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Dienstleistungskommission - Druckversion

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Dienstleistungskommission - towel day - 03.12.2008 22:38

Hallo Zusammen,

stehe grade auf dem Schlauch.

Es gibt ein Unternehmen A in Deutschland und ein Schwesterunternehmen B im EU-Ausland. Beide betreiben Im- und Export. Bzgl. einer für beide Unternehmen relevanten Transport-Rechtsfrage konsultiert A einen RA in Deutschland. Der berät und rechnet mit dt. USt an A ab. Vereinbarungsgemäß soll sich B aber zu 50% an den Kosten beteiligen.

Wie muß A das jetzt an B ustl. abrechnen? Handelt es sich um eine Dienstleistungskommission gem § 3 Nr. 11 UStG? M.E. nicht, weil die Beratung nicht auf fremde Rechnung eingekauft wurde.

Vielen Dank!


RE: Dienstleistungskommission - Lemgun - 06.12.2008 17:48

Ich versuchs mal:

§ 3 Nr. 11 UStG sehe ich insofern als erfüllt an, da A für B die Beratungsleistung "mitbesorgt" und insofern für fremde Rechnung die Leistung für B mit einkauft.

Die Leistungskommission gem. § 3 Abs. 11 UStG setzt zwischen Auftraggeber (Kommittent) und Auftragnehmer (Kommissionär) einen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB – also ein entgeltliches Rechtsgeschäft – voraus. Das sehe ich hier als erfüllt an. B würde doch nichts bezahlen, wenn nicht auch für ihn der A relevante Rechtsfragen klären lassen hat und dafür entsprechend ein Entgelt verlangt. Insofern wurde A in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt dabei in eigenem Namen, jedoch für Rechnung des B, somit gilt die Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

Von ihm erbracht wird somit an B eine Beratungsleistung, Ort § 3a (4) Nr. 3 i.V.m. § 3a (3) UStG am Unternehmenssitz des Empfängers, also EU-Ausland. Damit nicht steuerbar in Deutschland, im EU-Ausland steuerpflichtig, Netto-Rechnung mit Übergang der Steuerschuld analog deutschem § 13 b UStG.


RE: Dienstleistungskommission - towel day - 08.12.2008 10:20

Danke, werde ich so lösen. Müssen halt ein paar Rechnungen umgeschrieben werden.