Steuerberater

Normale Version: § 35a EStG und nicht abziehbares Arbeitszimmer
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Mal wieder ein Spezialproblem.

Hochschullehrer verfügt über ein häusliches AZ. Tätigkeit mehr als 50% der gesamten Tätigkeit dort, aber natürlich anderer Arbeitsplatz vorhanden

Soll heißen: Bis 2006 bis 1.250 EUR abziehbar, jetzt vorbehaltlich neu anhängiger Verfahren nicht mehr.

Arbeitszimmer ist ziemlich groß, d. h. die hierauf entfallenden Beträge sind nicht ganz gering.

FA sagt: AZ zwar nicht abzugsfähig, aber dem Grunde nach WK (nur eben nicht abziehbare), damit von der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ausgeschlossen.

Vom Gesetzeswortlaut dürfte dies auch zumindest vertretbar sein, da es insoweit von der Formulierung möglicherweise nicht darauf ankommt, dass die WK auch abziehbar sind.

Hatte da schon mal jemand was dazu?

Von der Systematik erschließt sich mir das nämlich nicht, scheint mir eher eine schlecht gemachte Gesetzesformulierung zu sein.

Da wäre nämlich jemand mit (steuerschädlich) gemischt genutztem Arbeitszimmer besser dran als jemand mit nur beruflich genutztem, aber nicht abziehbarem Arbeitszimmer.

Argument wäre ja so ungefähr: Arbeitszimmer kein Abzug, da Abzugsbeschränkung, weil es in die häusliche Sphäre integriert ist.

§ 35a: Keine Begünstigung, weil nicht Privathaushalt sondern Werbungskosten = beruflicher Bereich.

Widerspricht sich, abgesehen von der Ungleichbehandlung irgendwie. Ich würde daher damit argumentieren, dass dies so ausgelegt werden muss, dass im Falls von nichtabziehbaren WK eine Begünstigung anch § 35a EStG zu gewähren ist (bin allerdings nicht restlos vom Erfolg überzeugt).

Hat jemand schon so etwas durchgefochten oder kennt ein anhängiges Verfahren?

Die bisher von mir befragten Kommentare gehen auf einen solchen Fall nicht explizit ein sondern unterstellen offenbar immer abziehbare Arbeitszimmer.
Das gleiche Problem hatte ich auch bereits, aber offene Verfahren sind mir dazu bisher nicht bekannt geworden.

Der Interessengegensatz ist ähnlich der Problematik beim Gewerbetreibenden, der sein Arbeitszimmer im eigengenutzten Haus nur mit 1250 absetzen kann, aber dafür bei Entnahme die vollen stillen Reserven versteuern muss...
phönix schrieb:Der Interessengegensatz ist ähnlich der Problematik beim Gewerbetreibenden, der sein Arbeitszimmer im eigengenutzten Haus nur mit 1250 absetzen kann, aber dafür bei Entnahme die vollen stillen Reserven versteuern muss...
Das kann ich es trotz unbefriedigenden Ergebnisses von der Systematik her aber wenigstens nachvollziehen, da das mit der Frage des notwendigen Betriebsvermögens zu tun hat (deshalb da immer Grundstücksteil von untergeordneter Bedeutung prüfen).

Hier ist das Argument aber:

Kein WK-Abzug, da zu sehr mit der häuslichen Sphäre verbunden und daher WK-Abzug nicht erwünscht und außerdem selbst schuld, wenn er in dem Fall nicht das AZ an der Uni nutzt.

Gleichzeitig:

Kein § 35a, da zwar zum Haushalt irgendwie gehörig, aber beruflich genutztes AZ= WK, also Pech gehabt.

Wenn der gleiche Steuerpflichtige den Raum auch noch als Gästezimmer nutzt und entsprechende Ausstattung drin stehen hat -> gemischte Nutzung § 12 EStG, nix WK und plötzlich geht der § 35a EStG wieder.

Das kann es irgendwie nicht sein. Ist aber vielleicht auch nur mal wieder ein schlecht gemachtes Gesetz.
Hallo,

Wer sagt denn dass es nicht bewusst so gestrickt wurde und sich irgend ein Ministeriler Sachbearbeiter eine Prämie damit verdient hat?

Es ist gesetzlich tatsächlich so. Wenn es WK oder BA sein können, dann kein 35a EStG, unabhängig ob es tatsächlich abzugsfähig ist oder es sich steuerlich bemerkbar macht.

Urteile sind mir zur Thematik nicht bekannt. Halte es im Augenblick auch für fraglich, ob da ein FG im Sinne des Steuerpflichtigen entscheidet. Spätestens wenn der BFH angerufen würde, könnte ich mir vorstellen, dass er das Gesetz für gut heißt, selbst wenn ein verschwindend geringer Teil der Bevölkerung dadurch benachteiligt würde.

Allerdings könnte der Sachverhalt im Hinblick auf anhängige Verfahren durchaus wieder interessant werden.
War da nicht schon irgendwo was zu lesen, dass bestimmte Berufsgruppen grundsätzlich ein häusliches Arbeitszimmer anerkannt bekommen, selbst wenn Ihnen am Dienstort ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Damit sind doch die Lehrer wieder in den Genuss des Abzugs versetzt worden bzw. sollen versetzt werden.
Das Problem ist doch schon:

Die Leute, die von Vornherein kein Arbeitszimmer angeben, obwohl sie ein nichtabzugsfähiges hätte, haben kein Problem mit dem § 35a EStG. Ebenso die Leute, denen einfällt, dass das Arbeitszimmer auch anderweitig mitgenutzt wird (steht Fernseher oder Schlafsofa drin).

Nutzt das der geannnte Hochschullehrer aber ausschließlich als Arbeitszimmer (nicht abzugsfähig), soll er den § 35a EStG nicht bekommen.

Ich schreibe jetzt erstmal was dazu, mal sehen, wie das FA reagiert.
Zitat:Halte es im Augenblick auch für fraglich, ob da ein FG im Sinne des Steuerpflichtigen entscheidet.
Bin ich anderer Meinung, aber "Vor Gericht und auf hoher See...".

Lt. BMF: "Die Steuerermäßigung für Aufwendungen ist ausgeschlossen, soweit diese zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören oder wie solche behandelt werden."

Nunja, das AZ wird ja hier eben wohl nicht wie WK behandelt, weil es hier nicht zu den abzugsfähigen WK gehört.
Vom Wortlaut her, kann man das ohne weiteres so sehen wie das FA, denn es wird dort nicht unterschieden, ob es abziehbare oder nicht abziehbar BA/WK sind. Lt. Gesetz: "soweit dieAufwendungen nicht BA oder WK darstellen".

Vor allem wenn man den nächsten Halbsatz mit den Sonderausgaben und agB beachtet, der da explizit anders formuliert lautet: "soweit sie nicht als SA oder agB berücksichtigt worden sind". Hieraus folgt nämlich auch lt. BMF, dass z. B. Aufwendungen, die grundsätzlich agB sind, sich wegen der zumutbaren Belastung aber nicht ausgewirkt haben, nach § 35a begünstigt sind.

Allerdings finde ich den Gesetzeswortlaut zumindest auslegungsfähig und nach Sinn und Zweck der Norm dürfte fraglich sein, ob da die Steuerermäigung für Aufwendungen für ein "nicht abzugsfähiges Arbeitszimmer" ausgeschlossen werden soll.
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