Steuerberater

Normale Version: Spenden an Empf�nger im EU/EWR-Raum
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Hat jemand schon mal sowas gehabt?

Stpfl. spendet einen nennenswerten Betrag an die rk-Kirche in �sterreich f�r irgendeinen f�rderungsw�rdigen Zweck (ich denke, ich bekomme dazu auch noch irgendeine offizielle Bescheinigung).

Aufgrund EuGH-Rechtsprechung sind unter bestimmten Voraussetzungen im 10b inzwischen auch Zuwendungen an EUR/EWR-Empf�nger beg�nstigt.

Voraussetzung ist aber u.a., dass nat�rliche Personen in D gef�rdert werden (wohl nicht der Fall) oder, dass die Spende "neben der Verwirklichung der steuerbeg�nstigten Zwecke auch zum Ansehen der BRD beitragen kann").

Ich habe irgendwie nicht so richtig Ahnung, was unter Letzterem zu verstehen ist. Sagt das irgendjemand was und insbesondere: An welchen Kriterien wird das festgemacht?
Vielleicht hilft das BMF-Schreiben vom 06.04.2010 weiter....
Ja, das Schreiben hatte ich gesehen, hilft aber nicht so richtig weiter, denn es betraf nur die Anwendung der Rechtsprechung "bis zur gesetzlichen Neuregelung", die bereits kurz darauf im 10b erfolgte.

Im �10b steht jetzt die r�tselhafte Passage mit dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland. Die Formulierung finde ich etwas nebul�s.
Ich habe noch ein BMF-Schreiben vom 16.05.11 gefunden, das die Voraussetzungen f�r den Spendenabzug klarstellt.
Das BMF-Schreiben vom 16.05.11 d�rfte auch kaum weiter helfen, da es sich nicht mit der von @meyer angesprochenen Problematik besch�ftigt.

Vielleicht hilft dies:

Kulosa in: Herrmann/Heuer/Raupach EStG/KStG, Kommentar, � 10b EStG

Zitat:Beitrag der T�tigkeit des Zuwendungsempf�ngers zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland: Alternativ l�sst Abs. 1 Satz 6 einen Abzug von Zuwendungen an einen ausl�nd. �ffentlich-rechtlichen Empf�nger auch dann zu, wenn dessen T�tigkeit neben der Verwirklichung steuerbeg�nstigter Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. Dies d�rfte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers vor allem dann der Fall sein, wenn nach au�en hin deutlich wird, dass der beg�nstigte Zweck mit Mitteln aus Deutschland verwirklicht wird („tue Gutes und rede dar�ber”Wink; es bedarf allerdings nicht notwendig einer „sp�rbaren oder messbaren Auswirkung auf das Ansehen Deutschlands im Ausland” (BTDrucks. 16/11108, 46), so dass die zu �berwindende H�rde nicht allzu hoch ist. Letztlich soll die Regelung bewirken, dass jedenfalls �ffentlich-rechtliche ausl�nd. Empf�nger nur dann mit deutschen Steuermitteln gef�rdert werden sollen, wenn Deutschland wenigstens einen minimalen - wenn auch immateriellen und nur in einem Ansehensgewinn bestehenden - Vorteil durch die Verwirklichung der beg�nstigten T�tigkeit hat. Ein vollzugsf�higer Inhalt der Norm l�sst sich angesichts dessen kaum feststellen (zu Recht krit. daher auch Tipke in Tipke/Kruse, � 51 AO Tz. 7-9; Geserich, DStR 2009, 1173, 1177; Winheller/Klein, DStZ 2009, 193 [195]).

Bei Bedarf kann ich dann noch den Aufsatz aus DStR zur Verf�gung stellen (e-mail adresse bitte per PN)
Hallo,

Der deutsche Gesetzgeber m�chte das EuGH-Urteil so umgesetzt wissen, dass der Spendenabzug nur dann in Betracht kommt, wenn er einer Spende an eine im Inland ans�ssige Organisation gleich kommt.

Daher der Verweis auf die inl�ndische Ans�ssigkeit bzw. die F�rderung inl�ndischer Personen und Organisationen.

Das mit dem "Ansehen" ist, verbunden mit den Ausf�hrungen in � 60 Abs. 1 Satz 2 AO (Verweis auf Mustersatzung), mehr oder minder eine Ausschlussklausel, die wohl kaum eine beg�nstigte Organisation au�erhalb des inl�ndischen Erhebungsgebietes erf�llen d�rfte.
Damit steht die Regelung in klarem Widerspruch zum "Persche-Urteil". Die Argumentation des EuGH f�r den Abzug ist nicht an solche Voraussetzungen gebunden sondern eher als Verkn�pfung der gesetzlichen Anerkennungsvorschriften aller EU-L�nder im �bertragenen Sinn der Vorschriften der AO zum Spendenabzug.

Anders ausgedr�ckt.
Erf�llt die Anerkennung im Mitgliedsstaat die Voraussetzungen der hiesigen Anerkennung, ist der Spendenabzug zu gew�hren. Es obliegt dabei allein dem Spender die entsprechenden Nachweise beizubringen, die auch hier f�r den Spendenabzug notwendig sind (Stichwort: Nachweis- und Mitwirkungspflicht)

Die nationale Regelung l�uft f�r mich auf ein weiteres Urteil hinaus. Der BMF hat es bisher vers�umt sich dazu zu �u�ern.
Kiharu schrieb:Das BMF-Schreiben vom 16.05.11 d�rfte auch kaum weiter helfen, da es sich nicht mit der von @meyer angesprochenen Problematik besch�ftigt.

Doch, genau das tut es.

Es regelt, unter welchen Voraussetzungen Auslandsspenden abzugsf�hig sind.
Hihi, hatte auch eben den DStR Aufsatz gefunden...
N�, tut es nicht Wink

meyers Problem ist:

Zitat:Voraussetzung ist aber u.a., dass nat�rlich Personen in D gef�rdert werden (wohl nicht der Fall) oder, dass die Spende "neben der Verwirklichung der steuerbeg�nstigten Zwecke auch zum Ansehen der BRD beitragen kann").
Ergo die Regelung in � 10b Abs. 1 Satz 6 EStG.

Das BMF-Schreiben besch�ftigt sich jedoch mit der Frage:

Ob der ausl�ndische Zuwendungsempf�nger die Voraussetzungen des � 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG erf�llt.

Da finde ich nix dazu, wann eine Spende zum Ansehen der BRD beitragen kann.
Da werden wir uns wohl nicht einig.... Rolleyes
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