ist daher... bei der ESt-Erkl�rung ... anzugeben."
Also wenn mann den Normalb�rger sagt es ist eine steuerfreie Auszahlung die aber steuerpflichtig ist versteht das Keiner. Insoweit bin ich schon da Versucht zu sagen, da kann gar kein Vorsatz vorliegen, zumal der Steuerpflichtige damals seine ESt-Erkl�rung selbst erstellt hat.
Gru� T.D.
naja, alleine dass drauf steht, dass die Entsch�digung bei der Steuererkl�rung anzugeben ist, d�rfte Vorsatz begr�nden. Aber das h�ngt auch von der subjektiven Wertung des zust�ndigen Richters ab und sicherlich auch davon, welche Vorbildung der Steuerpflichtige hat und ob er seinen Steuerkram normalerweise alleine macht oder nicht und wie ausget�ftelt er dabei vorgeht.
Aber wie das so ist bei den Finanzgerichten: der BFH hat ja auch einem Rechtsanwalt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew�hrt, weil dieser nichts von der Frist f�r die Antragsveranlagung gewu�t haben wollte ....
Vorwitzig schrieb:naja, alleine dass drauf steht, dass die Entsch�digung bei der Steuererkl�rung anzugeben ist, d�rfte Vorsatz begr�nden.
Hallo,
also das sehe ich nicht so. Vorsatz hei�t bewusst vergessen. Ich glaube wenn man nach 1,5 Jahren seine Steuererkl�rung macht ist einem nicht mehr alles Bewusst was man mal unterschrieben hat. Au�erdem habe ich mir die Anleitung zur Anlage N 2000 angeschaut. In keiner Zeile wird auf solche Zahlungen hingewiesen.
F�r mich ist das allerh�chstens leichtsinnig aber nicht mit vors�tzlich.
Gru� T.D.
Ob nun leichtsinnig, oder vors�tzlich... Dies spielt h�chstens eine Rolle bei der Strafzumessung, aber Fakt ist, das der Betrag nachzuversteuern ist, da es eindeutig Steuerhinterziehung ist. Der zitierte Satz ist auch f�r einen Laien eindeutig verst�ndlich, also �nderungsm�glichkeit ist gegeben, Festsetzungsfrist 10 Jahre. Fertig.
Viele Gr��e
tolledeu schrieb:Ich glaube wenn man nach 1,5 Jahren seine Steuererkl�rung macht ist einem nicht mehr alles Bewusst was man mal unterschrieben hat.
Der Steuerbescheid f�r 2000 war aber aus Juni 2001, d.h. es waren h�chsten f�nf Monate bis zur Einreichung der Steuererkl�rung vergangen.
Aber gut, vergessen kann man immer mal was. Kommt schon drauf an, wann das Schreiben der SOKA Bau gekommen ist.
@OPA: leichtfertig ist kein Vorsatz,
http://www.bundesrecht.juris.de/ao_1977/__378.html hier handelt es sich nur um eine OWI und da betr�gt die FF 5 Jahre,
http://www.bundesrecht.juris.de/ao_1977/__169.html.
Was mir absolut noch nicht in den Kopf geht, warum die Aussage des FA, es sei Steuerhinterziehung, nicht ausreichen soll.
Ist die Steuerfahndung oder die Bu�geld- und Strafsachenstelle nicht auch "das Finanzamt" ???
Die sind auch nichts "Besseres", wenn man das mal so sagen darf.
�brigens, es gibt ein BFH-Urteil, wonach diese Eink�nfte der H�rtefallregelung des � 46 Abs. 3 EStG bzw. des � 70 EStDV unterliegen, wenn diese weniger als 410 � betragen bzw. zwischen 410 � und 820 � liegen.
Triftt das zu und wurde es dann beachtet ?
Petz schrieb:Was mir absolut noch nicht in den Kopf geht, warum die Aussage des FA, es sei Steuerhinterziehung, nicht ausreichen soll.
Vielleicht weil f�r Steuerhinterziehung ein subjektiver und ein objektiver Tatbestand erforderlich ist? Der aber nicht automatisch erf�llt ist, nur weil das FA das sagt?
Im vorliegenden Fall hat das FA den Delinquenten ja offensichtlich noch nicht mal angeh�rt.
towel day schrieb:Der aber nicht automatisch erf�llt ist, nur weil das FA das sagt?
Stimmt.
Es bleibt aber trotzdem "das Finanzamt".
Zitat:Vielleicht weil f�r Steuerhinterziehung ein subjektiver und ein objektiver Tatbestand erforderlich ist? Der aber nicht automatisch erf�llt ist, nur weil das FA das sagt?
Stimmt bedingt.
Das gilt nur bei der Strafzumessung, und das FA will doch in diesem Fall gar nicht "bestrafen".
Zitat:Im vorliegenden Fall hat das FA den Delinquenten ja offensichtlich noch nicht mal angeh�rt.
Stimmt.
Ist ja auch nicht erforderlich.
(auch wenn ich f�r diese Aussagen jetzt keinen Punkt von Vorwitzig bekomme
, vermute ich jedenfalls)
Wenn dies leichtfertige Steuerverk�rzung ist, was ist dann denn vors�tzliche Steuerhinterziehung?
Die Eink�nfte wurden m.E. nach wissentl. nicht in der Erkl�rung angegeben, denn, wie gesagt, ist der zitierte Satz auf der Bescheinigung auch f�r einen Laien eindeutig zu verstehen ("und ist daher... bei der ESt-Erkl�rung ... anzugeben.").
Zu kl�ren w�re ev. noch in welchem Jahr er die Bescheinigung bzw. das Geld eigentlich erhalten hat. Erfahrungsgem�� liegt dies oft einige Zeit nach dem VZ f�r das es gezahlt wurde, so da� es auch erst dann zu versteuern ist ("und ist daher... bei der ESt-Erkl�rung ??? anzugeben.").
Viele Gr��e