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� 35a EStG und nicht abziehbares Arbeitszimmer - meyer - 17.05.2011 16:26 Mal wieder ein Spezialproblem. Hochschullehrer verf�gt �ber ein h�usliches AZ. T�tigkeit mehr als 50% der gesamten T�tigkeit dort, aber nat�rlich anderer Arbeitsplatz vorhanden Soll hei�en: Bis 2006 bis 1.250 EUR abziehbar, jetzt vorbehaltlich neu anh�ngiger Verfahren nicht mehr. Arbeitszimmer ist ziemlich gro�, d. h. die hierauf entfallenden Betr�ge sind nicht ganz gering. FA sagt: AZ zwar nicht abzugsf�hig, aber dem Grunde nach WK (nur eben nicht abziehbare), damit von der Steuererm��igung nach � 35a EStG ausgeschlossen. Vom Gesetzeswortlaut d�rfte dies auch zumindest vertretbar sein, da es insoweit von der Formulierung m�glicherweise nicht darauf ankommt, dass die WK auch abziehbar sind. Hatte da schon mal jemand was dazu? Von der Systematik erschlie�t sich mir das n�mlich nicht, scheint mir eher eine schlecht gemachte Gesetzesformulierung zu sein. Da w�re n�mlich jemand mit (steuersch�dlich) gemischt genutztem Arbeitszimmer besser dran als jemand mit nur beruflich genutztem, aber nicht abziehbarem Arbeitszimmer. Argument w�re ja so ungef�hr: Arbeitszimmer kein Abzug, da Abzugsbeschr�nkung, weil es in die h�usliche Sph�re integriert ist. � 35a: Keine Beg�nstigung, weil nicht Privathaushalt sondern Werbungskosten = beruflicher Bereich. Widerspricht sich, abgesehen von der Ungleichbehandlung irgendwie. Ich w�rde daher damit argumentieren, dass dies so ausgelegt werden muss, dass im Falls von nichtabziehbaren WK eine Beg�nstigung anch � 35a EStG zu gew�hren ist (bin allerdings nicht restlos vom Erfolg �berzeugt). Hat jemand schon so etwas durchgefochten oder kennt ein anh�ngiges Verfahren? Die bisher von mir befragten Kommentare gehen auf einen solchen Fall nicht explizit ein sondern unterstellen offenbar immer abziehbare Arbeitszimmer. RE: � 35a EStG und nicht abziehbares Arbeitszimmer - phönix - 17.05.2011 16:49 Das gleiche Problem hatte ich auch bereits, aber offene Verfahren sind mir dazu bisher nicht bekannt geworden. Der Interessengegensatz ist �hnlich der Problematik beim Gewerbetreibenden, der sein Arbeitszimmer im eigengenutzten Haus nur mit 1250 absetzen kann, aber daf�r bei Entnahme die vollen stillen Reserven versteuern muss... RE: � 35a EStG und nicht abziehbares Arbeitszimmer - meyer - 17.05.2011 19:35 ph�nix schrieb:Der Interessengegensatz ist �hnlich der Problematik beim Gewerbetreibenden, der sein Arbeitszimmer im eigengenutzten Haus nur mit 1250 absetzen kann, aber daf�r bei Entnahme die vollen stillen Reserven versteuern muss...Das kann ich es trotz unbefriedigenden Ergebnisses von der Systematik her aber wenigstens nachvollziehen, da das mit der Frage des notwendigen Betriebsverm�gens zu tun hat (deshalb da immer Grundst�cksteil von untergeordneter Bedeutung pr�fen). Hier ist das Argument aber: Kein WK-Abzug, da zu sehr mit der h�uslichen Sph�re verbunden und daher WK-Abzug nicht erw�nscht und au�erdem selbst schuld, wenn er in dem Fall nicht das AZ an der Uni nutzt. Gleichzeitig: Kein � 35a, da zwar zum Haushalt irgendwie geh�rig, aber beruflich genutztes AZ= WK, also Pech gehabt. Wenn der gleiche Steuerpflichtige den Raum auch noch als G�stezimmer nutzt und entsprechende Ausstattung drin stehen hat -> gemischte Nutzung � 12 EStG, nix WK und pl�tzlich geht der � 35a EStG wieder. Das kann es irgendwie nicht sein. Ist aber vielleicht auch nur mal wieder ein schlecht gemachtes Gesetz. RE: � 35a EStG und nicht abziehbares Arbeitszimmer - zaunkönig - 17.05.2011 23:10 Hallo, Wer sagt denn dass es nicht bewusst so gestrickt wurde und sich irgend ein Ministeriler Sachbearbeiter eine Pr�mie damit verdient hat? Es ist gesetzlich tats�chlich so. Wenn es WK oder BA sein k�nnen, dann kein 35a EStG, unabh�ngig ob es tats�chlich abzugsf�hig ist oder es sich steuerlich bemerkbar macht. Urteile sind mir zur Thematik nicht bekannt. Halte es im Augenblick auch f�r fraglich, ob da ein FG im Sinne des Steuerpflichtigen entscheidet. Sp�testens wenn der BFH angerufen w�rde, k�nnte ich mir vorstellen, dass er das Gesetz f�r gut hei�t, selbst wenn ein verschwindend geringer Teil der Bev�lkerung dadurch benachteiligt w�rde. Allerdings k�nnte der Sachverhalt im Hinblick auf anh�ngige Verfahren durchaus wieder interessant werden. War da nicht schon irgendwo was zu lesen, dass bestimmte Berufsgruppen grunds�tzlich ein h�usliches Arbeitszimmer anerkannt bekommen, selbst wenn Ihnen am Dienstort ein Arbeitsplatz zur Verf�gung steht. Damit sind doch die Lehrer wieder in den Genuss des Abzugs versetzt worden bzw. sollen versetzt werden. RE: � 35a EStG und nicht abziehbares Arbeitszimmer - meyer - 19.05.2011 13:18 Das Problem ist doch schon: Die Leute, die von Vornherein kein Arbeitszimmer angeben, obwohl sie ein nichtabzugsf�higes h�tte, haben kein Problem mit dem � 35a EStG. Ebenso die Leute, denen einf�llt, dass das Arbeitszimmer auch anderweitig mitgenutzt wird (steht Fernseher oder Schlafsofa drin). Nutzt das der geannnte Hochschullehrer aber ausschlie�lich als Arbeitszimmer (nicht abzugsf�hig), soll er den � 35a EStG nicht bekommen. Ich schreibe jetzt erstmal was dazu, mal sehen, wie das FA reagiert. RE: � 35a EStG und nicht abziehbares Arbeitszimmer - Opa - 27.05.2011 09:08 Zitat:Halte es im Augenblick auch f�r fraglich, ob da ein FG im Sinne des Steuerpflichtigen entscheidet.Bin ich anderer Meinung, aber "Vor Gericht und auf hoher See...". Lt. BMF: "Die Steuererm��igung f�r Aufwendungen ist ausgeschlossen, soweit diese zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten geh�ren oder wie solche behandelt werden." Nunja, das AZ wird ja hier eben wohl nicht wie WK behandelt, weil es hier nicht zu den abzugsf�higen WK geh�rt. RE: � 35a EStG und nicht abziehbares Arbeitszimmer - meyer - 27.05.2011 12:45 Vom Wortlaut her, kann man das ohne weiteres so sehen wie das FA, denn es wird dort nicht unterschieden, ob es abziehbare oder nicht abziehbar BA/WK sind. Lt. Gesetz: "soweit dieAufwendungen nicht BA oder WK darstellen". Vor allem wenn man den n�chsten Halbsatz mit den Sonderausgaben und agB beachtet, der da explizit anders formuliert lautet: "soweit sie nicht als SA oder agB ber�cksichtigt worden sind". Hieraus folgt n�mlich auch lt. BMF, dass z. B. Aufwendungen, die grunds�tzlich agB sind, sich wegen der zumutbaren Belastung aber nicht ausgewirkt haben, nach � 35a beg�nstigt sind. Allerdings finde ich den Gesetzeswortlaut zumindest auslegungsf�hig und nach Sinn und Zweck der Norm d�rfte fraglich sein, ob da die Steuererm�igung f�r Aufwendungen f�r ein "nicht abzugsf�higes Arbeitszimmer" ausgeschlossen werden soll. |