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Dienstleistungskommission
06.12.2008, 17:48
Beitrag: #2
RE: Dienstleistungskommission
Ich versuchs mal:

§ 3 Nr. 11 UStG sehe ich insofern als erfüllt an, da A für B die Beratungsleistung "mitbesorgt" und insofern für fremde Rechnung die Leistung für B mit einkauft.

Die Leistungskommission gem. § 3 Abs. 11 UStG setzt zwischen Auftraggeber (Kommittent) und Auftragnehmer (Kommissionär) einen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB – also ein entgeltliches Rechtsgeschäft – voraus. Das sehe ich hier als erfüllt an. B würde doch nichts bezahlen, wenn nicht auch für ihn der A relevante Rechtsfragen klären lassen hat und dafür entsprechend ein Entgelt verlangt. Insofern wurde A in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt dabei in eigenem Namen, jedoch für Rechnung des B, somit gilt die Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

Von ihm erbracht wird somit an B eine Beratungsleistung, Ort § 3a (4) Nr. 3 i.V.m. § 3a (3) UStG am Unternehmenssitz des Empfängers, also EU-Ausland. Damit nicht steuerbar in Deutschland, im EU-Ausland steuerpflichtig, Netto-Rechnung mit Übergang der Steuerschuld analog deutschem § 13 b UStG.

Gruß Lemgun
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"Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken."
[Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen]
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Dienstleistungskommission - towel day - 03.12.2008, 22:38
RE: Dienstleistungskommission - Lemgun - 06.12.2008 17:48

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