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Kirchensteuer als Sonderausgabe?
21.12.2010, 18:21 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.12.2010 18:27 von meyer.)
Beitrag: #9
RE: Kirchensteuer als Sonderausgabe?
@ zaunkönig

Da bin ich anderer Ansicht.

Bisher jedenfalls war der Abzug beim Erblasser in der Praxis kein Problem (siehe von Buchi zitierte BFH-Rechtsprechung, die auch die EStG-Kommentierungen alle bringen, ohne die BFH-Meinung immer selbst zu teilen).

Die Entscheidung des Senats VI 57/55 U vom 1. März 1957 (BStBl 1957 III S. 135, Slg. Bd. 64 S. 358) betreffend Behandlung der vom Erblasser oder für Rechnung des Erblassers gezahlten Vermögensteuer als Sonderausgabe der Erben gilt auch für die Kirchensteuer (Leitsatz aus BFH vom 05.02.1960, VI 204/59 U, BStBl. III 1960, 140).

Beim Erblasser ist das Ganze nicht abziehbar, da der Abfluss nicht zu seinen Lebzeiten stattfindet.

Eine Nachlassverbindlichkeit ist es natürlich. Das betrifft steuerlich aber die Erbschaftsteuer und steht der einkommensteuerlichen Behandlung nicht entgegen (so wären ja auch z. B. Erhaltungsmaßnahmen, an einem Mietgrundstück, die der Erblasser hat durchführen lassen und erst nach seinem Tod bezahlt werden, Nachlassverbindlichkeiten, aber dennoch WK bei den Erben als Gesamtrechtsnachfolger).

Fraglich ist, ob die Abziehbarkeit der KiSt bei den Erben auch noch nach der Entscheidung des GrS des BFH zur Nichtvererblichkeit von Verlustvorträgen gilt. Ich will daher nicht ausschließen, dass der BFH das heute anders sehen würde. Bis dahin würde ich aber auf die klare BFH-Rechtsprechung pochen und darauf, dass mir keine Äußerung der Verwaltung bekannt ist, nach der die genannten Urteile nicht mehr anzuwenden seien.

In der Praxis würde ich die geleistete Zahlung nachweisen und ansetzen. Gedanken über ein evt. erforderliches Feststellungsverfahren würde ich mir erst machen, wenn das FA darauf besteht. Es sei denn, es gibt sowieso eine Feststellungserklärung der Erbengemeinschaft. Da kann man es dann gleich mit reinnehmen.
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RE: Kirchensteuer als Sonderausgabe? - meyer - 21.12.2010 18:21

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