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Erinnerungswert/Gesellschafterverbindlichkeit
20.05.2011, 14:04
Beitrag: #2
RE: Erinnerungswert/Gesellschafterverbindlichkeit
zu 1.
Warum sollte es? Nach § 238 ff. HGB ist der Kaufmann verpflichtet Bücher zu führen aus denen auch mengenmäßig sein Vermögen hervorgeht. In der Bilanz schlägt sich dieses Vermögen doch nur wertmäßig nieder.

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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RE: Erinnerungswert/Gesellschafterverbindlichkeit - Taxman - 20.05.2011 14:04

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