Rentennachzahlung
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17.01.2013, 13:58
Beitrag: #11
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RE: Rentennachzahlung
Ich wusste doch, da war was.
Aber 1970 hab ich gerade mal 1+1 gelernt. |
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17.01.2013, 19:38
Beitrag: #12
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RE: Rentennachzahlung
Also ich praktizier das schon länger erfolgreich .. auf rentennachzahlungen in ähnlichen Geschichten wend ich § 34 Abs. 1 an.
§ 34 Abs. 3 Scheidet wegen R 34 Abs. 1 Satz 2 aus. lg, jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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17.01.2013, 22:04
Beitrag: #13
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RE: Rentennachzahlung | |||
18.01.2013, 17:32
Beitrag: #14
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RE: Rentennachzahlung | |||
20.03.2013, 20:54
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.03.2013 20:58 von Brande.)
Beitrag: #15
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RE: Rentennachzahlung
Hallo,
dieser Thread ist zwar nicht mehr ganz frisch, aber falls jemand hier über die Suche-Funktion landet, eine zusammenfassende Antwort: Nachzahlungen für mehrere Jahre einzutragen in Zeile 10 Anlage R 2012 Eine Rentennachzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung muss - wie die Rente selber - mit dem Besteuerungsanteil versteuert werden. Maßgebend ist der Besteuerungsanteil für das Jahr des Rentenbeginns. Mit dem Besteuerungsanteil ist der Jahresbetrag der Rente einschließlich des Nachzahlungsbetrages zu multiplizieren. Werden Renten für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten in einem Betrag nachgezahlt, gilt die Nachzahlung steuerlich als "Vergütung für mehrjährige Tätigkeit" und gehört damit zu den außerordentlichen Einkünften und ist mittels Fünftelregelung begünstigt. Damit diese Vergünstigung auch zutreffend angewandt werden kann, müssen Sie den Nachzahlungsbetrag - außer in Zeile 5 - gesondert in Zeile 10 eintragen. Falls die Rentennachzahlung lediglich einige Monate desselben Kalenderjahres betrifft, brauchen Sie den Betrag nicht nochmals anzugeben, denn hierfür wird die Steuervergünstigung nicht gewährt. Falls Werbungskosten im Zusammenhang mit der Nachzahlung entstanden sind, z. B. Anwalts- und Gerichtskosten, geben Sie diese in Zeile 51 an. Auf eine Rentennachzahlung muss der Versicherungsträger zusätzlich Zinsen zahlen - und zwar in Höhe von 4 % p.a. Solche Zinsen sind nach neuer Auffassung der Finanzverwaltung als Zusatzleistungen ebenfalls mit dem Besteuerungsanteil zu versteuern und daher in Zeile 5 einzutragen. Die Zinsen stellen hier einen Pauschalausgleich für erlittene Nachteile dar und nicht Entgelt für eine Kapitalüberlassung. Gruß Brande |
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