Steuerberater

Normale Version: Rentennachzahlung
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Rente wird in 2012, rückwirkend ab 2010, in einer Summe ausgezahlt.

Gibt es noch irgendein anhängiges Verfahren, daß ev. die ermäßigte Besteuerung (analog Abfindung BAL) o.ä. anzuwenden ist?
Meines Wissens nicht
Schade.

Erst bekommt er 2 Jahre keinen Pfennig, und jetzt (Ende 2012) nach einem Rechtsstreit muss er über 20.000,- in einem Jahr versteuern, obwohl die Rente rückwirkend ab Anf. 2010 gezahlt wird.
Es gilt doch R 34.1 Umfang der steuerbegünstigten Einkünfte - (1) § 34 Abs. 1 EStG ist grundsätzlich bei allen Einkunftsarten anwendbar.

Also Fünftelregelung. siehe OFD Frankfurt, 21.9.2011, S 2255 A - 23 - St 218!
Dass auf Rentennachzahlungen die Fünftelregelung anzuwenden ist, ist m. E. allgemeine Auffassung, ich wüsste nicht, wo das ein Problem sein sollte. Ist auch ausdrücklich in R 34 Abs. 1 S. 2 EStR aufgeführt.
Die Fünftelregelung liegt ja auf der Hand.

Aber dennoch ist nicht erfindlich, warum es nicht eine Regelung gibt, die wie § 38a (1) Satz 2 EStG wirkt.

"Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet"

Möchte hier mal jemand wegen Verletzung des subjektiven Nettoprinzips durchklagen?
Es gilt grds das Zu- und Abflussprinzip. Die Regel bei Arbeitslohn ist eine Durchbrechung und als solche Rechtfertigungsbedürftig; nicht umgekehrt.

Den Fall auf Realisationsprinzip gestrickt hätte die Rente ja in der EStE der Vorjahre erklärt und versteuert werden müssen, obwohl noch kein Zufluss erfolgte. Ich höre schon den Bund der Steuerzahler der sich ereifert, dass man doch Rentner nicht Steuern auf Rente zahlen lassen könne, die sie noch nicht erhalten haben.

Hat eben alles Vor- und Nachteile und Rosinenpickerei ist nicht angebracht.
Du wirst noch die Cheops-Pyramide runddiskutieren :-)

Aber ich kann deiner Argumentation folgen. Sie ist dogmatisch richtig.
Danke, aber irgendwie hatte ich die "Fünftelregelung" nur für BAL im Kopf. Wink
Ist das mal geändert worden?
Hallo Opa,

du hast wohl noch das frische BFH Urteil vom 31.07.1970 - VI R 177/68 im Kopf gehabt?!

Zitat:Die Nachzahlung einer Altersrente aus der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist keine "Entschädigung" im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG und stellt auch keine "Entlohnung für eine Tätigkeit" im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG dar.

Dazu auch Kommentar Blümich:

Zitat:Daher sind Nachzahlungen von Nutzungsentschädigungen als Einkünfte aus VuV nicht nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 begünstigt (BFH VI 216/61 U v. 14. 6. 63, BStBl III 63, 380), ebenso wenig Einkünfte aus KapVerm gem. § 20 oder Rentennachzahlungen aus der BfA, jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund (BFH VI R 177/68 v. 31. 7. 70, BStBl II 70, 784).


Ich würde mich freilich auch auf R 34.1 beziehen ;-)

Gruß

showbee
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