Spenden an Empfänger im EU/EWR-Raum
|
01.10.2011, 10:21
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01.10.2011 10:23 von Kiharu.)
Beitrag: #13
|
|||
|
|||
RE: Spenden an Empfänger im EU/EWR-Raum
Zitat:Es sei denn, man versteht das BMF-Schreiben so, dass wegen des EuGH-Urteils die zusätzlichen Voraussetzungen mit der Förderung natürlicher Personen im Inland oder des Ansehens der BRD nicht mehr anzuwenden seien. Vielleicht lese ich ja alles falsch aber meiner bescheidenen Meinung nach sieht es so aus: nach § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gilt Zitat:Voraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zuwendungen § 10b Abs. 1 Satz 6 enthält für die vorgenannte Nr. 1 (und nur dafür!) noch folgende Voraussetzung Zitat:Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Nummer 1 nur im Ausland verwirklicht, ist für den Sonderausgabenabzug Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. Das BMF-Schreiben beschäftigt sich ausschließlich mit den Vorausetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zitat:an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde, In den Fällen des Nr. 3 müssen nicht noch zusätzlich die Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 Satz 6 erfüllt sein (gilt ja nur für Nr. 1)! Also muss geklärt werden, was die österreichische rk Kirche ist. Ist es eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle (Fall der Nr. 1), dann müssen die zusätzlichen Voraussetzung des § 10b Abs. 1 Satz 6 noch erfüllt werden. Oder ist es eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (Fall der Nr. 3), dann müssen die zusätzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (dafür aber die formellen Regelungen im BMF-Schreiben berücksichtigt werden). Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
|||
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste