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Spenden an Empfänger im EU/EWR-Raum - Druckversion

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Spenden an Empfänger im EU/EWR-Raum - meyer - 28.09.2011 16:39

Hat jemand schon mal sowas gehabt?

Stpfl. spendet einen nennenswerten Betrag an die rk-Kirche in Österreich für irgendeinen förderungswürdigen Zweck (ich denke, ich bekomme dazu auch noch irgendeine offizielle Bescheinigung).

Aufgrund EuGH-Rechtsprechung sind unter bestimmten Voraussetzungen im 10b inzwischen auch Zuwendungen an EUR/EWR-Empfänger begünstigt.

Voraussetzung ist aber u.a., dass natürliche Personen in D gefördert werden (wohl nicht der Fall) oder, dass die Spende "neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der BRD beitragen kann").

Ich habe irgendwie nicht so richtig Ahnung, was unter Letzterem zu verstehen ist. Sagt das irgendjemand was und insbesondere: An welchen Kriterien wird das festgemacht?


RE: Spenden an Empfänger im EU/EWR-Raum - Petz - 28.09.2011 17:40

Vielleicht hilft das BMF-Schreiben vom 06.04.2010 weiter....


RE: Spenden an Empfänger im EU/EWR-Raum - meyer - 28.09.2011 18:02

Ja, das Schreiben hatte ich gesehen, hilft aber nicht so richtig weiter, denn es betraf nur die Anwendung der Rechtsprechung "bis zur gesetzlichen Neuregelung", die bereits kurz darauf im 10b erfolgte.

Im §10b steht jetzt die rätselhafte Passage mit dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland. Die Formulierung finde ich etwas nebulös.


RE: Spenden an Empfänger im EU/EWR-Raum - Petz - 28.09.2011 22:11

Ich habe noch ein BMF-Schreiben vom 16.05.11 gefunden, das die Voraussetzungen für den Spendenabzug klarstellt.


RE: Spenden an Empfänger im EU/EWR-Raum - Kiharu - 29.09.2011 07:02

Das BMF-Schreiben vom 16.05.11 dürfte auch kaum weiter helfen, da es sich nicht mit der von @meyer angesprochenen Problematik beschäftigt.

Vielleicht hilft dies:

Kulosa in: Herrmann/Heuer/Raupach EStG/KStG, Kommentar, § 10b EStG

Zitat:Beitrag der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland: Alternativ lässt Abs. 1 Satz 6 einen Abzug von Zuwendungen an einen ausländ. öffentlich-rechtlichen Empfänger auch dann zu, wenn dessen Tätigkeit neben der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. Dies dürfte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers vor allem dann der Fall sein, wenn nach außen hin deutlich wird, dass der begünstigte Zweck mit Mitteln aus Deutschland verwirklicht wird („tue Gutes und rede darüber”Wink; es bedarf allerdings nicht notwendig einer „spürbaren oder messbaren Auswirkung auf das Ansehen Deutschlands im Ausland” (BTDrucks. 16/11108, 46), so dass die zu überwindende Hürde nicht allzu hoch ist. Letztlich soll die Regelung bewirken, dass jedenfalls öffentlich-rechtliche ausländ. Empfänger nur dann mit deutschen Steuermitteln gefördert werden sollen, wenn Deutschland wenigstens einen minimalen - wenn auch immateriellen und nur in einem Ansehensgewinn bestehenden - Vorteil durch die Verwirklichung der begünstigten Tätigkeit hat. Ein vollzugsfähiger Inhalt der Norm lässt sich angesichts dessen kaum feststellen (zu Recht krit. daher auch Tipke in Tipke/Kruse, § 51 AO Tz. 7-9; Geserich, DStR 2009, 1173, 1177; Winheller/Klein, DStZ 2009, 193 [195]).

Bei Bedarf kann ich dann noch den Aufsatz aus DStR zur Verfügung stellen (e-mail adresse bitte per PN)


RE: Spenden an Empfänger im EU/EWR-Raum - zaunkönig - 29.09.2011 08:38

Hallo,

Der deutsche Gesetzgeber möchte das EuGH-Urteil so umgesetzt wissen, dass der Spendenabzug nur dann in Betracht kommt, wenn er einer Spende an eine im Inland ansässige Organisation gleich kommt.

Daher der Verweis auf die inländische Ansässigkeit bzw. die Förderung inländischer Personen und Organisationen.

Das mit dem "Ansehen" ist, verbunden mit den Ausführungen in § 60 Abs. 1 Satz 2 AO (Verweis auf Mustersatzung), mehr oder minder eine Ausschlussklausel, die wohl kaum eine begünstigte Organisation außerhalb des inländischen Erhebungsgebietes erfüllen dürfte.
Damit steht die Regelung in klarem Widerspruch zum "Persche-Urteil". Die Argumentation des EuGH für den Abzug ist nicht an solche Voraussetzungen gebunden sondern eher als Verknüpfung der gesetzlichen Anerkennungsvorschriften aller EU-Länder im übertragenen Sinn der Vorschriften der AO zum Spendenabzug.

Anders ausgedrückt.
Erfüllt die Anerkennung im Mitgliedsstaat die Voraussetzungen der hiesigen Anerkennung, ist der Spendenabzug zu gewähren. Es obliegt dabei allein dem Spender die entsprechenden Nachweise beizubringen, die auch hier für den Spendenabzug notwendig sind (Stichwort: Nachweis- und Mitwirkungspflicht)

Die nationale Regelung läuft für mich auf ein weiteres Urteil hinaus. Der BMF hat es bisher versäumt sich dazu zu äußern.


RE: Spenden an Empfänger im EU/EWR-Raum - Petz - 29.09.2011 08:44

Kiharu schrieb:Das BMF-Schreiben vom 16.05.11 dürfte auch kaum weiter helfen, da es sich nicht mit der von @meyer angesprochenen Problematik beschäftigt.

Doch, genau das tut es.

Es regelt, unter welchen Voraussetzungen Auslandsspenden abzugsfähig sind.


RE: Spenden an Empfänger im EU/EWR-Raum - showbee - 29.09.2011 08:56

Hihi, hatte auch eben den DStR Aufsatz gefunden...


RE: Spenden an Empfänger im EU/EWR-Raum - Kiharu - 29.09.2011 08:57

Nö, tut es nicht Wink

meyers Problem ist:

Zitat:Voraussetzung ist aber u.a., dass natürlich Personen in D gefördert werden (wohl nicht der Fall) oder, dass die Spende "neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der BRD beitragen kann").
Ergo die Regelung in § 10b Abs. 1 Satz 6 EStG.

Das BMF-Schreiben beschäftigt sich jedoch mit der Frage:

Ob der ausländische Zuwendungsempfänger die Voraussetzungen des § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG erfüllt.

Da finde ich nix dazu, wann eine Spende zum Ansehen der BRD beitragen kann.


RE: Spenden an Empfänger im EU/EWR-Raum - Petz - 29.09.2011 09:31

Da werden wir uns wohl nicht einig.... Rolleyes