Hallo zusammen,
die Frage ist eigentlich ziemlich kurz:
Können die einzelnen Erben einer Erbengemeinschaft die noch zu entrichtende Kirchensteuer des Erblassers als Sonderausgaben in ihren Einkommensteuererklärungen geltend machen? und wie ist dabei verfahrensrechtlich vorzugehen? ist eine GuE-Feststellungserklärung abzugeben?
ich habe bis jetzt nichts konkretes gefunden, ausser dass der Stpfl. Steuerschuldner der Kirchensteuer sein muss. Da die Erben Gesamtrechtsnachfolger sind, tendiere ich dazu, den Sonderausgabenabzug zuzulassen.
Danke im Voraus
Taxman
Ohne jetzt nachgesehen zu haben, würde ich ja sagen. Eine GuE Feststellung wäre dann allerdings m.E. zu erstellen, und dann stellt sich die Frage, ob sich der Aufwand lohnt.
Ich sag auch ja. § 10 (1) Nummer 4 sagt ja "die gezahlte Kirchensteuer". R und H 10.7 geben auch nichts Gegenteiliges wieder, insbesondere handelt es sich nicht um eine willkürliche Zahlung.
@ opa
es geht hier nicht um "peanuts"

Hallo,
Einspruch.
Es können nur solche Aufwendungen abgezogen werden, die auf einer eigenen Verpflichtung beruhen.
Die Verpflichtung beruht aber aus dem Nachlass und kann somit lediglich eine Nachlassverbindlichkeit darstellen.
Auch die Übernahme solcher Aufwendungen als Drittaufwand ist nicht abzugsfähig (z.B. verkürzter Zahlungsweg).
Aber:
irgendwie habe ich in Erinnerung, dass abweichend vom Grundsatz des SA-Abzugs bei tatsächlichem Aufwand (also im Aufwandsjahr), bei einer abschließenden Veranlagung wg. Tod oder Untergang, der Erträge und Aufwand dem entspechenden Veranlagungsjahr zugeordnet werden können.
Finde nur nichts zu diesem Punkt.
zaunkönig schrieb:Die Verpflichtung beruht aber aus dem Nachlass und kann somit lediglich eine Nachlassverbindlichkeit darstellen.
Aber Nachlassverbindlichkeit soll doch gerade die Steuer für das Todesjahr nicht sein, da nach Verwaltungsauffassung die Steuer erst am 31.12. (und damit nach dem Tod) entsteht!
BFH Urteil vom 01.03.1957 - VI 57/55 U
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer
Leitsatz
Vermögensteuern, die ein Steuerpflichtiger in seiner Eigenschaft als Erbe entrichtet, sind als Sonderausgabe abzugsfähig.
Zudem aus Frotscher EStG Kommentar: "Für rückständige KiSt, die der Erbe für den Erblasser zahlt, hat der BFH den Abzug als Sonderausgaben zugelassen."
Gruß Buchi
P.S.: Super aktuelles Urteil, ich weiß

Hallo,
@phoenix
Es ist und bleibt die Kirchensteuer des Erblassers und nicht der Erben. Daher kann sie nur im Rahmen seiner einkommensteuerlichen Verhältnisse anerkannt werden, nicht aber bei den Erben selbst.
Damit bleiben mir zwei Möglichkeiten für die Berücksichtigung der Kirchensteuer:
1. In der ESt-Veranlagung beim Erblasser
oder
2. Als Nachlassverbindlichkeit zum Zeitpunkt des Erbanfalls, aus der Vermögensmasse des Erblassers
Ich sehe hier, auch mit höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Möglichkeit, dass steuerrelevante Tatbestände des Erblassers bei der Individualveranlagung der Erben berücksichtigt werden kann.
Das zitierte Urteil aus 1957 betrifft die "Vermögenssteuer". Denke nicht, dass hier die Parallele zum Kirchensteuerabzug gezogen werden kann.
Worauf bezieht sich denn der Kommentar, außer das er eine persönliche Meinung des Kommentierenden wiederspiegelt?
@ zaunkönig
Da bin ich anderer Ansicht.
Bisher jedenfalls war der Abzug beim Erblasser in der Praxis kein Problem (siehe von Buchi zitierte BFH-Rechtsprechung, die auch die EStG-Kommentierungen alle bringen, ohne die BFH-Meinung immer selbst zu teilen).
Die Entscheidung des Senats VI 57/55 U vom 1. März 1957 (BStBl 1957 III S. 135, Slg. Bd. 64 S. 358) betreffend Behandlung der vom Erblasser oder für Rechnung des Erblassers gezahlten Vermögensteuer als Sonderausgabe der Erben gilt auch für die Kirchensteuer (Leitsatz aus BFH vom 05.02.1960, VI 204/59 U, BStBl. III 1960, 140).
Beim Erblasser ist das Ganze nicht abziehbar, da der Abfluss nicht zu seinen Lebzeiten stattfindet.
Eine Nachlassverbindlichkeit ist es natürlich. Das betrifft steuerlich aber die Erbschaftsteuer und steht der einkommensteuerlichen Behandlung nicht entgegen (so wären ja auch z. B. Erhaltungsmaßnahmen, an einem Mietgrundstück, die der Erblasser hat durchführen lassen und erst nach seinem Tod bezahlt werden, Nachlassverbindlichkeiten, aber dennoch WK bei den Erben als Gesamtrechtsnachfolger).
Fraglich ist, ob die Abziehbarkeit der KiSt bei den Erben auch noch nach der Entscheidung des GrS des BFH zur Nichtvererblichkeit von Verlustvorträgen gilt. Ich will daher nicht ausschließen, dass der BFH das heute anders sehen würde. Bis dahin würde ich aber auf die klare BFH-Rechtsprechung pochen und darauf, dass mir keine Äußerung der Verwaltung bekannt ist, nach der die genannten Urteile nicht mehr anzuwenden seien.
In der Praxis würde ich die geleistete Zahlung nachweisen und ansetzen. Gedanken über ein evt. erforderliches Feststellungsverfahren würde ich mir erst machen, wenn das FA darauf besteht. Es sei denn, es gibt sowieso eine Feststellungserklärung der Erbengemeinschaft. Da kann man es dann gleich mit reinnehmen.
zaunkönig schrieb:Damit bleiben mir zwei Möglichkeiten für die Berücksichtigung der Kirchensteuer:
1. In der ESt-Veranlagung beim Erblasser
oder
2. Als Nachlassverbindlichkeit zum Zeitpunkt des Erbanfalls, aus der Vermögensmasse des Erblassers
Das sehe ich ich auch anders.
1. Wenn er denn für das Jahr noch eine Steuererklärung abgeben muss, dann ja. Sonst ist es in den Steuererklärungen der Erben anzugeben.
2. ja, auch. Nicht oder.
Das eine ist doch ein ESt-Problem, das andere ein ErbSt-Problem.
Es trifft beides zu.