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Bescheid durch FA �nderbar? - tolledeu - 19.10.2011 15:44 Hallo, nun ist es gekommen wie vermutet. Eine EE liegt heute in der Post. Ich streite mich mit dem FA dar�ber, ob ein Versp�tungszuschlag von 160,- auf 1.000,- durch �nderungsbescheid rechtswirksam ist. Zum Ablauf: Mandant reicht seine ESt 2008 erst im April 2011 ein. Einzige Einkunftsquelle � 15 EStG aus 1-Mann GmbH & Co. KG. Die KG reicht ihre Bilanz und Steuererkl�rungen auch erst in 04/2011 f�r 2008 ein. M erh�lt eine Gewinnzuweisung in H�he von 100.000,- EUR. Im Januar 2011 ergeht ein gesch�tzter ESt-Bescheid 2008 mit einer Steuer von 5.000,- und einem Versp�tungszuschlag in H�he von 160,-. Im Mai ergeht ein ge�nderter ESt-Bescheid 2008 unter VdN. Der Bescheid ber�cksichtigt die �bernahme der Eink�nfte aus der GuE der KG und auch sonst ist der Bescheid so ergangen wie die Einkommensteuererkl�rung eingereicht wurde. Steuerfestsetzung erh�ht sich auf 28.000 EUR der VZ bleibt in diesen Bescheid bei 160,- EUR. 3 Wochen sp�ter ergeht ein Bescheid �ber die �nderung des VZ f�r 2008 von 160,- auf 1.000,- EUR ohne Angaben nach welchem � ge�ndert wurde. Und hier liegt der Streitpunkt, ich sehe keine �nderungsm�glichkeiten, da dem FA keine neuen Tatsachen nach dem Erlass des zweiten Bescheid`s bekannt geworden sind. Nach mehrmaligen Anfragen kam die Korrekturnorm des FA. Sie haben den Bescheid nach � 130 Abs. 2 Nr. 3 AO ge�ndert. Aber da komme ich auch nicht hin. Mein Verst�ndnis w�re, dass im ge�nderten Bescheid der VZ h�tte angepasst werden k�nnen, aber f�r eine �nderung danach sehe ich keine �nderungsm�glichkeit. Wie seht ihr das? RE: Bescheid durch FA �nderbar? - Kiharu - 19.10.2011 16:26 Schau mal in den AEAO zu � 130 Rz. 4 Beispiel a) Zitat:Die R�cknahme eines beg�nstigenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes ist nur unter Einschr�nkungen m�glich (� 130 Abs. 2 und 3). Unter einer Beg�nstigung i.S.d. Vorschriften ist jede Rechtswirkung zu verstehen, an deren Aufrechterhaltung der vom Verwaltungsakt Betroffene ein schutzw�rdiges Interesse hat (BFH-Urteil vom 16.10.1986 - VII R 159/83 - BStBl 1987 II, S. 405). Sofern die R�cknahme zul�ssig und wirksam ist, kann die Finanzbeh�rde aufgrund des ver�nderten Sachverhalts oder der ver�nderten Rechtslage einen neuen Verwaltungsakt erlassen, der f�r den Beteiligten weniger vorteilhaft ist. Danach w�re eine �nderung nur unter gaaaaanz engen Grenzen m�glich. Sehe ich hier aber nicht gegeben, da das FA bereits im Rahmen des �nderungsbescheides sein Ermessen hinsichtlich der H�he ausge�bt hat. Danach sind lt. SV keine neuen Erkenntnisse (au�er eigene Bl�d... des Bearbeiters) hinzugekommen. RE: Bescheid durch FA �nderbar? - showbee - 19.10.2011 18:30 Nunja, liegt denn bzgl des VZ �berhaupt ein neuer VA vor oder haben wir (ggf mit nur abweichender Zahlungsfrist) eine wiederholende Verf�gung? Dann k�nnte durchaus danach noch eine �nderung vorgenommen werden. Ob's ein neuer VA war k�nnte sich bspw daraus ergeben, wenn der VZ nochmals wie vorher begr�ndet wurde. Fehlt ggf dieser Passus, Riecher mE nach wV! Vgl dazu auch BFH, Beschl. vom 08.02.2008 - VII B 156/07 (BFH/NV 2008, 976). RE: Bescheid durch FA �nderbar? - Kiharu - 19.10.2011 19:21 Sehe ich anders ![]() aus BFH 20.5.1994, VI R 105/92 Zitat:Der Hinweis in dem ge�nderten Einkommensteuerbescheid, der bisher festgesetzte Versp�tungszuschlag bleibe unver�ndert, ist dahin zu verstehen, da� seitens des FA eine �berpr�fung mit dem Ergebnis der Aufrechterhaltung stattgefunden hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20.9.1990 V R 85/85, BFHE 161, 492, BStBl II 1991, 2 = SIS 90 24 45). Zitat:Das FA hat zugleich mit der �nderung der Umsatzsteuerfestsetzung f�r 1982 auf einen geringeren Steuerbetrag (von 30.500 DM auf 27.418,94 DM) durch Bescheid vom 19.4.1984 entschieden, da� der bisher festgesetzte Versp�tungszuschlag „unver�ndert erhalten” bleibe. Dies ist dahin zu verstehen, da� eine �berpr�fung mit dem Ergebnis der Aufrechterhaltung stattgefunden hat (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29.3.1979 V R 69/77, BFHE 128, 17, BStBl II 1979, 641 = SIS 79 03 25). Und in der Regel (99%) steht genau diese sch�ne Formulierung in den Bescheiden. RE: Bescheid durch FA �nderbar? - showbee - 19.10.2011 19:35 Aber der Satz muss dann stehen! RE: Bescheid durch FA �nderbar? - Kiharu - 19.10.2011 19:39 Ja, der Satz muss da stehen ![]() (Tut er aber, da es in der Regel vom System her schon so vorgegeben ist) RE: Bescheid durch FA �nderbar? - tolledeu - 20.10.2011 15:15 Hallo und danke erst einmal, es gibt einen separaten Bescheid �ber die Festsetzung eines VZ mit Rechtsbehelfsbelehrung etc.. �ber die Angemessenheit etc. brauchen wir auch nicht diskutieren. Was w�re wenn der Satz, wie in meinem Fall, eben nicht drin steht. Im zweiten ESt-Bescheid wurde der VdN aufgehoben, der VZ bei 160,- belassen und keine �u�erung dazu in den Erl�uterungen abgegeben. 3 Wochen sp�ter, also noch innerhalb der Festsetzungsfrist, kommt dann der separate �nderungsbescheid zum VZ. RE: Bescheid durch FA �nderbar? - Kiharu - 20.10.2011 16:38 In deinem Bescheid nach Eingang der Erkl�rung steht nicht drin: "Der bisher festgesetzte Versp�tungszuschlag bleibt bestehen." ???? Schau doch bitte nochmal gaaanz genau! RE: Bescheid durch FA �nderbar? - tolledeu - 21.10.2011 09:59 Guten Morgen, nein, es steht leider nicht drinn. Erl�uterungen: Dieser Bescheid �ndert den Bescheid vom..... Die Zinsen werden gem�� ..... und dann der ganze Kram der Vorl�ufigkeiten. Im ersten Bescheid war noch der Passus... Eine Entscheidung �ber eine Erh�hung des VZ bleibt vorbehalten..... Im letzten ESt-Bescheid fehlt auch diese Pasage. RE: Bescheid durch FA �nderbar? - Kiharu - 21.10.2011 18:02 Dann muss man genau pr�fen, ob es sich um eine erneute Festsetzung mit Aus�bung des Ermessens oder lediglich um eine wiederholende Verf�gung/Zweitbescheid handelt. Um das zu pr�fen, m�sste man den Bescheid vor sich liegen haben. Schau mal in die Kommentierung zu � 118 AO mit den oben genannten Begriffen (wiederholende Verf�gung oder Zweitbescheid). Wenn es sich tats�chlich lediglich um eine wiederholende Verf�gung handelt, dann sehe ich jedoch schwarz, da dann die Voraussetzungen f�r die �nderung nach � 130 Abs. 2 Nr. 3 AO tats�chlich vorliegen. Mit der Nichtabgabe der Steuererkl�rung lagen unvollst�ndige Angaben f�r die Festsetzung des Versp�tungszuschlages in H�he vor. Insofern wurde die "zu niedrige" Festsetzung dadurch erwirkt. |