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Wahlrecht § 82b EStDV: wie lange?
27.06.2008, 17:16 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.06.2008 17:17 von meyer.)
Beitrag: #5
RE: Wahlrecht § 82b EStDV: wie lange?
Die Sonderfälle in den Richtlinien betreffen m. E. solche, in denen im Entstehungsjahr der Ansatz überhaupt verpennt wurde. Man hat dann in den Folgejahren nicht alles verloren, sondern kann zumindest die nach Ausübung des Wahlrechts auf die Folgejahre entfallenden Anteile retten (so ungefähr jedenfalls einer der Urteilsfälle).

Dies selbst dann, wenn das Entstehungsjahr schon festsetzungsverjährt ist.
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RE: Wahlrecht § 82b EStDV: wie lange? - meyer - 27.06.2008 17:16

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