Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Darlehensgewährung von GmbH an Gesellschafter
23.03.2009, 14:57
Beitrag: #11
RE: Darlehensgewährung von GmbH an Gesellschafter
PiranhaVS schrieb:1. Die X-GmbH gibt dem GGF Herrn X ein Darlehen über 10 Mio.
2. ...


wenn man das so liest wird ein Darlehen vereinbart. Der GGF würde aber kein Darlehen zu solchen Konditionen 4 % bekommen (Bin mir aber bei der derzeitigen Lage nicht so sicher). Das Darlehen würde an fremde Dritte auch nicht für 4% abgewickelt werden. Und somit kommt es zu einer vGA. Inwieweit das über Verträge doch noch günstiger gestaltet wird - *schulterzuck*

Ciao Dragon
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
23.03.2009, 15:52
Beitrag: #12
RE: Darlehensgewährung von GmbH an Gesellschafter
PiranhaVS schrieb:
Keaton schrieb:Was ist denn, wenn der GGF das Geld der GmbH treuhänderisch hält und anlegt?

Würde es aber nicht daran scheitern, dass für die Bank Herr X der Anleger wäre und demensprechend auch (weil Privatperson) die Abgeltungsteuer einbehalten muss...

Treuhandtechnisch habe ich einige Erfahrungen:

Da wirtschaftlich berechtigt jedenfalls nur der Treugeber ist, wird in allen mir bekantnen Fällen (und wir haben einige Treuhandkonten für/ im Auftrag von juristischen Personen) von der Bank ausschließlich unterschieden, wer WIRTSCHAFTLICH berechtigt ist (Treugeber) - also Zinserträge + Abgeltungssteuer richten sich ausschließlich nach dem Treugeber!

schönen Tag noch

phönix
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
23.03.2009, 17:31
Beitrag: #13
RE: Darlehensgewährung von GmbH an Gesellschafter
Dragon schrieb:wenn man das so liest wird ein Darlehen vereinbart. Der GGF würde aber kein Darlehen zu solchen Konditionen 4 % bekommen (Bin mir aber bei der derzeitigen Lage nicht so sicher). Das Darlehen würde an fremde Dritte auch nicht für 4% abgewickelt werden. Und somit kommt es zu einer vGA.
Neeee - heftiger Widerspruch!

Was ist denn eine vGA?
Eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der KapG.

Worin sollte diese hier liegen? Das Vermögen wird doch gerade vermehrt!

Die VGA wird seitens der GmbH beurteilt - ob der Gesellschafter von einer Bank ein Darlehen zu diesem Zins bekommen hätte, spielt hier meines Erachtens keine Rolle, weil die GmbH kein Darlehen vergeben, sondern Ihr Vermögen vermehren wollte.

In KStRl A. 36 steht unter II.Vermögensminderung ... zu Vorteilsausgleich:

Eine vGA liegt nicht vor, wenn die KapG bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung unter sonst gleichen Umständen auch ggü. einem Nichtgesellschafter hingenommen hätte.


Hier schöpft die GmbH über die vertraglichen Vereinbarungen den Vorteil ab, den der Gesellschafter erzielt. Der Gewinn bleibt bei der GmbH.
Worin sollte dann eine Gewinn"ausschüttung" bestehen? Und auch noch "verdeckt"?
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
23.03.2009, 17:58
Beitrag: #14
RE: Darlehensgewährung von GmbH an Gesellschafter
die vGA könnte in dem 4% + X! liegen. so jedenfalls mein erster gedanke

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
23.03.2009, 18:13
Beitrag: #15
RE: Darlehensgewährung von GmbH an Gesellschafter
phönix schrieb:
PiranhaVS schrieb:
Keaton schrieb:Was ist denn, wenn der GGF das Geld der GmbH treuhänderisch hält und anlegt?

Würde es aber nicht daran scheitern, dass für die Bank Herr X der Anleger wäre und demensprechend auch (weil Privatperson) die Abgeltungsteuer einbehalten muss...

Treuhandtechnisch habe ich einige Erfahrungen:

Da wirtschaftlich berechtigt jedenfalls nur der Treugeber ist, wird in allen mir bekantnen Fällen (und wir haben einige Treuhandkonten für/ im Auftrag von juristischen Personen) von der Bank ausschließlich unterschieden, wer WIRTSCHAFTLICH berechtigt ist (Treugeber) - also Zinserträge + Abgeltungssteuer richten sich ausschließlich nach dem Treugeber!

Klingt gut,

aber spätestens dann wird die Bank wieder kommen und sagen:

Treugeber = GmbH = 1,5 % Zinssatz

und nicht 4,0 % Zinssatz für Privatpersonen...
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
23.03.2009, 18:14 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.03.2009 18:15 von Dragon.)
Beitrag: #16
RE: Darlehensgewährung von GmbH an Gesellschafter
tosch schrieb:Worin sollte diese hier liegen? Das Vermögen wird doch gerade vermehrt!
Das schon aber nicht im ausreichenden Maße. Denn würde die GmbH das Geld auch einem Fremden dieses Darlehen (und nichts anderes ist es ja) zur Verfügung stellen? Der ordentliche Geschäftsmann wird sich m.E. an dem "machbaren" (Zinsen für gewährtes Darlehen) messen lassen müssen und das sind wohl nicht die 3% Zinsen vom GGF.

Ich verstehe durchaus deine Argumentation, dass ja anstatt 1,5 immerhin 3 % kann mich aber noch nicht einer vGA verschliessenRolleyes Werde mich daher bei Gelegenheit deiner Argumentation widmen Wink.

Ciao Dragon
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
23.03.2009, 18:29
Beitrag: #17
RE: Darlehensgewährung von GmbH an Gesellschafter
Dragon schrieb:
tosch schrieb:Worin sollte diese hier liegen? Das Vermögen wird doch gerade vermehrt!
Das schon aber nicht im ausreichenden Maße. Denn würde die GmbH das Geld auch einem Fremden dieses Darlehen (und nichts anderes ist es ja) zur Verfügung stellen? Der ordentliche Geschäftsmann wird sich m.E. an dem "machbaren" (Zinsen für gewährtes Darlehen) messen lassen müssen und das sind wohl nicht die 3% Zinsen vom GGF.

Ich verstehe durchaus deine Argumentation, dass ja anstatt 1,5 immerhin 3 % kann mich aber noch nicht einer vGA verschliessenRolleyes Werde mich daher bei Gelegenheit deiner Argumentation widmen Wink.

Ja klingt auch logisch, eigentlich muss man für die Beurteilung der VGA auch die Vereinbarung:

X-GmbH gibt Privatperson X das Darlehen.

sehen.

Fremdüblich wären 3 % sicherlich nicht...

Dass die 3 % höher sind als 1,5 % ist keine Frage, aber ob die X-GmbH einen fremden Dritten das Darlehen auch für 3 % gegeben hätte würde ich auch bezweifeln...
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
23.03.2009, 18:51
Beitrag: #18
RE: Darlehensgewährung von GmbH an Gesellschafter
PiranhaVS schrieb:Klingt gut,

aber spätestens dann wird die Bank wieder kommen und sagen:

Treugeber = GmbH = 1,5 % Zinssatz

und nicht 4,0 % Zinssatz für Privatpersonen...

Ich würde das mal vorsichtig abklopfen; die Bank bekommt ja im Zweifel gar nicht mit, wessen Geld dort angelegt wird. Mit einer ordentlichen Treuhandvereinbarung ist m.E. die vGA vom Tisch.

Das einzige Problem könnte max. sein, das die Bank gem. Geldwäschegesetz (oder so) fragt ob für fremden Namen und fremde Rechnung das Konto eröffnet wird.

Ansonsten sollte man die Bank wirklich mal "in´s Gebet" nehmen und fragen ob denen eine Anlage von 10 Mio. nicht attraktiv genug ist und die Konsequenzen (siehe @zaunkönig) ziehen.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
23.03.2009, 19:50
Beitrag: #19
RE: Darlehensgewährung von GmbH an Gesellschafter
Keaton schrieb:Das einzige Problem könnte max. sein, das die Bank gem. Geldwäschegesetz (oder so) fragt ob für fremden Namen und fremde Rechnung das Konto eröffnet wird.

Ganz genau das ist die Fragestellung der Bank wegen Geldwäschegesetz, und da haben die Angst vpr formalen Fehlern wie der Teufel vorm Weihwasser.

Ansonsten: wie schon gesagt - neue Bank suchen!!!

schönen Tag noch

phönix
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
24.03.2009, 01:16
Beitrag: #20
RE: Darlehensgewährung von GmbH an Gesellschafter
PiranhaVS schrieb:
Dragon schrieb:[quote=tosch]
Worin sollte diese hier liegen? Das Vermögen wird doch gerade vermehrt!
Das schon aber nicht im ausreichenden Maße. Denn würde die GmbH das Geld auch einem Fremden dieses Darlehen (und nichts anderes ist es ja) zur Verfügung stellen? Der ordentliche Geschäftsmann wird sich m.E. an dem "machbaren" (Zinsen für gewährtes Darlehen) messen lassen müssen und das sind wohl nicht die 3% Zinsen vom GGF.
Ich glaub´s einfach nicht!
Was ist denn "machbar"? Das ist doch das mickerige 1 %, das die Bank anbietet.
Willst Du den GF jetzt dazu verdonnern, dass er den "ordentlichen Geschäftsmann" heraushängt, die Mio´s einem Bauträger gibt, weil er von dem 8 % Zins bekommt? Aber vielleicht kein Geld mehr?
Und ihn womöglich auch noch als GF haftbar dafür machen, dass er das Vermögen nicht ausreichend mehrt?



Zitat:Dass die 3 % höher sind als 1,5 % ist keine Frage, aber ob die X-GmbH einen fremden Dritten das Darlehen auch für 3 % gegeben hätte würde ich auch bezweifeln...
Aber hallo, ich dachte, die GmbH wollte von der Bank die 4 % als direkte Geldanlage haben:

PiranhaVS schrieb:Die X GmbH hat einen Betrag von mehreren Millionen auf dem betrieblichen Bankkonto.

Dieser Betrag soll in Festgeld / Tagesgeld bei einer Bank angelegt werden.

Und die Bank ist doch ein fremder Dritter, oder?
Und damit gibt doch die GmbH einem fremden Dritten ein Darlehen zu 4 %, oder ist die Bank etwas anderes als ein Darlehensnehmer?
Für mich nicht!

Und damit ist der GF nur zwischengeschaltet - und verdient selbst nichts daran. Der GF hat NULL Ertrag!

Nochmal, worin soll hier die verdeckte Gewinnausschüttung liegen?
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation