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Wahlrecht § 82b EStDV: wie lange? - Druckversion

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Wahlrecht § 82b EStDV: wie lange? - Catja - 27.06.2008 14:00

Hallo Kollegen,

nehmen wir an, es wäre für einen Mandanten ein wenig Steuergestaltung zu betreiben.

Im Zuge dieser Steuergestaltung werden Aufwendungen gem. § 82b EStDV auf 3 Jahre verteilt.

Nehmen wir weiter an, dass die Berechnungen auf einem Schätzwert für eine gewerbliche Beteiligung beruht, deren Gewinnanteils-Wert aber zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung noch nicht feststeht.

Frage: Kann ich die Verteilung nochmal abweichend beantragen?

a) während der Bearbeitung der Steuererklärung beim FA?
b) während der Einspruchsfrist?
c) gar nicht?

Mein Problem: Gem. H 21.1. / "Verteilung des Erhaltungsaufwandes ...", 3. Spiegelstrich EStH gilt:

"Die Ausübung des Wahlrechtes ist auch nach Eintritt der Festsetzungsverjährung für das Aufwandsentstehungsjahr möglich."

Ich habe ja bereits ein Wahlrecht ausgeübt; darf ich es ändern?

Auf-dem-Schlauch: die Catja


RE: Wahlrecht § 82b EStDV: wie lange? - Petz - 27.06.2008 14:23

Meiner Meinung nach a) und b).

Wir sind ja nicht bei einer Bilanzberichtigung, § 7g oder ähnlichem.

Zu dieser Aussage
Zitat:"Die Ausübung des Wahlrechtes ist auch nach Eintritt der Festsetzungsverjährung für das Aufwandsentstehungsjahr möglich."
fällt mir allerdings auch kein Beispiel einSad


RE: Wahlrecht § 82b EStDV: wie lange? - Catja - 27.06.2008 14:26

Danke @Petz.

genau an den § 7g (Wahlrecht 1 x ausgeübt = Pech gehabt) hatte ich gedacht.

Gruß einstweilen, die Catja


RE: Wahlrecht § 82b EStDV: wie lange? - Petz - 27.06.2008 14:29

Beim 7g war ja aber auch Bedingung, dass eine Investitonsabsicht am 31.12. vorlag, das war natürlich nachträglich nicht mehr änderbar.

Den 82b hingegen würde ich in die gleiche Schublade packen wie das Wahlrecht zwischen getrennter und Zusammenveranlagung.[/align]


RE: Wahlrecht § 82b EStDV: wie lange? - meyer - 27.06.2008 17:16

Die Sonderfälle in den Richtlinien betreffen m. E. solche, in denen im Entstehungsjahr der Ansatz überhaupt verpennt wurde. Man hat dann in den Folgejahren nicht alles verloren, sondern kann zumindest die nach Ausübung des Wahlrechts auf die Folgejahre entfallenden Anteile retten (so ungefähr jedenfalls einer der Urteilsfälle).

Dies selbst dann, wenn das Entstehungsjahr schon festsetzungsverjährt ist.


RE: Wahlrecht § 82b EStDV: wie lange? - Catja - 27.06.2008 17:18

Ja, - das Urteil hatte ich gelesen.

Ich hatte nur befürchet, dass das Wahlrecht eben, - wenn 1 x per se ausgeübt, nicht mehr änderbar gewesen wäre.


RE: Wahlrecht § 82b EStDV: wie lange? - meyer - 27.06.2008 17:47

Catja schrieb:Ja, - das Urteil hatte ich gelesen.

Ich hatte nur befürchet, dass das Wahlrecht eben, - wenn 1 x per se ausgeübt, nicht mehr änderbar gewesen wäre.
Sobald der Bescheid, in dem ausgeübt wurde, nicht mehr änderbar ist, ist das m. E. auch so. Nicht ganz im Klaren bin ich mir im Moment, was bei späteren Bescheidänderungen, etwa wegen der Ergebnisbeteiligung, ist.