Kirchensteuer als Sonderausgabe?
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21.12.2010, 15:29
Beitrag: #5
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RE: Kirchensteuer als Sonderausgabe?
Hallo,
Einspruch. Es können nur solche Aufwendungen abgezogen werden, die auf einer eigenen Verpflichtung beruhen. Die Verpflichtung beruht aber aus dem Nachlass und kann somit lediglich eine Nachlassverbindlichkeit darstellen. Auch die Übernahme solcher Aufwendungen als Drittaufwand ist nicht abzugsfähig (z.B. verkürzter Zahlungsweg). Aber: irgendwie habe ich in Erinnerung, dass abweichend vom Grundsatz des SA-Abzugs bei tatsächlichem Aufwand (also im Aufwandsjahr), bei einer abschließenden Veranlagung wg. Tod oder Untergang, der Erträge und Aufwand dem entspechenden Veranlagungsjahr zugeordnet werden können. Finde nur nichts zu diesem Punkt. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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