Geselleschafterbeschluss
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29.06.2007, 18:21
Beitrag: #2
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RE: Geselleschafterbeschluss
Hallo,
nach § 45 GmbHG ergeben sich die Aufgaben der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvertrag. Fehlt dieser oder enthält er keine entsprechenden Vorschriften ergeben sich die Rechte und Aufgaben aus den §§ 46 bis 51 GmbHG. § 46 GmbHG besagt dispositiv wann eine Gesellschafterversammlung mit entsprechender Beschlussfassung notwendig ist. Ansonsten sind die Befugnisse des Geschäftsführer vorrangig. Diese ergeben sich wiederum aus seinem Anstellungsvertrag. Diese einfachen vertraglichen Gestaltungen sind in erster Linie Sache des Geschäftsführers. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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Geselleschafterbeschluss - PiranhaVS - 29.06.2007, 18:06
RE: Geselleschafterbeschluss - zaunkönig - 29.06.2007 18:21
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