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Wahlrecht § 82b EStDV: wie lange?
27.06.2008, 14:00
Beitrag: #1
Wahlrecht § 82b EStDV: wie lange?
Hallo Kollegen,

nehmen wir an, es wäre für einen Mandanten ein wenig Steuergestaltung zu betreiben.

Im Zuge dieser Steuergestaltung werden Aufwendungen gem. § 82b EStDV auf 3 Jahre verteilt.

Nehmen wir weiter an, dass die Berechnungen auf einem Schätzwert für eine gewerbliche Beteiligung beruht, deren Gewinnanteils-Wert aber zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung noch nicht feststeht.

Frage: Kann ich die Verteilung nochmal abweichend beantragen?

a) während der Bearbeitung der Steuererklärung beim FA?
b) während der Einspruchsfrist?
c) gar nicht?

Mein Problem: Gem. H 21.1. / "Verteilung des Erhaltungsaufwandes ...", 3. Spiegelstrich EStH gilt:

"Die Ausübung des Wahlrechtes ist auch nach Eintritt der Festsetzungsverjährung für das Aufwandsentstehungsjahr möglich."

Ich habe ja bereits ein Wahlrecht ausgeübt; darf ich es ändern?

Auf-dem-Schlauch: die Catja

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Wahlrecht § 82b EStDV: wie lange? - Catja - 27.06.2008 14:00

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