Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Bescheid durch FA �nderbar?
21.10.2011, 18:15
Beitrag: #11
RE: Bescheid durch FA �nderbar?
Also ich sehe keine �nderungsm�glichkeit ... beim besten willen nicht ... der Steuerpflichtige hat seine Steuererkl�rung dann doch irgendwann vollst�ndig eingereicht.

Nur die werte der gesonderten und einheitlichen hatte der noch nicht.

damit hat der Steuerpflichtige doch gerade keine unrichtigen oder unvollst�ndigen Angaben gemacht.

somit bin ich ganz bei Kiharu :-)

lg, jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
21.10.2011, 19:33
Beitrag: #12
RE: Bescheid durch FA �nderbar?
@jive
ganz so einfach ist es dann leider doch nicht.
Hier gab es erst ein Sch�tzung im Bereich der Est. Erst danach wurden sowohl die Est-als auch F-Erkl�rung eingereicht, wobei in der Est-Erkl�rung die Angabe zum Gewinn gemacht wurde. Im Sch�tzbescheid wurde bereits ein VZ festgesetzt. Jetzt stellt sich die Frage, ob die betragsm��ig identische "Festsetzung" des VZ im ESt-Bescheid nach Abgabe der Erkl�rung nur eine wiederholende Verf�gung ist (dann muss man tiefer einsteigen) oder tats�chliche eine neuer Verwaltungsakt (dann m.E. keine M�glichkeit einer weiteren �nderung) ist.

Aber dein Gedanke w�re zumindest ein Ansatzpunkt.

Die Steuererh�hung ergab sich aus den F-Bescheid. Dieser wurde aber auch erst sehr sp�t erlassen (wegen der sp�ten Abgabe). D.h. selbst wenn die Einkommensteuererkl�rung fristgem�� abgegeben worden w�re, h�tten zu diesem Zeitpunkt keine hieb und stichfesten Angaben zur H�he des Beteiligungsgewinns gemacht werden k�nnen. Ergo k�nnen die Angaben dazu auch nicht unvollst�ndig im Sinne des � 130 AO gewesen sein. Denn zum Zeitpunkt des Ergehen des Sch�tzbescheides incl. VZ-Festsetzung stand die H�he der Beteiligungseink�nfte noch nicht fest. Daher kann zu diesem Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die Festsetzung des VZ �ber 160 auf unrichtige oder unvollst�ndige Angaben beruhte. Dies setzt n�mlich denklogisch voraus, dass der Stpfl. den Beteiligungsgewinn schon kannte.

W�re zumindest noch eine M�glichkeit der Argumentation, dass � 130 AO nicht greift.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
22.10.2011, 19:06 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.10.2011 19:07 von meyer.)
Beitrag: #13
RE: Bescheid durch FA �nderbar?
Man k�nnte das FA bei einer weitergehenden Anfechtung nat�rlich ggf. auch noch auf den Gedanken bringen, f�r die G+E einen Versp�tungszuschlag festzusetzen (jedenfalls, wenn die Zust�ndigkeit im Amt die gleiche sein sollte). W�re dann ggf. kontraproduktiv.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
22.10.2011, 22:05
Beitrag: #14
RE: Bescheid durch FA �nderbar?
Ich verstehe Jive so, dass der VZ zum EStB ermessensfehlerhaft ist, weil er eher zu GuE geh�rt. Wie wird � 152 Abs 3 AO ausgelegt? Schon Verwirkung eingetreten?
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
25.10.2011, 12:28
Beitrag: #15
RE: Bescheid durch FA �nderbar?
Jive schrieb:Also ich sehe keine �nderungsm�glichkeit ... beim besten willen nicht ... der Steuerpflichtige hat seine Steuererkl�rung dann doch irgendwann vollst�ndig eingereicht.

Nur die werte der gesonderten und einheitlichen hatte der noch nicht.

damit hat der Steuerpflichtige doch gerade keine unrichtigen oder unvollst�ndigen Angaben gemacht.

somit bin ich ganz bei Kiharu :-)

lg, jive

Richtig, nach der Sch�tzung wurde die ESt- Erkl�rung vollumf�nglich, inkl. des GuE-Ergebnisses eingereicht. Gegen die Sch�tzung hatten wir damals auch Einspruch eingelegt, da eine Spendenvortrag aus einer Gro�spende nicht ber�cksichtigt wurde. Im endg�ltigem Bescheid wurde alles so ber�cksichtig wie erkl�rt und auch der Spendenvortrag war drin. VdN wurde aufgehoben, VZ bei 160,- belassen und sp�ter durch einen eigenen Bescheid auf 1000,- erh�ht.

Und da war ich auch der Meinung, keine �nderungsm�glichkeit, jedenfalls nicht nach 130 AO. Vielleicht noch nach 164 AO da, dieser noch 1 Woche lief, aber nach dem Schriftverkehr wurde sich nicht darauf bezogen. Den � 118 AO werde ich heute Abend mal genauer unter die Lupe nehmen, vielen Dank.....

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
Webseite des Benutzers besuchen Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
25.10.2011, 13:04
Beitrag: #16
RE: Bescheid durch FA �nderbar?
Zitat:Vielleicht noch nach 164 AO da, dieser noch 1 Woche lief, aber nach dem Schriftverkehr wurde sich nicht darauf bezogen.

� 164 sowie � 172 ff. gelten nur f�r Steuerbescheide!

Die Festsetzung von VZ ist KEIN Steuerbescheid, daher keine Anwendung der obigen Korrekturnormen.

Zwischenfrage:

In der EE muss ja stehen, welchen VA die Festsetzung �ber 1.000 ge�ndert hat. Wird sich dabei auf die Festsetzung nach Abgabe der EST-Erkl�rung oder auf die Festsetzung vor Abgabe der Erkl�rung (sprich Sch�tzbescheid) bezogen?

Wenn das Finanzamt n�mlich selbst davon ausgehen, dass die "Festsetzung" nach Abgabe der Erkl�rung ein VA (und damit gerade keine wiederholende Verf�gung bzw. Zweitbescheid) ist, dann w�re dieser nur � 130 zu �ndern und damit w�ren wir bei der ersten Antwort von mir --> keine �nderungsm�glichkeit

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation