Erinnerungswert/Gesellschafterverbindlichkeit
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20.05.2011, 18:55
Beitrag: #5
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RE: Erinnerungswert/Gesellschafterverbindlichkeit
Der § 264c HGB gilt nur für Gesellschaften im Sinne des § 264a HGB.
zu 2. Ich könnte mir auch gut vorstellen, dass es eine solche Vorschrift für die AG nicht gibt, da dies praktisch gar nicht oder nur sehr schwierig zu ermitteln wäre. Man stelle sich das nur mal bei der "Rosa Riese" vor. Lieschen Müller, die nicht nur Kundin bei der "Rosa Riese" ist, sondern auch noch 3 "Rosa Riese" Aktien im Depot hat. "Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N. |
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