Steuerberater

Normale Version: � 35a EStG und nicht abziehbares Arbeitszimmer
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Mal wieder ein Spezialproblem.

Hochschullehrer verf�gt �ber ein h�usliches AZ. T�tigkeit mehr als 50% der gesamten T�tigkeit dort, aber nat�rlich anderer Arbeitsplatz vorhanden

Soll hei�en: Bis 2006 bis 1.250 EUR abziehbar, jetzt vorbehaltlich neu anh�ngiger Verfahren nicht mehr.

Arbeitszimmer ist ziemlich gro�, d. h. die hierauf entfallenden Betr�ge sind nicht ganz gering.

FA sagt: AZ zwar nicht abzugsf�hig, aber dem Grunde nach WK (nur eben nicht abziehbare), damit von der Steuererm��igung nach � 35a EStG ausgeschlossen.

Vom Gesetzeswortlaut d�rfte dies auch zumindest vertretbar sein, da es insoweit von der Formulierung m�glicherweise nicht darauf ankommt, dass die WK auch abziehbar sind.

Hatte da schon mal jemand was dazu?

Von der Systematik erschlie�t sich mir das n�mlich nicht, scheint mir eher eine schlecht gemachte Gesetzesformulierung zu sein.

Da w�re n�mlich jemand mit (steuersch�dlich) gemischt genutztem Arbeitszimmer besser dran als jemand mit nur beruflich genutztem, aber nicht abziehbarem Arbeitszimmer.

Argument w�re ja so ungef�hr: Arbeitszimmer kein Abzug, da Abzugsbeschr�nkung, weil es in die h�usliche Sph�re integriert ist.

� 35a: Keine Beg�nstigung, weil nicht Privathaushalt sondern Werbungskosten = beruflicher Bereich.

Widerspricht sich, abgesehen von der Ungleichbehandlung irgendwie. Ich w�rde daher damit argumentieren, dass dies so ausgelegt werden muss, dass im Falls von nichtabziehbaren WK eine Beg�nstigung anch � 35a EStG zu gew�hren ist (bin allerdings nicht restlos vom Erfolg �berzeugt).

Hat jemand schon so etwas durchgefochten oder kennt ein anh�ngiges Verfahren?

Die bisher von mir befragten Kommentare gehen auf einen solchen Fall nicht explizit ein sondern unterstellen offenbar immer abziehbare Arbeitszimmer.
Das gleiche Problem hatte ich auch bereits, aber offene Verfahren sind mir dazu bisher nicht bekannt geworden.

Der Interessengegensatz ist �hnlich der Problematik beim Gewerbetreibenden, der sein Arbeitszimmer im eigengenutzten Haus nur mit 1250 absetzen kann, aber daf�r bei Entnahme die vollen stillen Reserven versteuern muss...
ph�nix schrieb:Der Interessengegensatz ist �hnlich der Problematik beim Gewerbetreibenden, der sein Arbeitszimmer im eigengenutzten Haus nur mit 1250 absetzen kann, aber daf�r bei Entnahme die vollen stillen Reserven versteuern muss...
Das kann ich es trotz unbefriedigenden Ergebnisses von der Systematik her aber wenigstens nachvollziehen, da das mit der Frage des notwendigen Betriebsverm�gens zu tun hat (deshalb da immer Grundst�cksteil von untergeordneter Bedeutung pr�fen).

Hier ist das Argument aber:

Kein WK-Abzug, da zu sehr mit der h�uslichen Sph�re verbunden und daher WK-Abzug nicht erw�nscht und au�erdem selbst schuld, wenn er in dem Fall nicht das AZ an der Uni nutzt.

Gleichzeitig:

Kein � 35a, da zwar zum Haushalt irgendwie geh�rig, aber beruflich genutztes AZ= WK, also Pech gehabt.

Wenn der gleiche Steuerpflichtige den Raum auch noch als G�stezimmer nutzt und entsprechende Ausstattung drin stehen hat -> gemischte Nutzung � 12 EStG, nix WK und pl�tzlich geht der � 35a EStG wieder.

Das kann es irgendwie nicht sein. Ist aber vielleicht auch nur mal wieder ein schlecht gemachtes Gesetz.
Hallo,

Wer sagt denn dass es nicht bewusst so gestrickt wurde und sich irgend ein Ministeriler Sachbearbeiter eine Pr�mie damit verdient hat?

Es ist gesetzlich tats�chlich so. Wenn es WK oder BA sein k�nnen, dann kein 35a EStG, unabh�ngig ob es tats�chlich abzugsf�hig ist oder es sich steuerlich bemerkbar macht.

Urteile sind mir zur Thematik nicht bekannt. Halte es im Augenblick auch f�r fraglich, ob da ein FG im Sinne des Steuerpflichtigen entscheidet. Sp�testens wenn der BFH angerufen w�rde, k�nnte ich mir vorstellen, dass er das Gesetz f�r gut hei�t, selbst wenn ein verschwindend geringer Teil der Bev�lkerung dadurch benachteiligt w�rde.

Allerdings k�nnte der Sachverhalt im Hinblick auf anh�ngige Verfahren durchaus wieder interessant werden.
War da nicht schon irgendwo was zu lesen, dass bestimmte Berufsgruppen grunds�tzlich ein h�usliches Arbeitszimmer anerkannt bekommen, selbst wenn Ihnen am Dienstort ein Arbeitsplatz zur Verf�gung steht. Damit sind doch die Lehrer wieder in den Genuss des Abzugs versetzt worden bzw. sollen versetzt werden.
Das Problem ist doch schon:

Die Leute, die von Vornherein kein Arbeitszimmer angeben, obwohl sie ein nichtabzugsf�higes h�tte, haben kein Problem mit dem � 35a EStG. Ebenso die Leute, denen einf�llt, dass das Arbeitszimmer auch anderweitig mitgenutzt wird (steht Fernseher oder Schlafsofa drin).

Nutzt das der geannnte Hochschullehrer aber ausschlie�lich als Arbeitszimmer (nicht abzugsf�hig), soll er den � 35a EStG nicht bekommen.

Ich schreibe jetzt erstmal was dazu, mal sehen, wie das FA reagiert.
Zitat:Halte es im Augenblick auch f�r fraglich, ob da ein FG im Sinne des Steuerpflichtigen entscheidet.
Bin ich anderer Meinung, aber "Vor Gericht und auf hoher See...".

Lt. BMF: "Die Steuererm��igung f�r Aufwendungen ist ausgeschlossen, soweit diese zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten geh�ren oder wie solche behandelt werden."

Nunja, das AZ wird ja hier eben wohl nicht wie WK behandelt, weil es hier nicht zu den abzugsf�higen WK geh�rt.
Vom Wortlaut her, kann man das ohne weiteres so sehen wie das FA, denn es wird dort nicht unterschieden, ob es abziehbare oder nicht abziehbar BA/WK sind. Lt. Gesetz: "soweit dieAufwendungen nicht BA oder WK darstellen".

Vor allem wenn man den n�chsten Halbsatz mit den Sonderausgaben und agB beachtet, der da explizit anders formuliert lautet: "soweit sie nicht als SA oder agB ber�cksichtigt worden sind". Hieraus folgt n�mlich auch lt. BMF, dass z. B. Aufwendungen, die grunds�tzlich agB sind, sich wegen der zumutbaren Belastung aber nicht ausgewirkt haben, nach � 35a beg�nstigt sind.

Allerdings finde ich den Gesetzeswortlaut zumindest auslegungsf�hig und nach Sinn und Zweck der Norm d�rfte fraglich sein, ob da die Steuererm�igung f�r Aufwendungen f�r ein "nicht abzugsf�higes Arbeitszimmer" ausgeschlossen werden soll.
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