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Bescheid durch FA Änderbar?
19.10.2011, 15:44
Beitrag: #1
Bescheid durch FA Änderbar?
Hallo,

nun ist es gekommen wie vermutet. Eine EE liegt heute in der Post. Ich streite mich mit dem FA darüber, ob ein Verspätungszuschlag von 160,- auf 1.000,- durch Änderungsbescheid rechtswirksam ist.

Zum Ablauf: Mandant reicht seine ESt 2008 erst im April 2011 ein. Einzige Einkunftsquelle § 15 EStG aus 1-Mann GmbH & Co. KG. Die KG reicht ihre Bilanz und Steuererklärungen auch erst in 04/2011 für 2008 ein. M erhält eine Gewinnzuweisung in Höhe von 100.000,- EUR.

Im Januar 2011 ergeht ein geschätzter ESt-Bescheid 2008 mit einer Steuer von 5.000,- und einem Verspätungszuschlag in Höhe von 160,-.

Im Mai ergeht ein geänderter ESt-Bescheid 2008 unter VdN. Der Bescheid berücksichtigt die Übernahme der Einkünfte aus der GuE der KG und auch sonst ist der Bescheid so ergangen wie die Einkommensteuererklärung eingereicht wurde. Steuerfestsetzung erhöht sich auf 28.000 EUR der VZ bleibt in diesen Bescheid bei 160,- EUR. 3 Wochen später ergeht ein Bescheid über die Änderung des VZ für 2008 von 160,- auf 1.000,- EUR ohne Angaben nach welchem § geändert wurde.

Und hier liegt der Streitpunkt, ich sehe keine Änderungsmöglichkeiten, da dem FA keine neuen Tatsachen nach dem Erlass des zweiten Bescheid`s bekannt geworden sind. Nach mehrmaligen Anfragen kam die Korrekturnorm des FA. Sie haben den Bescheid nach § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO geändert. Aber da komme ich auch nicht hin. Mein Verständnis wäre, dass im geänderten Bescheid der VZ hätte angepasst werden können, aber für eine Änderung danach sehe ich keine Änderungsmöglichkeit.

Wie seht ihr das?

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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19.10.2011, 16:26
Beitrag: #2
RE: Bescheid durch FA Änderbar?
Schau mal in den AEAO zu § 130 Rz. 4 Beispiel a)

Zitat:Die Rücknahme eines begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes ist nur unter Einschränkungen möglich (§ 130 Abs. 2 und 3). Unter einer Begünstigung i.S.d. Vorschriften ist jede Rechtswirkung zu verstehen, an deren Aufrechterhaltung der vom Verwaltungsakt Betroffene ein schutzwürdiges Interesse hat (BFH-Urteil vom 16.10.1986 - VII R 159/83 - BStBl 1987 II, S. 405). Sofern die Rücknahme zulässig und wirksam ist, kann die Finanzbehörde aufgrund des veränderten Sachverhalts oder der veränderten Rechtslage einen neuen Verwaltungsakt erlassen, der für den Beteiligten weniger vorteilhaft ist.


Beispiele:


a) Ein Verspätungszuschlag ist unter Abweichung von der sonst beim Finanzamt üblichen Anwendung der Grundsätze des § 152 auf 500 ¤ festgesetzt worden. Eine Überprüfung des Falles ergibt, dass eine Festsetzung i.H.v. 1.000 ¤ richtig gewesen wäre. Die Rücknahme der Festsetzung, verbunden mit einer neuen höheren Festsetzung, ist rechtlich zulässig, wenn die niedrige Festsetzung auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Steuerpflichtigen beruhte (§ 130 Abs. 2 Nr. 3).

Danach wäre eine Änderung nur unter gaaaaanz engen Grenzen möglich. Sehe ich hier aber nicht gegeben, da das FA bereits im Rahmen des Änderungsbescheides sein Ermessen hinsichtlich der Höhe ausgeübt hat. Danach sind lt. SV keine neuen Erkenntnisse (außer eigene Blöd... des Bearbeiters) hinzugekommen.

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19.10.2011, 18:30
Beitrag: #3
RE: Bescheid durch FA Änderbar?
Nunja, liegt denn bzgl des VZ überhaupt ein neuer VA vor oder haben wir (ggf mit nur abweichender Zahlungsfrist) eine wiederholende Verfügung? Dann könnte durchaus danach noch eine Änderung vorgenommen werden. Ob's ein neuer VA war könnte sich bspw daraus ergeben, wenn der VZ nochmals wie vorher begründet wurde. Fehlt ggf dieser Passus, Riecher mE nach wV! Vgl dazu auch BFH, Beschl. vom 08.02.2008 - VII B 156/07 (BFH/NV 2008, 976).
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19.10.2011, 19:21
Beitrag: #4
RE: Bescheid durch FA Änderbar?
Sehe ich anders Wink

aus BFH 20.5.1994, VI R 105/92

Zitat:Der Hinweis in dem geänderten Einkommensteuerbescheid, der bisher festgesetzte Verspätungszuschlag bleibe unverändert, ist dahin zu verstehen, daß seitens des FA eine Überprüfung mit dem Ergebnis der Aufrechterhaltung stattgefunden hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20.9.1990 V R 85/85, BFHE 161, 492, BStBl II 1991, 2 = SIS 90 24 45).

Zitat:Das FA hat zugleich mit der Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für 1982 auf einen geringeren Steuerbetrag (von 30.500 DM auf 27.418,94 DM) durch Bescheid vom 19.4.1984 entschieden, daß der bisher festgesetzte Verspätungszuschlag „unverändert erhalten” bleibe. Dies ist dahin zu verstehen, daß eine Überprüfung mit dem Ergebnis der Aufrechterhaltung stattgefunden hat (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29.3.1979 V R 69/77, BFHE 128, 17, BStBl II 1979, 641 = SIS 79 03 25).

Und in der Regel (99%) steht genau diese schöne Formulierung in den Bescheiden.

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19.10.2011, 19:35
Beitrag: #5
RE: Bescheid durch FA Änderbar?
Aber der Satz muss dann stehen!
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19.10.2011, 19:39
Beitrag: #6
RE: Bescheid durch FA Änderbar?
Ja, der Satz muss da stehen Big Grin

(Tut er aber, da es in der Regel vom System her schon so vorgegeben ist)

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20.10.2011, 15:15 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.10.2011 15:15 von tolledeu.)
Beitrag: #7
RE: Bescheid durch FA Änderbar?
Hallo und danke erst einmal,

es gibt einen separaten Bescheid über die Festsetzung eines VZ mit Rechtsbehelfsbelehrung etc..

Über die Angemessenheit etc. brauchen wir auch nicht diskutieren. Was wäre wenn der Satz, wie in meinem Fall, eben nicht drin steht. Im zweiten ESt-Bescheid wurde der VdN aufgehoben, der VZ bei 160,- belassen und keine Äußerung dazu in den Erläuterungen abgegeben. 3 Wochen später, also noch innerhalb der Festsetzungsfrist, kommt dann der separate Änderungsbescheid zum VZ.

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20.10.2011, 16:38
Beitrag: #8
RE: Bescheid durch FA Änderbar?
In deinem Bescheid nach Eingang der Erklärung steht nicht drin: "Der bisher festgesetzte Verspätungszuschlag bleibt bestehen." ????

Schau doch bitte nochmal gaaanz genau!

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21.10.2011, 09:59
Beitrag: #9
RE: Bescheid durch FA Änderbar?
Guten Morgen,

nein, es steht leider nicht drinn.

Erläuterungen: Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom..... Die Zinsen werden gemäß ..... und dann der ganze Kram der Vorläufigkeiten.

Im ersten Bescheid war noch der Passus... Eine Entscheidung über eine Erhöhung des VZ bleibt vorbehalten..... Im letzten ESt-Bescheid fehlt auch diese Pasage.

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21.10.2011, 18:02
Beitrag: #10
RE: Bescheid durch FA Änderbar?
Dann muss man genau prüfen, ob es sich um eine erneute Festsetzung mit Ausübung des Ermessens oder lediglich um eine wiederholende Verfügung/Zweitbescheid handelt.

Um das zu prüfen, müsste man den Bescheid vor sich liegen haben. Schau mal in die Kommentierung zu § 118 AO mit den oben genannten Begriffen (wiederholende Verfügung oder Zweitbescheid).

Wenn es sich tatsächlich lediglich um eine wiederholende Verfügung handelt, dann sehe ich jedoch schwarz, da dann die Voraussetzungen für die Änderung nach § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO tatsächlich vorliegen.

Mit der Nichtabgabe der Steuererklärung lagen unvollständige Angaben für die Festsetzung des Verspätungszuschlages in Höhe vor. Insofern wurde die "zu niedrige" Festsetzung dadurch erwirkt.

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