§ 35a EStG und nicht abziehbares Arbeitszimmer
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17.05.2011, 19:35
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.05.2011 19:36 von meyer.)
Beitrag: #3
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RE: § 35a EStG und nicht abziehbares Arbeitszimmer
phönix schrieb:Der Interessengegensatz ist ähnlich der Problematik beim Gewerbetreibenden, der sein Arbeitszimmer im eigengenutzten Haus nur mit 1250 absetzen kann, aber dafür bei Entnahme die vollen stillen Reserven versteuern muss...Das kann ich es trotz unbefriedigenden Ergebnisses von der Systematik her aber wenigstens nachvollziehen, da das mit der Frage des notwendigen Betriebsvermögens zu tun hat (deshalb da immer Grundstücksteil von untergeordneter Bedeutung prüfen). Hier ist das Argument aber: Kein WK-Abzug, da zu sehr mit der häuslichen Sphäre verbunden und daher WK-Abzug nicht erwünscht und außerdem selbst schuld, wenn er in dem Fall nicht das AZ an der Uni nutzt. Gleichzeitig: Kein § 35a, da zwar zum Haushalt irgendwie gehörig, aber beruflich genutztes AZ= WK, also Pech gehabt. Wenn der gleiche Steuerpflichtige den Raum auch noch als Gästezimmer nutzt und entsprechende Ausstattung drin stehen hat -> gemischte Nutzung § 12 EStG, nix WK und plötzlich geht der § 35a EStG wieder. Das kann es irgendwie nicht sein. Ist aber vielleicht auch nur mal wieder ein schlecht gemachtes Gesetz. |
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§ 35a EStG und nicht abziehbares Arbeitszimmer - meyer - 17.05.2011, 16:26
RE: § 35a EStG und nicht abziehbares Arbeitszimmer - phönix - 17.05.2011, 16:49
RE: § 35a EStG und nicht abziehbares Arbeitszimmer - meyer - 17.05.2011 19:35
RE: § 35a EStG und nicht abziehbares Arbeitszimmer - zaunkönig - 17.05.2011, 23:10
RE: § 35a EStG und nicht abziehbares Arbeitszimmer - meyer - 19.05.2011, 13:18
RE: § 35a EStG und nicht abziehbares Arbeitszimmer - Opa - 27.05.2011, 09:08
RE: § 35a EStG und nicht abziehbares Arbeitszimmer - meyer - 27.05.2011, 12:45
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