27.06.2008, 14:00
Hallo Kollegen,
nehmen wir an, es wäre für einen Mandanten ein wenig Steuergestaltung zu betreiben.
Im Zuge dieser Steuergestaltung werden Aufwendungen gem. § 82b EStDV auf 3 Jahre verteilt.
Nehmen wir weiter an, dass die Berechnungen auf einem Schätzwert für eine gewerbliche Beteiligung beruht, deren Gewinnanteils-Wert aber zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung noch nicht feststeht.
Frage: Kann ich die Verteilung nochmal abweichend beantragen?
a) während der Bearbeitung der Steuererklärung beim FA?
b) während der Einspruchsfrist?
c) gar nicht?
Mein Problem: Gem. H 21.1. / "Verteilung des Erhaltungsaufwandes ...", 3. Spiegelstrich EStH gilt:
"Die Ausübung des Wahlrechtes ist auch nach Eintritt der Festsetzungsverjährung für das Aufwandsentstehungsjahr möglich."
Ich habe ja bereits ein Wahlrecht ausgeübt; darf ich es ändern?
Auf-dem-Schlauch: die Catja
nehmen wir an, es wäre für einen Mandanten ein wenig Steuergestaltung zu betreiben.
Im Zuge dieser Steuergestaltung werden Aufwendungen gem. § 82b EStDV auf 3 Jahre verteilt.
Nehmen wir weiter an, dass die Berechnungen auf einem Schätzwert für eine gewerbliche Beteiligung beruht, deren Gewinnanteils-Wert aber zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung noch nicht feststeht.
Frage: Kann ich die Verteilung nochmal abweichend beantragen?
a) während der Bearbeitung der Steuererklärung beim FA?
b) während der Einspruchsfrist?
c) gar nicht?
Mein Problem: Gem. H 21.1. / "Verteilung des Erhaltungsaufwandes ...", 3. Spiegelstrich EStH gilt:
"Die Ausübung des Wahlrechtes ist auch nach Eintritt der Festsetzungsverjährung für das Aufwandsentstehungsjahr möglich."
Ich habe ja bereits ein Wahlrecht ausgeübt; darf ich es ändern?
Auf-dem-Schlauch: die Catja