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Fünftelregelun
25.07.2012, 12:54
Beitrag: #1
Fünftelregelun
Hallo,

habe gerade einen Fall vorliegen - Einspruch ist schon vorprogrammiert - bei dem die Steuerpflichtige in 2011 Vorsorgungsbezüge für mehrere Jahre bezieht (2008-2011). Grund war, dass sie nicht wußte, dass sie überhaupt darauf Anspruch hatte. Daher hat sie den Antrag erst in 2011 eingereicht. Ihr Mann ist in 2006 gestorben, so dass 2006 und 2007 lt. Aussage des Arbeitgebers bereits verjährt seien. Daher die Nachzahlung erst ab 2008.
Die Lohnsteuerbescheinigung weist nur einen "normalen" Versorgungsbezug aus. Ich bin der Meinung, dass es sich um einen Bezug für mehrere Jahre handelt. Schließlich ist das Geld insgesamt erst in 2011 geflossen. Ich habe dies entsprechend beantragt, wobei ich eine geänderte LSt-Bescheinigung eingetragen habe. Ich wußte nicht, wie ich sonst den Antrag stellen sollte, da ELSTER diese Daten haben wollte, sonst hätte ich sie nicht übermitteln können.
Frage: ist die Fünftelregelung anwendbar?

Danke für Meinungen und Antworten

Gruss
Uwe
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25.07.2012, 13:58
Beitrag: #2
RE: Fünftelregelun
Fünftelregelung anwendbar nach
Schmidt/Wacker, EStG, 31. Aufl., § 34 Rz 41

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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18.09.2012, 17:42
Beitrag: #3
RE: Fünftelregelun
Hallo,

wie beantragt man eigentlich die Fünftelregelung?
Ich habe kein Formular gefunden ...
Zumindest kam der Bescheid ohne einen Hinweis auf die Fünftelregelung ...

Gruss
Uwe
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18.09.2012, 18:29
Beitrag: #4
RE: Fünftelregelun
Beantragen tut man da nix. Dafür gibts nur die Eingabemöglichkeit auf der Anlage N (frag mich jetzt aber nicht, wie die heisst).

Wenns richtig gelaufen ist müsste das im Steuerbescheid separat ausgewiesen sein. Bei uns steht:

Zu versteuern
nach dem Splittingtarif:.....
nach § 34 Abs. 1 EStG:....

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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18.09.2012, 18:44
Beitrag: #5
RE: Fünftelregelun
Anlage N Zeile 16

Im Bescheid steht es nur wie bereits erwähnt, wenn es denn berücksichtigt wurde.
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18.09.2012, 19:07
Beitrag: #6
RE: Fünftelregelun
Hallo,

@Opa,
da hatte ich zwar etwas eingetragen - und per Elster übermittelt. Aber die Daten werden einfach durch die elektronische Lohnsteuerbescheinigung überschrieben. Punkt.

@Kiharu:
ich konnte den Bescheid mit meiner Berechnung abgleichen und es war sofort klar, dass die Fünftelregelung nicht berücksichtigt wurde. Der Sachbearbeiter vom Finanzamt hatte mich sogar noch angerufen und mir mitgeteilt, dass nach Rücksprache mit den Kollegen keine Fünftelregelung in Betracht kommen würde. Darauf antwortete ich ihm, dass ich Einspruch einlegen würde ... nach Rücksprache mit einer Rechtsbehelfsstelle ... Cool
Erstaunlich finde ich nur, dass es in den Erläuterungen keinen Vermerk dazu gibt, dass die Fünftelregelung nicht berücksichtigt wurde.
Denn schon in den aktuellen Hinweisen 34.4 zum EStG steht geschrieben, dass die Fünftelregelung auch auf Nachzahlungen von Ruhegehältern anzuwenden sei (leider ist das Urteil von 1958). Mal schauen, wie es ausgeht ...

Gruss
Uwe
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19.09.2012, 17:51
Beitrag: #7
RE: Fünftelregelun
wenn die LSt-Karten-Daten automatisch eingesetzt werden und damit manuelle Anlagen N überschrieben werden hatte ich bisher auch in den wenigsten fällen einen hinweis darauf ...

ich überlege jetzt zukünftig in der anlage N nur noch die steuerabzugsbeträge einzutragen, da augenscheinlich eh alles was ich eintrage einfach überschrieben wird ...Das RMS muesste dann wohl einen Fehler ausspucken mit der Folge dass es sich dann hoffentlich mal jemand Anschaut ...

lg, jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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19.09.2012, 18:05 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.09.2012 18:46 von Stadtkatze.)
Beitrag: #8
RE: Fünftelregelun
Es wird nicht einfach alles überschrieben. Der Risikofilter bringt einen Hinweis, und dann werden die elektronisch übermittelten Daten wohl übernommen.

Der Steuerpflichtige hat die Lohnsteuerbescheinigung ja in Papierform. Diese entspricht (jedenfalls sollte es so sein) der elektronischen Übermittlung. Also kannst du schon sehen, was der Arbeitgeber bescheinigt hat. Wurden keine außerordentlichen Einkünfte bescheinigt, solltest du mit der Steuererklärung gleich entsprechende Unterlagen einreichen, die eine Prüfung deines Antrags ermöglichen.

Ich übernehme auch die elektronisch übermittelten Daten, erkläre aber im Bescheid, dass eine Prüfung mangels Unterlagen nicht möglich war (ist in den meisten Fällen so).

Sofern sich dadurch aber eine Nachzahlung ergibt (dürfte im Regelfall nicht so sein), höre ich vorher an.

Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort)
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19.09.2012, 21:14
Beitrag: #9
RE: Fünftelregelun
Hallo,

@Stadtkatze:
ich habe mir von der Mandantin extra ein Schreiben des Arbeitgebers des verstorbenen Ehemannes geben lassen folgenden Inhalts:
In der Lohnsteuerbescheinigung 2011 sind Ruhegehälter in Höhe von 11.000 Euro für die Jahre 2008-2011 enthalten.
Zusätzlich habe ich die Berechnung des Arbeitgebers über die Höhe der monatlich zu zahlenden Ruhegehälter beigefügt (250 Euro) und die Steuererklärung persönlich beim Finanzamt abgegeben mit dem Hinweis auf die Anwendung der Fünftelregelung.

Gruss
Uwe
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20.09.2012, 09:38
Beitrag: #10
RE: Fünftelregelun
Zitat:Es wird nicht einfach alles überschrieben.
Leider ist es aber so. Hatte schon vermehrt Fälle wo Mandanten zwar eine LSt.-Bescheinigung haben, aber Ins.-Geld gezahlt wurde. Trotz extra Anschreiben setzt das FA beides an: BAL u. Ins.-Geld, auch wenn es ja nicht sein kann. Ebenso ist es bei Krankengeld, wo im Nachhinein eine Rente bewilligt wurde. Angesetzt wird Krankengeld und Rente, obwohl ja eine verrechnung zwischen KK und Rententräger erfolgt. Das ist ja eben das, was mich @Uwe und viele andere eben so nervt. Trotz extra Hinweisen im Anschreiben zur Erklärung werden meine Angaben ignoriert, es erfolgt keine Rückfrage, es wird stur das angesetzt was elektronisch gemeldet wurde. Kein Wunder wenn die zahl der Einsprüche steigt.
Nur in Einzelfällen erfolgt mal ein Anruf um den Sachverhalt aufzuklären, oder nochmal zu erläutern.
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