Wahlrecht § 82b EStDV: wie lange?
|
27.06.2008, 14:00
Beitrag: #1
|
|||
|
|||
Wahlrecht § 82b EStDV: wie lange?
Hallo Kollegen,
nehmen wir an, es wäre für einen Mandanten ein wenig Steuergestaltung zu betreiben. Im Zuge dieser Steuergestaltung werden Aufwendungen gem. § 82b EStDV auf 3 Jahre verteilt. Nehmen wir weiter an, dass die Berechnungen auf einem Schätzwert für eine gewerbliche Beteiligung beruht, deren Gewinnanteils-Wert aber zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung noch nicht feststeht. Frage: Kann ich die Verteilung nochmal abweichend beantragen? a) während der Bearbeitung der Steuererklärung beim FA? b) während der Einspruchsfrist? c) gar nicht? Mein Problem: Gem. H 21.1. / "Verteilung des Erhaltungsaufwandes ...", 3. Spiegelstrich EStH gilt: "Die Ausübung des Wahlrechtes ist auch nach Eintritt der Festsetzungsverjährung für das Aufwandsentstehungsjahr möglich." Ich habe ja bereits ein Wahlrecht ausgeübt; darf ich es ändern? Auf-dem-Schlauch: die Catja ___________________________________________ Signatur? ... verliehen... |
|||
|
Nachrichten in diesem Thema |
Wahlrecht § 82b EStDV: wie lange? - Catja - 27.06.2008 14:00
RE: Wahlrecht § 82b EStDV: wie lange? - Petz - 27.06.2008, 14:23
RE: Wahlrecht § 82b EStDV: wie lange? - meyer - 27.06.2008, 17:16
RE: Wahlrecht § 82b EStDV: wie lange? - Catja - 27.06.2008, 14:26
RE: Wahlrecht § 82b EStDV: wie lange? - Petz - 27.06.2008, 14:29
RE: Wahlrecht § 82b EStDV: wie lange? - Catja - 27.06.2008, 17:18
RE: Wahlrecht § 82b EStDV: wie lange? - meyer - 27.06.2008, 17:47
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste